Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2010, Az. 5 StR 273/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 2403

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5 [X.] [X.] vom 14. Oktober 2010 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen Bestechlichkeit u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Oktober 2010 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 2. Oktober 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zur Revision des Angeklagten [X.]bemerkt der [X.] ergänzend: Es ist nicht ersichtlich, dass sich dieser Beschwerdeführer gegen die auf § 73d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 338 StGB richtigerweise zu stützende Verfalls-anordnung, deren tatsächliche Grundlagen bereits in der Anklage benannt sind, für den Fall eines entsprechenden Hinweises wirksamer als bisher vor dem [X.] hätte verteidigen können. Auch der Beschwerdeführer, der diese Frage in seiner Revisionsbegründung selbst aufgegriffen hat, trägt hierzu nichts vor. Angesichts fester Gebührensätze des [X.] und keiner denkbaren Vermögensbeeinträchtigung dieser [X.] durch die Korruptionsdelikte des Beschwerdeführers

- 3 - können hier keine Ansprüche des Dienstherrn aus §§ 667, 681 BGB, die eine Doppelbeanspruchung des Angeklagten wegen seines strafbaren Verhaltens befürchten ließen, der Verfallsanordnung entgegenstehen. [X.]Raum Brause [X.]

Meta

5 StR 273/10

14.10.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2010, Az. 5 StR 273/10 (REWIS RS 2010, 2403)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2403

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