Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2018, Az. 5 StR 538/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 10876

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:120418B5STR538.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 538/17

vom
12. April 2018
in der Strafsache
gegen

wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 12. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 14. Juni 2017
a)
im Fall 6 der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin [X.], dass der Angeklagte der Verletzung der Buchfüh-rungspflicht schuldig ist,
b)
in den [X.] der Urteilsgründe sowie im Gesamt-strafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Verun-treuens von Arbeitsentgelt in drei Fällen, wegen vorsätzlicher Insolvenzver-schleppung, wegen Betruges und wegen Bankrotts zu einer Gesamtfreiheits-strafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der [X.]. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Entgegen der Auffassung der Revision liegt dem Verfahren auch bezüg-lich der in den Fällen 1 bis 3 der Urteilsgründe abgeurteilten Taten des [X.] von Arbeitsentgelt eine wirksame Anklageschrift und

daran anknüpfend

ein wirksamer Eröffnungsbeschluss der [X.] zugrunde.
Die ursprünglich dem Amtsgericht

Strafrichter

vorgelegte Anklage-schrift der St[X.]tsanwaltschaft [X.] vom 7. August 2015 wird ihrer Um-grenzungsfunktion gerecht. Denn die Beschäftigung des in der Anklage nicht benannten Arbeitnehmers S.

lag in dem von [X.] 3 erfassten Tatzeitraum (August 2013); auch diesbezüglich war die [X.] zuständi-ge Einzugsstelle. Bei gleichzeitigem Vorenthalten von Sozialversicherungsbei-trägen für mehrere Arbeitnehmer gegenüber derselben Einzugsstelle liegt aber nur eine Tat vor (vgl. [X.], Beschluss vom 24. April 2007

1 [X.],
[X.], 342; LK-Möhrenschlager, 12. Aufl. § 266a Rn. 108). Für diese Tat

wie auch für die in den Fällen 1 und 2 abgeurteilten Taten (Juni und
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Juli 2013)

teilt der [X.] die Stellung des Angeklagten als Arbeitgeber, seinen Geschäftsort, die Einzugsstelle und die dieser gegenüber zu entrichten-den Sozialversicherungsbeiträge

aufgeschlüsselt nach Arbeitnehmer-
und Arbeitgeberanteilen

zu konkret bezeichneten Beschäftigungs-
und
Beitrags-monaten mit. Diese Angaben lassen eine Abgrenzung zu anderen Taten ohne weiteres zu. Für die Erfüllung der Umgrenzungsfunktion der Anklage bedurfte es deshalb weder näherer Angaben zu den Einkünften der einzelnen [X.] und zu dem jeweiligen
Berechnungssatz für die Höhe der [X.] noch einer Differenzierung nach einzelnen Personen bei der Auflistung der Taten, die nach [X.] abgegrenzt worden sind (vgl. [X.], Urteil vom 9. Januar 2018

1 [X.], NJW 2018, 878, 880, und Beschluss vom 26. April 2017

2 [X.], [X.], 49, 50,
jeweils in Abgrenzung zu [X.], Beschluss vom 3. Juli 2013

1 Ws 123/13, und [X.], wistra
2016, 86, 87). Insoweit bestehende Mängel in der [X.] der
Anklageschrift lassen sich im weiteren Verfahren

wie es hier hinsichtlich der nicht gemeldeten Arbeitnehmer, die von der [X.] erfasst waren, nach dem [X.] auch geschehen ist

durch gerichtliche Hinweise zur Gewährung rechtlichen Gehörs beheben (vgl. [X.], Urteile vom 11. Januar 1994

5 [X.], [X.]St 40, 44, 45; vom 29. Ju-li
1998

1 [X.], [X.]St
44, 153, 156, und vom 24. Januar 2012

1 [X.], [X.]St 57, 88, 91; Beschluss vom 26. April 2017

2 [X.], [X.]O).

II.
Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der [X.], dass die Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO jedenfalls unbegründet ist. Soweit die Äußerungen der abgelehnten [X.]
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ter überhaupt dazu geeignet sein sollten, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, ist diese jedenfalls durch die dienstlichen Erklärungen ausgeräumt worden.
III.
Die Sachrüge erzielt den aus der [X.] ersichtlichen [X.].
1. Das [X.] hat den Angeklagten im Fall 6 zu Unrecht wegen Bankrotts verurteilt, da eine der in § 283 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 StGB aufgeführten Tathandlungen nicht festgestellt ist. Insoweit ist dem [X.] ein Tenorie-rungsversehen unterlaufen, wie es einleitend in den Entscheidungsgründen ([X.]) klargestellt hat. Demgemäß hat es seiner rechtlichen Bewertung der zu dieser Tat rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den Straftatbestand der Verletzung der Buchführungspflicht gemäß § 283b Abs. 1 Nr. 3 b StGB zu-grunde gelegt ([X.]). Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend be-richtigt. Der Einzelstrafausspruch ist von dem [X.] nicht be-troffen.
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Insolvenzverschleppung ([X.]) und wegen Betruges (Fall 5) hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Das [X.] hat hierzu folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
[X.]) Die wirtschaftliche Situation der F.

