Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2012, Az. I ZR 150/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 350

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
150/11
Verkündet am:
13. Dezember
2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

dlg.de
USA: [X.]. X Abs.
1, Art. [X.] 1, 5 Satz 2; [X.] §§ 5, 15; [X.] § 12 Satz 1, § 280 Abs. 2, § 286
a)
Das in Art.
[X.]
5 Satz
2 des [X.] Freundschafts-, Handels-
und Schiffahrtsvertrags
statuierte Herkunftslandprinzip (Prinzip der gegenseitigen Anerkennung) gilt nur für die Partei-
und Prozessfähigkeit der im jeweils anderen Vertragsstaat gegründeten Gesellschaften. Für die Erlangung und Aufrechterhaltung von Handelsnamen und sonstigen gewerblichen Schutzrechten haben die Staatsangehörigen und Gesellschaften des einen Vertragsteils in dem Gebiet des anderen Vertragsteils nach Art.
X Abs.
1 dieses Vertrags dagegen nur Anspruch auf Inländerbehandlung.
b)
Für die Frage, ob ein vom Namensträger auf Löschung in Anspruch genommener Domaininhaber selbst über ein entsprechendes Namens-
oder Kennzeichnungsrecht verfügt und somit gegenüber dem Namensträger als Gleichnamiger zu behandeln ist, können grundsätzlich auch im Ausland bestehende Namens-
und Kennzeichnungsrechte herangezogen werden. Bei einem Domainnamen, der mit einer länderspezifischen Top-Level-für die Registrierung des (länderspezifischen) Domainnamens ein berechtigtes Interesse vorweisen kann.
c)
Die Haftung des auf Löschung
des Domainnamens in Anspruch genommenen Admin-C als Störer setzt voraus, dass ihn ausnahmsweise eine eigene Pflicht trifft zu prüfen, ob mit der beabsichtigten Registrierung Rechte Dritter verletzt werden. Voraussetzung ist insofern das Vorliegen besonderer ge-fahrerhöhender Umstände, die darin bestehen können, dass vor allem bei Registrierung einer Vielzahl von Domainnamen die möglichen Kollisionen mit bestehenden Namensrechten Dritter auch vom [X.] nicht geprüft werden. Eine abstrakte Gefahr, die mit der Registrierung einer Vielzahl von Do-mainnamen verbunden sein kann, reicht insofern nicht aus (Fortführung von [X.], Urteil vom 9.
November 2011I
ZR
150/09, [X.], 304 = [X.], 330Basler Haar-Kosmetik).
[X.], Urteil vom 13. Dezember 2012 -
I [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche
Verhand-lung vom 20.
September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Born-kamm und [X.], Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Koch und Dr.
Löffler
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird
das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 21.
Juli 2011 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 17.
Zivil-kammer des [X.] vom 19. Oktober 2010 weiter-gehend abgeändert.
Die Klage wird mit dem Zahlungsanspruch abgewiesen, soweit die Klägerin die Zahlung eines 634,67

Betrags begehrt.
Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die vormals als Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft

und seit 23.
Ok-tober 2008 als [X.]

im Vereinsregister eingetragene Klägerin
ist Inhaberin
der seit 1996 für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen der Klassen
16, 41, 1
-
3
-
42, 43 und 44 eingetragenen Wortmarke [X.]. Soweit für die Revision noch von Belang, nimmt sie
den Beklagten, der gegenüber der Domain-Verwaltungs-
und Betriebsgesellschaft ([X.]) als sogenannter administrativer [X.] (Admin-C) für den Domainnamen dlg.de

benannt und registriert [X.] ist, auf Einwilligung in die Löschung dieses Domainnamens und auf Erstat-tung von Anwaltskosten für eine Abmahnung und die Anforderung eines
Ab-schlussschreibens
in Anspruch.
Die [X.] hat am 23.
Oktober 2009
erstmals Domainnamen eingetra-gen, die aus nur einem oder zwei Buchstaben oder aber aus drei Buchstaben bestehen, die
-
wie [X.]

für den [X.] an der Donau
-
einem Kraftfahrzeugkennzeichen entsprechen (sogenannte Kurzdomains). Inhaberin des
an diesem Tag
ebenso wie eine Vielzahl anderer
Domainnamen eingetra-genen
Domainnamens

dlg.de

ist die am 26.
Oktober 2009 rückwirkend zum 19.
Oktober 2009 angemeldete [X.] D.

