Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2007, Az. I ZR 59/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5336

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 8. Februar 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : ja [X.]R : ja [X.] BGB § 12 a) Wird ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert, kommt dieser Registrierung im [X.] zu [X.] nur dann die Priorität der Registrierung zugute, wenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist (im [X.] an [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 231/01, [X.], 158 Tz 16 = [X.], 90 - segnitz.de). b) Befindet sich unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Gleichnamiger Ansprüche angemeldet hat, die Homepage des Namensträgers, kann davon ausgegangen werden, dass der Namensträger den Treuhänder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht eine solche Homepage (noch) nicht, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung - abgesehen von einer notariellen Beurkundung des Auftrags - dadurch ge-schaffen werden, dass die [X.] dem Treuhänder im Zuge der Registrie-rung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung und den Treugeber zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustim-mung des Treuhänders offenbart. c) Hat der Namensträger einen [X.] auf eine einfach und zuverlässig zu überprüfende Weise mit der Registrierung seines Namens als [X.]-Adresse beauftragt, so ist es für die Priorität der Registrierung gegenüber [X.] nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des [X.] hat registrieren lassen. [X.], [X.]. v. 8. Februar 2007 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 8. Februar 2007 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.]n wird das [X.]eil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 8. April 2004 aufgehoben. Die Berufung des [X.] gegen das [X.]eil der 18. Zivilkammer des [X.] vom 18. November 2003 wird [X.]. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die [X.] (nachfolgend: [X.] Optik) beauftragte im April 1999 den [X.]n, den Domainnamen "[X.]" zu reservieren und eine Homepage für die [X.] Optik zu erstellen. Der [X.] ließ diesen Domainnamen daraufhin unter seiner Firma bei der [X.] e.G. registrieren. 1 - 3 - Bis auf einen nicht näher genannten Zeitraum im [X.] 2001, während [X.] unter dem Domainnamen der [X.]-Auftritt des [X.]n zu sehen war, erschien auf der Homepage "[X.]" seitdem Werbung der [X.] Optik. 2 Im Juli 2001 erwirkte der Kläger bei der [X.] einen so genannten [X.] für den Domainnamen "[X.]". Nach den Registrierungsbe-dingungen der [X.] bewirkt ein solcher Eintrag, dass der betreffende [X.] nicht mehr auf einen [X.] übertragen werden kann und dass der im Eintrag genannte Prätendent im Falle einer Löschung des Domainnamens automatisch nachrückt. Der Kläger macht geltend, er beabsichtige, eine Existenz als Gestalter von [X.] aufzubauen. Für seinen Firmenauftritt im [X.] wolle er den Domainnamen "[X.]" registrieren lassen. Der Kläger hat beantragt, 3 den [X.]n zu verurteilen, durch schriftliche Erklärung die In-ternet-Domain "[X.]" gegenüber der zuständigen [X.], der [X.] e.G., freizugeben. Der [X.] ist der Klage entgegengetreten. Er hat vorgetragen, bereits bei Registrierung des Domainnamens sämtliche Rechte an diesem an die [X.] Optik abgetreten und den Domainnamen sodann nur noch für die [X.] Optik verwaltet zu haben. 4 Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben ([X.], 486). 5 - 4 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der [X.] sein Begehren auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. 6 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die [X.] Optik der Re-gistrierung des Domainnamens im eigenen Namen des [X.] zugestimmt hat. Es hat den Klageantrag als aus § 12 BGB begründet angesehen und hierzu ausgeführt: 7 Schon in der Registrierung der [X.]-Adresse "[X.]" durch den [X.]n liege ein Gebrauch des Namens [X.]. Da es an einer nach den Registrierungsbedingungen der [X.] wirksamen Übertragung auf die [X.] Optik fehle, sei der [X.] nach wie vor Inhaber und Nutzer des [X.]ns. Der [X.] sei auch dann nicht befugt gewesen, die [X.]-Adresse "[X.]" im eigenen Namen registrieren zu lassen, wenn er mit Zustimmung der [X.] Optik gehandelt hätte. Der [X.] Optik stehe im Verhältnis zum Kläger keine Priorität im Hinblick auf den Domainnamen "grund-ke.de" zu, weil der Kläger sich durch den [X.] bei der [X.] die Priorität gesichert habe. Das Interesse von [X.]