D.

U.

(haftungsbeschränkt), die durch den Angeklagten als faktischen Ge-5
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schäftsführer geleitet wurde, verschlechterte sich Ende des Jahres 2013, weil mehrere ihrer Ausgangsrechnungen von Auftraggebern wegen geltend ge-machter [X.] nicht gezahlt wurden. Im späteren Insolvenzverfahren über das Vermögen der Unternehmergesellschaft (UG) wurden Verbindlichkei-ten in Höhe von ca. 20.000 Euro zur Tabelle angemeldet, die bereits Ende [X.] 2014 fällig gewesen waren. Obwohl die [X.] aus dem Verkauf einer ihren wesentlichen Vermögenswert darstellenden Immobilie den [X.] von insgesamt 48.000 Euro bis Anfang Februar 2014 in drei Teilzahlun-gen erhalten hatte, konnte sie ihre Verbindlichkeiten bis zur Insolvenzantrag-stellung im März 2014 mangels liquider Mittel nicht mehr begleichen. Auch die Löhne für
die offiziell gemeldeten Arbeitnehmer wurden nicht mehr bezahlt, [X.] für Januar 2014 die [X.] an Insolvenzgeld 6.130 [X.].
Der Angeklagte kannte die finanzielle Situation der UG und ihm war [X.], dass sie Ende Januar 2014 keine ausreichenden liquiden Mittel mehr hatte, um zumindest einen wesentlichen Teil ihrer fälligen Verbindlichkeiten begleichen zu können. Ende Januar 2014 war auch nicht wahrscheinlich, dass der Mangel an liquiden Mitteln kurzfristig behoben werden könnte. Obwohl [X.] spätestens zu diesem [X.]punkt eine Zahlungsunfähigkeit bestanden hat-te, unterließ es der Angeklagte, für die [X.] einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Antragstellung erfolgte absichtlich verzögert, um den Sitz bei der erwarteten Insolvenz zunächst von [X.] nach [X.] zu verlegen. [X.]. Die als formelle Geschäftsführerin tätige Ehefrau des Angeklag-ten reichte erst am 12. März 2014 für die
UG einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht [X.] ein (Tat 4).
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Trotz ihrer finanziellen Situation beauftragte der Angeklagte für die UG am 7. Februar 2014 die K.

GmbH mit der Montage sanitärer [X.] in einer Wohnung in [X.]. Dabei war ihm das hohe Risiko bewusst, dass die in Auftrag gegebenen Leistungen nicht würden bezahlt werden [X.]. Tatsächlich wurde die Rechnung des Sanitärunternehmens vom 24. [X.] 2014 über 2.141 Euro von der UG nicht mehr beglichen. Erst im Au-gust
2016 zahlte der Angeklagte persönlich 2.200 Euro an die K.

GmbH (Tat 5).
[X.]) Seine Feststellungen zur Insolvenzreife der UG bei [X.] hat das [X.] auf folgende Überlegungen gestützt:
Nach Aussage des Insolvenzverwalters habe auf die sich zunächst nach den betriebswirtschaftlichen Auswertungen ergebenden Forderungen in Höhe von rund 52.000 Euro bei seinen Realisierungsversuchen kein einziger der vor-geblichen Schuldner gezahlt. Später habe er lediglich Forderungen in Höhe von 19.700 Euro als noch offen feststellen können. Insoweit seien aber Mängelein-reden erhoben worden oder es habe sonst an der Durchsetzbarkeit gefehlt. Den Forderungen der [X.] hätten zur Tabelle im Insolvenzverfahren angemeldete Forderungen von Gläubigern der [X.] in Höhe von 20.000
Euro gegenüber gestanden, die bis Ende Januar 2014 fällig gewesen seien. Die Verbindlichkeiten seien trotz der Zahlungseingänge aus dem Immo-bilienverkauf bis zur [X.] Mitte März 2014 nicht beglichen worden. Auch die unterbliebenen Gehaltszahlungen in dieser [X.] unterstrichen die desolate Finanzlage der [X.]. Für die Zahlung der für Januar 2014 geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge, die nicht ausschließbar zunächst gestundet gewesen seien, habe ebenfalls
kein Geld zur Verfügung gestanden. 11
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Trotz des Zugangs an Liquidität durch den Immobilienverkauf seien auch sie

der Insolvenztabelle zufolge

bis zur Insolvenzeröffnung nicht gezahlt worden.
Auch die Strafbarkeit wegen Betruges (Fall 5) hat das [X.] darauf gestützt, dass der Angeklagte um die zu Beginn des Jahres 2014 desolate
Finanzlage der UG gewusst habe.
b) Die
Verurteilung im [X.] wegen vorsätzlicher Insolvenzverschlep-pung gemäß § 15a Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 [X.] ist nicht tragfähig begründet. Denn das [X.] hat bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit als Vo-raussetzung für die Pflicht nach § 15a Abs. 1 [X.], einen Insolvenzantrag zu stellen, einen falschen Maßstab angelegt.
[X.]) Nach § 17 Abs. 2 [X.] ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit erfolgt in der Regel durch die betriebswirtschaftliche Methode. Sie setzt eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfris-tig herbeizuschaffenden Mittel andererseits voraus. Zur Abgrenzung von der bloßen [X.] ist diese Methode um eine Prognose darüber zu [X.], ob innerhalb der [X.] mit der Wiederherstellung der [X.] hinreichend sicher zu rechnen ist, etwa durch Kredite, Zuführung von Eigenkapital, Einnahmen aus dem normalen Geschäftsbetrieb oder der Veräußerung von Vermögensgegenständen ([X.], Beschluss vom 21. Au-gust
2013