Corp. mit Sitz in C.

/
[X.]
(im Weiteren: Domaininhaberin). Diese wurde nach dem nicht bestritte-nen Vortrag der
Klägerin
von einem M.

K.

zeitgleich mit mehr als 240
weiteren Gesellschaften gegründet, deren Firmen mit einer Folge von zwei oder drei Buchstaben beginnen und die für sich bei der [X.] dementsprechend etwa die Kurzdomains

dr.de, [X.], [X.], vy.de

oder rq.de

haben re-gistrieren lassen.
Der Beklagte ist Direktor der B.

R.

Services Ltd. Diese bie-
tet im Ausland
ansässigen Firmen an, bei der [X.] Domainnamen registrie-ren zu lassen und für sie den Beklagten als Admin-C zur Verfügung zu stellen. Am 23.
Oktober 2009 ist es ihr gelungen, bei der [X.] 193 Kurzdomains re-gistrieren zu lassen.

2
3
-
4
-
Die Klägerin hat
-
soweit für die Revision noch von Bedeutung
-
bean-tragt,
den Beklagten zu verurteilen,
a)
die Löschung der Registrierung des Domain-Namens www.dlg.de
gegen-über der [X.] eG zu bewilligen,
b)
an die Klägerin
2.261,36

Das
Landgericht hat der Klage mit diesen Anträgen stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist nur insoweit erfolgreich gewesen, als das [X.] den Zahlungsanspruch der Klägerin auf 1.269,34

reduziert hat.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin
beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
[X.] hat die in der Revisionsinstanz noch streitigen
Ansprüche
der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer [X.]
nach §
12 [X.] als begründet
angesehen.
Hierzu
hat es ausgeführt:
Die Klägerin, die ihre
Ansprüche in zulässiger Weise allein auf den Ge-sichtspunkt der [X.] stütze, könne aus der seit Oktober 2008 für sie
registrierten und seither von ihr
verwendeten namensmäßigen Bezeichnung [X.]

bereits gegen die Registrierung dieses Zeichens als Domainname durch [X.] vorgehen. Die Bezeichnung der Domaininhaberin könnte nur dann ein Unternehmenskennzeichen mit [X.] geworden sein, wenn sie im Inland im geschäftlichen Verkehr in Gebrauch genommen worden wäre, wobei die bloße Registrierung des Domainnamens noch keine Benutzungsauf-nahme darstelle. Für eine geschäftliche Tätigkeit der Domaininhaberin
-
auch in den USA
-
habe der Beklagte nichts vorgetragen. Überdies hätte das zum Na-4
5
6
7
-
5
-
mensrecht erstarkte Unternehmenskennzeichen der Domaininhaberin jedenfalls keinen Schutz für die schlagwortartige Verkürzung [X.]

