Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2016, Az. 1 StR 290/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6268

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:250816B1STR290.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 [X.]/16

vom
25. August
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Bankrotts

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. August
2016
gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. Dezember 2015
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschafts-strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen vier Fällen des Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Die Feststellungen tragen den Schluss der Kammer, der Angeklagte habe im Sinne von § 283 Abs. 2 StGB durch vier Auszahlungen in Höhe von je 500.000 Euro jeweils die Zahlungsunfähigkeit der A.

GmbH

herbeigeführt, nicht. Weder enthalten die Feststellungen ein Rechenwerk, das die Auswirkungen dieser Abflüsse auf die Zahlungsunfähigkeit der später in Insolvenz geratenen GmbH konkret belegt, noch kann dies den Urteilsgründen im Übrigen entnommen werden. Im Gegenteil stellt die Kammer an anderer Stelle fest, dass von diesen ausgekehrten Beträgen über 1,5 Mio. Euro unmit-telbar wieder an die [X.] sind.
1
2
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3
-
2. Die Beweiswürdigung hält in zweierlei Hinsicht revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand:
a) Wie der
Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift im Einzelnen zutref-fend ausgeführt hat, genügt das Urteil den Anforderungen der Rechtsprechung an die Darstellung der Beweiswürdigung nicht. Anstatt eine zusammenfassen-de Beweiswürdigung vorzunehmen, dokumentiert das Urteil lediglich die Be-weisaufnahme, indem die Angaben des Angeklagten, die Aussagen von [X.] und der Inhalt von Urkunden mitgeteilt werden. Es fehlt insbesondere an einer Auseinandersetzung mit der umfangreichen Einlassung des Angeklagten. Dieser hat eine Reihe entlastender Gesichtspunkte vorgebracht, die von der Kammer im Rahmen der Beweiswürdigung weder aufgegriffen noch sonst ab-gehandelt werden.
b) Die Feststellung der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit ist nicht rechts-fehlerfrei beweiswürdigend belegt.
In Fällen wie dem vorliegenden verlangt die Rechtsprechung hierfür ent-weder eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeizuschaf-fenden Mittel andererseits oder eine Bewertung sog. wirtschaftskriminalistischer Anzeichen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 21. August 2013

1 [X.], [X.], 107 mwN). Wird eine Gegenüberstellung gewählt, muss die [X.] der Liquiditätslage zu ausgewählten Stichtagen
so aussagekräftig sein, dass dem Revisionsgericht die Kontrolle möglich ist, ob das [X.] von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen und einen nachvollziehbaren Re-chenweg gewählt hat ([X.], Beschluss vom 10. Februar 2009

3 [X.], [X.], 2225, 2226 mwN).
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4
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Vorliegend korrespondiert die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit ledig-lich mit Angaben des Zeugen Rechtsanwalt [X.], der nur im Ergebnis eine Un-terdeckungsquote zu verschiedenen Stichtagen berichtet hat ([X.]). Die sachverständige
Zeugin F.

hingegen, Sachbearbeiterin für Buchprüfung beim [X.], konnte aufgrund der mangelhaften Buchhaltung zu den hier entscheidenden Stichtagen keinen [X.] berechnen ([X.]). Eine konkrete stichtagsbezogene Gegenüberstellung im o.g. Sinne fehlt mithin.
Raum Jäger Cirener

Mosbacher

Bär
7

Meta

1 StR 290/16

25.08.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2016, Az. 1 StR 290/16 (REWIS RS 2016, 6268)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6268

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