1 [X.], NJW 2014, 164, 165 mwN). Daneben kann eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 [X.] auch durch wirtschaftskri-minalistische Beweisanzeichen belegt werden (vgl. [X.], Urteil vom 20. Ju-li
1999

1 [X.], [X.], 154, 156; Beschlüsse vom 21. August 2013

1 [X.], [X.]O, und vom 23. Juli 2015

3 StR 518/14, [X.], 14
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341, 342). Als solche Warnzeichen kommen beispielsweise in Betracht die ausdrückliche Erklärung, nicht zahlen zu können, das Ignorieren von Rechnun-gen und Mahnungen, gescheiterte Vollstreckungsversuche sowie die Nichtzah-lung von Löhnen und Gehältern, der Sozialversicherungsabgaben oder der sonstigen Betriebskosten.
[X.]) Hieran gemessen hat die Wirtschaftsstrafkammer bei ihrer rückbli-ckenden Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit im [X.] an die Aussage des Insolvenzverwalters unzutreffend darauf abgestellt, dass im fraglichen [X.]raum fällige Verbindlichkeiten der UG bestanden hätten, die bis zu dem

nicht mitge-teilten

[X.]punkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr beglichen worden seien. Damit hat sie den bei der Frage einer Insolvenzantragspflicht geltenden Maßstab verfehlt, nach dem entscheidend ist, ob ein Liquiditätsman-gel besteht, mit dessen Beseitigung innerhalb von maximal
drei Wochen nicht sicher zu rechnen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 21. August 2013

1 [X.], [X.]O; siehe auch Urteil vom 12. Oktober 2006

[X.], [X.], 2222, 2224 f., abgrenzend zur vereinfachten Feststellung endgültiger Zahlungsunfähigkeit bei der Insolvenzanfechtung).
[X.]) Hierauf beruht auch der Schuldspruch. Denn aus den [X.] Ausführungen der Wirtschaftsstrafkammer erschließt sich nicht, wes-halb nicht einmal bei den im späteren Verfahren vom Insolvenzverwalter als
zumindest teilweise Durchsetzbarkeit bestanden haben sollte und weshalb dies für den Angeklagten bereits im Januar 2014 erkennbar gewesen sein sollte.

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Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Wirtschaftsstrafkammer m-mobilienverkauf ([X.]) indiziellen Beweiswert für und nicht etwa gegen ei-ne schon Ende Januar 2014 bestehende Zahlungsunfähigkeit beigemessen hat. Denn nach den Feststellungen flossen dadurch der [X.] zum Mo-natswechsel Januar/Februar 2014 in zwei Teilbeträgen insgesamt 43.000 Euro zu. Dieser Liquiditätszuwachs überstieg die Ende Januar 2014 fälligen Verbind-lichkeiten in der festgestellten Höhe von rund 20.000 Euro bei weitem, so dass sie bei damit naheliegender Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit hätten erfüllt werden können. Der insoweit vom [X.] in den Blick genommene Umstand, dass der Angeklagte die Verkaufserlöse in der Folgezeit nicht zum Ausgleich dieser Verbindlichkeiten eingesetzt hat, verfehlt erneut den [X.] Maßstab und stellt kein taugliches Indiz für einen zeitlich vorgelagerten Eintritt der Zahlungsunfähigkeit dar.
c) Da die Zahlungsunfähigkeit der
UG mithin nicht ausreichend belegt ist, aber hieran unmittelbar auch die Feststellungen im Fall 5 zu dem am 7. Febru-ar
2014 dem Sanitärunternehmen K.

GmbH erteilten Auftrag anknüpfen, war die Verurteilung wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB ebenfalls auf-zuheben.
d) Die Aufhebung der Verurteilung in den [X.] entzieht auch dem [X.] die Grundlage. Infolgedessen kam es nicht mehr auf die (mit einem Jahr und sechs Monaten) unzutreffende Angabe der
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Gesamtstrafenhöhe im Rahmen der Begründung dieser Strafzumessungsent-scheidung und die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage an, ob sich die-ser Fehler auf die Entscheidung der Wirtschaftsstrafkammer über eine Straf-aussetzung zur Bewährung ausgewirkt haben könnte.

Mutzbauer

Schneider König

Berger Mosbacher

Meta

5 StR 538/17

12.04.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2018, Az. 5 StR 538/17 (REWIS RS 2018, 10876)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10876

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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