Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. I ZR 11/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1281

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 23. Oktober 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja raule.de BGB § 12 Als Namensträger, der - wenn er seinen Namen als Internetadresse hat [X.] lassen - einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: [X.]) in Betracht. [X.], [X.]. v. 23. Oktober 2008 - [X.] - [X.] - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 23. Oktober 2008 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.]n wird das [X.]eil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 8. Dezember 2005 aufgehoben. Auf die Berufung des [X.]n wird das [X.]eil der 12. Zivilkammer des [X.] vom 19. Januar 2005 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Parteien streiten um den Domainnamen "raule.de". 1 Der [X.] betreibt ein Atelier für Grafik, Design und [X.]. Er unterhält unter der Internetadresse "raule.de" eine Internetseite. Auf dieser ist der Internetauftritt von [X.] H. , einer Tänzerin, Choreogra- 2 - 3 - phin und Tanztherapeutin in [X.], zu sehen, die den standesamtlich eingetra- genen ersten Vornamen [X.] trägt. 3 Der Kläger heißt mit bürgerlichem (Nach-)Namen [X.]. Er sieht in dem Verhalten des [X.]n einen unbefugten Gebrauch seines Namens. Er hat beantragt, den [X.]n zu verurteilen, durch schriftliche Erklärung die Internet-Domain "www.raule.de" gegenüber der zuständigen Vergabestelle, der [X.], freizugeben. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben ([X.], 558 = [X.], 697). 4 Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung der Kläger beantragt, verfolgt der [X.] seinen Antrag auf [X.] weiter. 5 Entscheidungsgründe: 6 I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des [X.] aus § 12 BGB bejaht und hierzu ausgeführt: Schon in der Registrierung der Internetadresse "raule.de" durch den [X.] liege ein Gebrauch des Namens [X.]. Der Gebrauch sei unbefugt, weil der [X.] keine eigenen Rechte an dem Namen [X.] habe und sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen könne, dass er den Domainnamen seiner Freundin [X.] [X.]geschenkt habe und daher davon auszugehen sei, 7 - 4 - dass sie ihm die Benutzung ihres Vornamens für die Registrierung der Internet-adresse durch schlüssiges Verhalten nachträglich gestattet habe; denn eine solche Gestattung könne nicht dazu führen, dass dem [X.]n im Verhältnis zum Kläger eine Priorität im Hinblick auf den Domainnamen "raule.de" zustehe. Der analogen Anwendung des Rechtsgedankens des § 986 Abs. 1 BGB stehe entgegen, dass Frau [X.]die Internetadresse nicht im eigenen Namen bei der [X.] habe registrieren lassen und damit keine Rechtsposition besessen habe, aus der der [X.] eine bessere Berechtigung herleiten könnte als der Kläger. Internetbenutzer, die für einen [X.] einen Internetauftritt realisieren wollten, hätten auch schon im Jahr 1999 den Domainnamen bei der [X.] im Namen und im Auftrag des jeweiligen [X.] registrieren lassen können. [X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des [X.]n führt zur Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der [X.] sich zu seiner Verteidigung allein auf ein ihm in eigener Per-son zustehendes Namensrecht stützen konnte (unten unter [X.]). Der Vorname [X.] begründete auch eine eigenständige namensrechtliche Berechtigung, auf die sich Frau [X.]und mit ihrer Zustimmung der [X.] berufen konnten (unten unter [X.]). 8 1. Wie der Senat - zeitlich nach Erlass des vorliegend zu beurteilenden Berufungsurteils - entschieden hat, kommt in Fällen, in denen ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert worden ist, dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen die Priorität zu, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Mög-lichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domain-name im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist ([X.] 171, 104 [X.]. 18 - [X.]). Dabei kann, wenn schon zu dem Zeitpunkt, zu dem ein gleich-namiger Prätendent erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anmeldet, un-9 - 5 - ter diesem Domainnamen ein Internetauftritt des Namensträgers besteht, ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Registrierung des Domainna-mens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist ([X.] 171, 104 [X.]. 19 - [X.]). Dasselbe gilt auch dann, wenn der Namensträger bei im Übrigen gleichen Voraussetzungen zwar ursprünglich keinen Auftrag zur Eintragung des Domainnamens erteilt, die Eintragung aber nachträglich genehmigt hat, bevor der gleichnamige Prätendent den Domainnamen beansprucht. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen waren diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt. Aufgrund dieser Feststellungen und im Hinblick auf das Parteivorbringen, auf das sich diese Feststellungen beziehen, ist davon auszugehen, dass der Internetauftritt von Frau [X.] [X.]im zeitlichen Zusammenhang mit der Registrierung des Domainnamens im Jahre 1999 eingerichtet worden ist. Der Kläger hat selbst vorgetragen, erst am 4. Oktober 2001 auf die Registrierung des streitgegenständlichen Domainna-mens aufmerksam gemacht worden zu sein. Das Berufungsgericht ist auch - von der Revisionserwiderung unbeanstandet - davon ausgegangen, dass Frau [X.]dem [X.]n die Benutzung ihres Vornamens für die Registrierung des Domainnamens "raule.de" durch schlüssiges Verhalten nachträglich gestat-tet hatte. 10 2. Die Verwendung des Vornamens [X.] durch Frau [X.] [X.] begründete in deren Person eine dem [X.] entgegenzuhaltende ei-genständige namensrechtliche Berechtigung. 11 Die Revisionserwiderung weist allerdings mit Recht darauf hin, dass die für einen eigenständigen Schutz des Vornamens erforderliche Individualisierung entweder eine überragende Bekanntheit der betreffenden Person oder aber eine erhebliche Kennzeichnungskraft des Vornamens voraussetzt (vgl. [X.], 12 - 6 - [X.]. v. 27.1.1983 - I ZR 160/80, GRUR 1983, 262, 263 = [X.], 339 [X.]; MünchKomm.BGB/[X.], 5. Aufl., § 12 Rdn. 23 und 156 m.w.[X.]; vgl. zu § 22 KUG [X.] 143, 214, 231 - [X.]). Jedenfalls das Letztere trifft im Streitfall zu. Es kann dabei dahinstehen, ob Frau [X.]- wie der [X.] behauptet und unter Beweis gestellt hat - tatsächlich die einzige Person in [X.] ist, die den standesamtlich eingetragenen ersten Vornamen [X.] trägt. Zumindest ist dieser Vorname derart ausgefallen, dass er die bei [X.] überragender Bekanntheit der betreffenden Person für einen [X.] möglichen namensrechtlichen Schutz des Vornamens erforderliche erhebli-che Kennzeichnungskraft aufweist. - 7 - I[X.] Danach ist das [X.]eil des Berufungsgerichts aufzuheben und die [X.] unter Abänderung des landgerichtlichen [X.]eils abzuweisen. Die Kostenent-scheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 13 [X.]Büscher

Schaffert

[X.] Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.01.2005 - 12 O 231/04 - [X.], Entscheidung vom 08.12.2005 - 13 U 69/05 -

Meta

I ZR 11/06

23.10.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. I ZR 11/06 (REWIS RS 2008, 1281)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1281

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 185/14 (Bundesgerichtshof)


I ZR 185/14 (Bundesgerichtshof)

Namensschutz im Internet: Registrierung eines aus einem bürgerlichen Namen bestehenden Domainnamens durch einen Treuhänder - …


I ZR 59/04 (Bundesgerichtshof)


I ZR 153/12 (Bundesgerichtshof)

Namensrecht des Domaininhabers: Einwilligungsanspruch des Saarländischen Rundfunks in die Löschung der Domain "sr.de" - sr.de


I ZR 197/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.