-Providern oder Web-Agenturen, selbst Inhaber der [X.]-Adresse mit dem Namen ihrer Kunden zu werden, um diese an sich zu binden, müsse gegenüber dem Interesse der Träger des bürgerlichen Namens zurücktreten. Beim Vorliegen mehrerer An-meldungen stelle es eine einfache und praktikable Regelung dar, die [X.]-Adresse regelmäßig nach der Priorität unter denjenigen zu verteilen, die eigene Rechte an dem Namen hätten. 8 - 5 - 9 Schon die Registrierung des Domainnamens "[X.]" führe zu einer Zuordnungsverwirrung, die eintrete, wenn jemand einen fremden Namen [X.] im Rahmen einer [X.]-Adresse verwende. Dies treffe auf den [X.]n als Betreiber des [X.]-Auftritts zu, der über den Inhalt der [X.] "www.[X.]" bestimmen könne. Dabei sei unerheblich, dass der [X.] sich gegenüber der [X.] Optik verpflichtet habe, Domainnamen und Website nur für diese zu nutzen. Abgesehen davon, dass eine solche Nutzung zeitweise nicht erfolgt sei, reiche schon eine geringe Zuordnungsverwirrung aus, wenn sie das berechtigte Interesse des Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtige. Das sei hier der Fall. Die mit dem Namen gebildete [X.] mit der Top-Level-Domain ".de" könne nur einmal vergeben wer-den. Der Namensträger brauche nicht zu dulden, dass er durch die Registrie-rung für einen Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens aus-geschlossen werde. I[X.] Die Revision ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 12 BGB gegen den [X.]n auf Freigabe des Domainnamens "[X.]". 10 1. Eine unberechtigte [X.] nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des [X.] verletzt werden ([X.] 161, 216, 220 - Pro Fide Catholica; [X.], [X.]. v. 21.9.2006 - I ZR 201/03, [X.], 259 Tz 14 = [X.], 76 - solingen.info, m.w.N.). In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass diese Voraussetzungen im Allgemeinen erfüllt sind, wenn ein fremder Name als [X.] verwendet wird. Ein zu einer Identitätsverwirrung führender unbefug-ter Namensgebrauch kann schon dann zu bejahen sein, wenn der [X.] den Domainnamen bislang nur hat registrieren lassen ([X.] 149, 191, 11 - 6 - 199 - shell.de; [X.] 155, 273, 276 - maxem.de). Über die Zuordnungsverwir-rung hinaus wird auch ein besonders schutzwürdiges Interesse des [X.] beeinträchtigt, wenn sein Name durch einen Nichtberechtigten als [X.] unter der in [X.] üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert wird. Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwen-dung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Registrierung ein ([X.] 155, 273, 276 - maxem.de). 2. Der [X.], dem keine eigenen Rechte am Namen "[X.]" zu-stehen, ist nach wie vor Inhaber des Domainnamens "[X.]". Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, fehlt es an einer wirksamen Übertragung dieses Domainnamens auf die [X.] Optik. Rechtsfehlerhaft hat es jedoch nicht berücksichtigt, dass die [X.] Optik den [X.]n [X.] hatte, den Domainnamen "[X.]" zu reservieren und eine Home-page für die [X.] Optik zu erstellen. Unter diesen Umständen kann sich der [X.] gegenüber dem Kläger auf das Namensrecht der [X.] Optik beru-fen. Auf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die [X.] Optik auch der Registrierung des Domainnamens im eigenen Namen des [X.]n zugestimmt hat, kommt es dabei nicht an. 12 a) War dem [X.]n die Registrierung des Domainnamens für sich gestattet, so kann er dem Kläger das Namensrecht der [X.] Optik entge-genhalten. Dies gilt jedoch nur, soweit die anderen Träger des Namens [X.] eine einfache und zuverlässige Möglichkeit haben zu überprüfen, ob der Domainname im Auftrag eines Namensträgers - hier der [X.] Optik - regis-triert ist. Eine solche Überprüfungsmöglichkeit besteht im Streitfall. 13 aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Holdinggesellschaft, welche die Unternehmensbezeichnung einer Tochtergesellschaft mit deren [X.] als Domainnamen registrieren lässt, im Streit um den Domainnamen so zu behandeln ist, als sei sie selbst berechtigt, die fragliche Bezeichnung zu führen ([X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 231/01, [X.], 158 Tz 16 = [X.], 90 - segnitz.de). In dieser Entscheidung hat der Senat unter Bezugnahme auf das hier angefochtene Berufungsurteil offengelassen, ob dies für jede Ge-stattung gilt. Lässt der Namensträger die mit seinem Namen gebildete [X.]