erlangen
können.
Der Beklagte habe für die damit von der Domaininhaberin
begangene Namensrechtsverletzung im Hinblick auf seine Funktion als Admin-C nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen. Ihn habe schon im [X.] mit der Registrierung und Übernahme der Verwaltung eine Prüfungspflicht in Bezug auf sich aufdrängende Rechtsverletzungen getroffen. Der Beklagte habe gewusst, dass am 23.
Oktober 2009 ab 9
Uhr auch aus nur wenigen Buchstaben bestehende Domainnamen zugelassen und sich verschiedene
auf den Domainhandel spezialisierte Unternehmen solche Domainnamen
sogleich und massenhaft sichern würden. Wegen
des Streuzugriffs und des unter-schiedslosen [X.] sei klar gewesen, dass bereits mit der Registrierung solcher Domainnamen
auch Namensrechtsverletzungen begangen werden könnten. Der Beklagte müsse als professioneller Admin-C die mit der Ausübung seiner Tätigkeit einhergehenden Pflichten und Verantwortungen kennen. Dazu gehöre die Pflicht zu prüfen, ob er sich mit der Wahrnehmung seiner Funktion dadurch, dass er die Registrierung ermögliche und den Registerbestand unter-halte, an den sich aufdrängenden Namensrechtsverletzungen beteilige. Nach Zugang der vom 2.
November 2009 datierenden Abmahnung habe der Beklagte sogar in Form eines bewussten [X.] vorsätzlich gehandelt.
Die Haftung des Admin-C könne zwar nicht weiter reichen als die der
Domaininhaberin. Gegen diese bestehe aber ein Anspruch auf das Verbot der Benutzung des Domainnamens, weil bereits dessen
Registrierung das Na-mensrecht
des Berechtigten verletze. Da die
Domaininhaberin
nach den [X.] Geschäftsbedingungen der [X.]
dem Beklagten die Rechtsmacht eingeräumt habe, über sämtliche den
Domainnamen
betreffenden Angaben 8
9
-
6
-
verbindlich zu entscheiden, sei er auch berechtigt und in der Lage sowie auf-grund seiner Störerstellung verpflichtet, in die Löschung einzuwilligen.
Wegen des bereits mit der Registrierung des
streitgegenständlichen Do-mainnamens
bestehenden Unterlassungsanspruchs sei auch der Anspruch der
Klägerin
gegen den Beklagten auf Ersatz der Abmahnkosten im Grundsatz ge-rechtfertigt, wegen der mit der Abmahnung
zu Unrecht auch geforderten Benut-zungsunterlassung allerdings nur zu zwei Dritteln und auch
nur aus einem Streitwert in Höhe von 80.000

Ebenfalls nur teilweise begründet sei der An-spruch der
Klägerin
auf Ersatz der Kosten des [X.]s.
II.
Die
gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten ist [X.]. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, zur Abweisung der [X.] mit dem [X.]
in Höhe eines Betrags von 634,67

und im übrigen Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsge-richt.
1. [X.] ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, dass der
Klägerin
aus der -
in der Registrierung des Domaliegenden -
Verletzung ihres Rechts an dem im Vereinsregister für sie eingetra-genen Namen [X.]

aus §
12 Satz
1 [X.] gegenüber der Domaininhaberin ein Löschungsanspruch zusteht (vgl. [X.], Urteil vom 9.
November 2011

-
I
ZR
150/09, [X.], 304 Rn.
28 bis 41
= [X.], 330
-
Basler Haar-Kosmetik, mwN). Dieser Anspruch wird insbesondere nicht durch die [X.] der §§
5, 15 [X.] verdrängt (vgl. [X.], [X.], 304 Rn.
31
f. i.V.m.
Rn.
26
-
Basler Haar-Kosmetik, mwN).
a) Der Beklagte kann sich nicht darauf stützen, dass der Domaininhabe-ünde
und zwischen ihr 10
11
12
13
-
7
-
und der Klägerin daher die Grundsätze über das Recht der [X.].
aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] kann schon darin, dass ein [X.]r den
unterscheidungskräftigen
Namen eines Dritten als Domainnamen registrieren lässt, eine unberechtigte [X.] nach §
12 Satz
1 Fall
2 [X.] liegen ([X.], Urteil vom 8.
Februar 2007
-
I
ZR
59/04, [X.]Z 171, 104 Rn.
11 -
grundke.de, mwN). Die hierfür erforderli-che Beeinträchtigung eines besonders schutzwürdigen Interesses des Namens-trägers liegt im Allgemeinen darin, dass sein Name durch einen Nichtberechtig-ten als Domainname unter der in [X.]
üblichen Top-Level-Domain .de

registriert wird; denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Re-gistrierung ein ([X.], Urteil vom 26.
Juni 2003 -
I
ZR
296/00, [X.]Z 155, 273, 276
f.
-
maxem.de; [X.]Z 171, 104 Rn.
11 -
grundke.de).
Dagegen steht der Domainname im Verhältnis zwischen Gleichnamigen demjenigen zu, der ihn als Erster für sich hat registrieren lassen ([X.], Urteil vom 22.
November 2001

