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PDF anzeigen[X.]/03vom11. November 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen schweren Raubes;hier: Revision des Angeklagten S.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am11. November 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig be-schlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das [X.] [X.] vom 28. Juli 2003, auch soweit esden Mitangeklagten [X.]betrifft, im Schuldspruch dahin ge-ändert, daß die Angeklagten des schweren Raubes nach § 250Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] schuldig sind.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten und den Nichtrevidenten [X.] wegen schweren Raubes (in der Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB)jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrügegestützte Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.Nach den Feststellungen überfiel der Angeklagte gemeinsam mit [X.] ein Juweliergeschäft. Die Täter bedrohten die Angestellten miteinem Schreckschußrevolver und erbeuteten Schmuck und Uhren im Wert vonrund 115.000 - 3 -I. Die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Raubes gemäߧ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. [X.] verhalten sich nicht zu der Frage, ob die Schreckschußwaffegeladen war. Dies ist aber Voraussetzung dafür, daß es sich bei ihr um [X.] im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt ([X.], 1677).Die Drohung mit einer ungeladenen Waffe unterfällt § 250 Abs. 1 Nr. [X.]. [X.] (BGHSt 44, 103, 105 ff.).Da sich die Angeklagten nach dem [X.], erscheint ausgeschlossen, daß noch festgestellt werden kann, daßder Revolver geladen war. Die damit gebotene Änderung des [X.] in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbstvor.Die Schuldspruchänderung, die nach § 357 StPO auf den Mitangeklag-ten zu erstrecken und ohne Hinweis nach § 265 StPO möglich war, berührt [X.] nicht. Das [X.] hat die Strafe dem Strafrahmen des§ 250 Abs. 3 StGB entnommen und dabei ausdrücklich zu Gunsten der Ange-klagten berücksichtigt, daß "keine scharfe Waffe zum Einsatz kam und damitobjektiv die Tatausführung weniger gefährlich war". Im Hinblick darauf, wieauch unter Berücksichtigung der die Tat prägenden Umstände sowie der Fol-gen des Tatgeschehens, erscheint ausgeschlossen, daß die [X.] beizutreffender rechtlicher Würdigung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe [X.]. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473Abs. 4 StPO).Tolksdorf [X.] von [X.] Becker [X.]
Meta
11.11.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2003, Az. 3 StR 394/03 (REWIS RS 2003, 804)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 804
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