-Adresse durch einen Vertreter registrieren, ist dies unter den hier vorliegenden weiteren Umständen, die eine angemessene Berücksichtigung der Interessen der [X.] gewährleisten, wie eine Registrierung durch den Namens-träger zu behandeln. Der Namensträger kann einem anderen schuldrechtlich gestatten, seinen Namen zu benutzen, wobei diese Gestattung auf einen bestimmten Zweck be-schränkt werden kann. Eine solche Gestattung ist jedoch nicht schrankenlos zulässig. So hat der Senat eine Gestattung nach § 134 BGB, § 3 UWG a.F. für unwirksam gehalten, wenn sie zu einer Täuschung der Allgemeinheit und einer Verwirrung des Verkehrs führt (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - [X.], [X.], 703, 704 f. = [X.], 700 - [X.] & PARTNER). Eine der-artige Täuschung oder Verwirrung ist jedoch ausgeschlossen, wenn - wie hier - ein durch einen Namen geprägter Domainname für einen Vertreter des [X.] registriert und dann alsbald - noch bevor ein anderer Namensträ-ger im Wege des [X.]s ein Recht an dem Domainnamen anmeldet - für eine Homepage des Namensträgers genutzt wird. Denn der [X.]nutzer wird bei Eingabe des Domainnamens unmittelbar zur Homepage des [X.] geführt. Seine Erwartung, dass sich der Domainname auf einen [X.]träger oder dessen Produkte bzw. Dienstleistungen bezieht, wird nicht enttäuscht. 15 - 8 - Das vom Namensrecht umfasste Recht, einem anderen den [X.] zu gestatten, kann eine Grenze aber auch in den Namensrechten der [X.] finden. Das ist im Domainrecht der Fall. Anders als ein sonstiger Namensgebrauch schließt die Registrierung eines Domainnamens alle anderen Namensträger weltweit von einer entsprechenden Nutzung ihres Namens aus. Denn bei [X.] steht der Domainname demjenigen zu, der ihn als Erster für sich hat registrieren lassen ([X.] 149, 191, 200 - shell.de; [X.], [X.]. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, [X.], 898, 900 = [X.], 1066 - defacto; [X.]. v. 9.9.2004 - I ZR 65/02, [X.], 430 = [X.], 488 - mho.de). Es gilt insoweit das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Registrierung (vgl. [X.] 148, 1, 10 - [X.]), das nur unter besonderen, hier nicht gegebe-nen Umständen zurücktritt (vgl. [X.] 149, 191, 201 f. - shell.de). Ungeachtet seines berechtigten, mit gleichnamigen Namensträgern geteilten Interesses, mit dem eigenen Namen unter der im Inland üblichen und am meisten verwendeten Top-Level-Domain ".de" im [X.] aufzutreten, muss jeder Träger eines unter-scheidungskräftigen Namens hinnehmen, dass ein anderer Träger dieses [X.] ihm zuvorkommt und den Namen als [X.]-Adresse für sich registrie-ren lässt ([X.] 155, 273, 276 - maxem.de). 16 Diese [X.] trifft die [X.] aber nur, wenn sie durch einen anderen Namensträger bewirkt wurde. Hingegen kann der [X.]träger eine Beeinträchtigung seiner Interessen durch einen unbefugten Namensgebrauch abwehren. Um sein eigenes Recht zur Domainregistrierung wirksam wahrnehmen zu können, muss der Namensträger schnell und zuver-lässig überprüfen können, ob die mit der Registrierung des Domainnamens ihm gegenüber eintretende [X.] tatsächlich besteht. Er darf von der Registrierung seines Namens als Domainname nicht dadurch abgehalten und infolgedessen der Gefahr eines endgültigen [X.] ausgesetzt wer-den, dass ein Dritter den Domainnamen durch Registrierung sperrt, ohne dass 17 - 9 - dieser Dritte aufgrund des Auftrags eines [X.] dessen Priorität wirk-sam in Anspruch genommen hat. Insbesondere muss ausgeschlossen werden, dass ein Namensträger, der an sich aufgrund Priorität einen Domainnamen wirksam beanspruchen kann, daran dadurch gehindert wird, dass der [X.] in fremdem Namen registriert wird und erst nachträglich, wenn der [X.]träger seine Rechte geltend macht, ein Auftrag eines anderen [X.] zur Registrierung eingeholt wird. Das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität führt im Domainrecht nur dann zu einem angemessenen Interessenausgleich unter [X.], wenn deren Chancengleichheit bei der Wahrnehmung der Priorität nicht durch [X.] unberechtigter Dritter beeinträchtigt wird. Zur Gewährleistung dieser Chan-cengleichheit und wegen der möglichen schweren Beeinträchtigung der [X.]rechte durch den Ausschluss von Domainnamen ist es erforderlich, der im Auftrag eines Namensträgers erfolgten Registrierung eines Domainnamens durch einen Treuhänder nur dann im Außenverhältnis Wirksamkeit zu verleihen, wenn für alle [X.] eine einfache und zuverlässige Möglichkeit der Überprüfung besteht, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist. Fehlt es daran, so kann sich jeder [X.]träger die Priorität für den Domainnamen durch einen [X.] bei der [X.] sichern. 