Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2002, Az. XII ZR 192/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1527

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[X.] [X.]/02vom19. September 2002in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 19. September 2002 durchdie [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]:Der Antrag der Beklagten, die Wirkungen der vorläufigen Voll-streckbarkeit des angefochtenen Berufungsurteils (hilfsweise: [X.] Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung [X.]) auf die einstweilige Einstellung [X.] zu begrenzen, wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] getrennt lebenden Parteien sind zu je 1/2 Miteigentümer einesDreifamilienhauses, hinsichtlich dessen sie die Auseinandersetzung durch [X.] Ehevertrag auf Dauer mit der Maßgabe ausgeschlossen haben, daßderjenige von ihnen, der die Auseinandersetzung begehrt, verpflichtet sein soll,seinen Miteigentumsanteil auf die drei Kinder zu übertragen. Am 23. [X.] beantragte die Beklagte die Teilungsversteigerung. Die Übertragung ih-res Miteigentumsanteils scheiterte bislang an der fehlenden familiengerichtli-chen Zustimmung für die zwei damals noch minderjährigen Kinder, von [X.] inzwischen volljährig ist.Der Kläger beantragte in erster Instanz erfolglos, die Teilungsversteige-rung für unzulässig zu erklären. Auf seine Berufung gab das Berufungsgericht- 3 -der Klage statt. Gegen dieses vorläufig vollstreckbare Urteil hat die [X.] eingelegt und beantragt nunmehr, die Wirkungender vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Berufungsurteils auf dieeinstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung zu begrenzen, hilfsweise, diezuvor bezeichneten Wirkungen bis zur Entscheidung über diesen Antrag aufeinstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen.Sie will damit erreichen, daß die am 7. Dezember 2000 angeordneteTeilungsversteigerung (im [X.] irrtümlich als Zwangsverstei-gerung bezeichnet) ihren Rang vor dem Wohnrecht wahrt, dessen [X.] seinen Gunsten der Kläger am 13. Mai 2002 aufgrund eines gewonnenenParallelprozesses erwirkt hat.II.Der Antrag ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in entspre-chender Anwendung der §§ 771 Abs. 3, 769 Abs. 1 ZPO zulässig. § 771 Abs. 3ZPO sieht lediglich vor, daß das Gericht, das über die Klage nach § 771 [X.] befinden hat, die Zwangsvollstreckung einstellen kann, gegen die sich dieseKlage richtet. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt aber die Beklagte, die [X.] betreibt, diese zumindest hinsichtlich ihrer Beschlag-nahmewirkung aufrechtzuerhalten.Der Antrag ist daher allenfalls in einen [X.] nach § 719Abs. 2 Satz 1 ZPO umzudeuten, der zulässig wäre, da der [X.] Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Revisionsgericht im Sinne- 4 -dieser Vorschrift anzusehen ist (vgl. [X.]/[X.], ZPO 23. Aufl. § 544Rdn. 14). Er hat jedoch keinen Erfolg.Es kann dahinstehen, ob der Antrag schon deshalb unbegründet ist, weilder vorliegende Rechtsstreit eine Familiensache ist (vgl. [X.]/[X.] Rdn. 8 und [X.]/[X.] aaO § 621 Rdn. 19) und in dem angefochtenenBerufungsurteil auch als solche bezeichnet wurde, so daß Bedenken bestehen,ob die Nichtzulassungsbeschwerde überhaupt statthaft ist (§ 26 Nr. 9 EGZPO).Ferner kann dahinstehen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde im Falle ihrerZulässigkeit begründet wäre und ob, wenn der Senat ihr stattgeben würde, [X.] der Beklagten Aussicht auf Erfolg hätte.Dem Antrag nicht nämlich schon deshalb nicht stattzugeben, weil [X.] keinen ihr andernfalls drohenden erheblichen Nachteil dargelegt hat,der das Interesse des Klägers an der Vollstreckung überwiegt. Die begehrteBeschränkung der Wirkungen der vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefoch-tenen Urteils ist nämlich nicht geeignet, den (bereits eingetretenen) [X.] abzuwenden.Die Klage, die Teilungsversteigerung für unzulässig zu erklären, folgtden Regeln des § 771 ZPO. Nach § 775 Abs. 1 ZPO ist die Zwangsvollstrek-kung (hier: die Teilungsversteigerung) einzustellen oder zu beschränken, wenndie Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus dersich ergibt, daß die Zwangsvollstreckung (hier: die Teilungsversteigerung) fürunzulässig erklärt ist.Folgerichtig hat das Vollstreckungsgericht mit Rücksicht auf das [X.] [X.] das mit Beschluß vom 7. Dezember 2000 angeordneteVersteigerungsverfahren mit Beschluß vom 25. Juli 2002 aufgehoben.- 5 -Das hat regelmäßig zur Folge, daß die [X.] von der Rechtskraft dieses Beschlusses entfällt und auch [X.] auflebt, wenn dieser Aufhebungsbeschluß auf Rechtsmittel seinerseitsaufgehoben wird; die Zwangsvollstreckung muß dann neu vollzogen werdenmit der Folge, daß ein Rangverlust nach § 804 Abs. 3 BGB eintreten kann (vgl.[X.]/[X.] ZPO 23. Aufl. § 776 Rdn. 4; [X.]. § 776 Rdn. [X.] entfällt die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht sofort,wenn das Vollstreckungsgericht zugleich nach § 570 Abs. 2 ZPO den Aufschubder Wirksamkeit der Aufhebung angeordnet hat, nämlich hier dergestalt, daßdie Beschlagnahmewirkung erst mit dem Eintritt der Rechtskraft seines [X.] vom 25. Juli 2002 entfällt. Eine solche Anordnung durfte das [X.] auch schon vor Einlegung eines Rechtsmittels von Amts wegen treffen(vgl. [X.]/[X.] aaO § 570 Rdn. [X.] ist inzwischen aber endgültig ent-fallen, da der Beschluß vom 25. Juli 2002 rechtskräftig ist, nachdem das [X.] die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde mit Beschluß vom3. September 2002 zurückgewiesen hat. Damit ist die Beschlagnahmewirkungder ursprünglichen Anordnung der Teilungsversteigerung entfallen, ohne daßdie begehrte Beschränkung der Wirkungen der vorläufigen Vollstreckbarkeit- 6 -des angefochtenen Berufungsurteils daran noch etwas ändern und insbeson-dere ihren Vorrang vor dem inzwischen eingetragenen Wohnrecht wahrenkönnte.Gerber[X.][X.][X.]Ahlt

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XII ZR 192/02

19.09.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2002, Az. XII ZR 192/02 (REWIS RS 2002, 1527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1527

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