18 bb) Besteht schon zu dem Zeitpunkt, in dem ein gleichnamiger Präten-dent erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anmeldet, unter dem [X.]n ein [X.]-Auftritt des Namensträgers, kann ohne weiteres davon aus-gegangen werden, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist. Gibt es dagegen keine entsprechende Homepage zu einem registrierten Domainnamen, bereitet es größere Schwierigkeiten zu über-prüfen, ob die von einem Nichtnamensträger veranlasste Registrierung im [X.] - 10 - trag eines Namensträgers erfolgt ist. Der Nachweis, dass bereits bei Regis-trierung ein entsprechender Auftrag des Namensträgers vorgelegen hat, kann in derartigen Fällen nicht nur durch eine notarielle Beurkundung des Auftrags er-folgen. Beispielsweise könnte die [X.] die Möglichkeit eröffnen, dass bei ihr im Zuge der Registrierung der Hinweis auf einen Auftraggeber hinterlegt wird. Dieser würde erst offenbart, wenn sich der als Inhaber des Domainnamens re-gistrierte Vertreter mit einer solchen Bekanntgabe einverstanden erklärt hat, etwa nachdem er von einem [X.] in Anspruch genommen oder [X.] worden ist, warum er den fremden Namen hat registrieren lassen. [X.]) Im Streitfall bestehen keine Zweifel daran, dass die Registrierung des Domainnamens "[X.]" im Auftrag der [X.] Optik und damit im [X.] eines Namensträgers erfolgt war, weil diese [X.]-Adresse unmittelbar zur Homepage der Grunde Optik führte. Mit Freischaltung der Homepage für dieses Unternehmen konnte auch jeder Gleichnamige einfach und zuverlässig feststellen, für welchen Namensträger die Registrierung erfolgt war. Hat der [X.] auf eine auch noch zu einem späteren Zeitpunkt ohne weiteres nach-vollziehbare Weise die Registrierung im Auftrag der [X.] Optik als deren Treuhänder vorgenommen, kann er sich gegenüber dem Kläger auf die für Gleichnamige geltenden Grundsätze berufen. Er ist dann so zu behandeln, als ob die [X.] Optik selbst den Domainnamen "[X.]" für sich hätte [X.] lassen. 20 b) Im Streitfall bedarf es keiner Klärung, ob die [X.] Optik dem [X.]n die Registrierung im eigenen Namen gestattet hat. Auch wenn der [X.] dahin gegangen sein sollte, eine Registrierung im Namen der [X.] Op-tik vorzunehmen, fehlt es an einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des [X.]. Denn die Frage, ob der [X.] entsprechend der Weisung [X.] - 11 - nes Auftraggebers, der [X.] Optik, gehandelt hat, betrifft nicht das [X.] zum Kläger. 22 Die [X.] Optik nutzt als Namensträgerin die vom [X.]n gestalte-te Homepage und den Domainnamen "[X.]" mit Priorität gegenüber dem Kläger. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die [X.] Optik den [X.]n im April 1999 beauftragt, den Domainnamen "[X.]" regis-trieren zu lassen und eine Homepage für die [X.] Optik zu erstellen. Nach-dem der Domainname nachfolgend von der [X.] Optik auf eine für andere Namensträger durch Aufruf der Homepage einfach und zuverlässig [X.] Weise benutzt worden ist (s. oben unter II 2 a [X.]), ist davon auszugehen, dass die Registrierung des Domainnamens von vornherein für die [X.] Op-tik erfolgt ist. Andere Namensträger wie der Kläger müssen diesen Gebrauch des Domainnamens hinnehmen. 3. Der auf Freigabe der Domain "[X.]" gerichtete Klageantrag kann auch nicht deshalb Erfolg haben, weil nach den Feststellungen des [X.] während eines nicht näher bestimmten Zeitraums im [X.] 2001 unter der Domain "[X.]" ein [X.]-Auftritt des [X.]n zu se-hen war. Zwar ist zu Hintergründen und Dauer dieses [X.]-Auftritts nichts festgestellt. Es steht aber fest, dass seit der Registrierung im April 1999 ent-sprechend dem Auftrag, der dem [X.]n erteilt worden war, unter der [X.] "[X.]" weit überwiegend nur auf die [X.] Optik verwie-sen wurde. Der Kläger könnte allenfalls verlangen, dass es der [X.] [X.], unter der Homepage "[X.]" auf jemand anderes als die [X.] Optik zu verweisen. Ein solcher Anspruch entspricht aber nicht dem Begehren des [X.], dem es allein darum geht, die Domain "[X.]" für sich selbst zu nutzen. 23 - 12 - II[X.] Die Revision erweist sich daher als begründet. Sie führt zur Aufhe-bung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-teils. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. 24 [X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.11.2003 - 18 O 300/02 - [X.], Entscheidung vom 08.04.2004 - 13 U 213/03 -

Meta

I ZR 59/04

08.02.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2007, Az. I ZR 59/04 (REWIS RS 2007, 5336)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5336

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