I
ZR
138/99, [X.]Z 149, 191, 200
-
shell.de;
[X.]Z 155,
273, 276

maxem.de; [X.]Z 171, 104 Rn.
16 -
grundke.de).
bb) [X.] steht kein [X.] Kennzeichenrecht an der
r-nehmenskennzeichen im inländischen geschäftlichen Verkehr ist nichts darge-tan.
Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht ergibt sich etwas anderes auch nicht aus den Arti-keln
X und [X.], Handels-
und Schiffahrtsvertrags vom 29.
Oktober 1954 zwischen der [X.] und den Vereinig-14
15
16
-
8
-
ten Staaten von Amerika ([X.]l. 1956
II S.
487).
Allerdings gelten Gesellschaf-ten, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des einen Vertrags-teils in dessen Gebiet errichtet sind, nach Art.
[X.]
5 Satz
2 Halbs.
1 des Vertrages als Gesellschaften dieses Vertragsteils;
ihr rechtlicher Status wird nach Art.
[X.]
5 Satz
2 Halbs.
2 des Vertrages in dem Gebiet des anderen Vertragsteils anerkannt. Das insoweit statuierte Herkunftslandprinzip (Prinzip der gegenseitigen Anerkennung) gilt jedoch nur für die Partei-
und Prozessfä-higkeit der im jeweils anderen Vertragsstaat gegründeten Gesellschaften (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Januar 2003 -
VIII
ZR
155/02, [X.]Z 153, 353, 355
ff.). Dagegen haben die Gesellschaften des einen Vertragsteils in dem Gebiet des anderen Vertragsteils für die Erlangung und Aufrechterhaltung von Handelsna-men
und anderen Schutzrechten nach Art.
X Abs.
1 des Vertrags nur Anspruch auf Inländerbehandlung.

e-sem Zusammenhang nach Art.
[X.]
1 des Vertrags die innerhalb des [X.] eines Vertragsteils gewährte Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die dort unter gleichartigen Voraussetzungen den Staatsangehörigen und Gesellschaften dieses Vertragsteils gewährt wird. [X.] Staatsangehörige und Gesellschaften haben danach lediglich Anspruch darauf, in dieser Hinsicht in [X.] ebenso -
nicht schlechter, aber auch nicht besser -
behandelt zu werden wie [X.] Staatsangehörige und Gesellschaf-ten (vgl. zum Unterschied zwischen dem Prinzip der gegenseitigen Anerken-nung [Herkunftslandprinzip]
und dem Grundsatz der Inländer[gleich]behandlung auch [X.], Urteil vom 25.
März 2010 -
I
ZR
68/09, [X.], 1115 Rn.
15 = [X.], 1489 -
Freier Architekt, mwN). [X.] hat vor die-sem Hintergrund daher mit Recht angenommen, dass die Domaininhaberin im Zeitpunkt der Eintragung des Domainnamens in [X.] jedenfalls noch kekonnte.
-
9
-
cc) Allerdings kann bei einem Streit um einen Domainnamen nicht immer nur darauf abgestellt werden, ob dem Domaininhaber ein inländisches Namens-
oder Kennzeichenrecht zusteht. Bei generischen Top-Level-Domains wie
-
oder Kennzeichenrecht, auch wenn es nicht in [X.], sondern in einem anderen Staat besteht, dazu, dass der Domaininhaber grundsätzlich als berechtigt anzusehen ist. Auch bei [X.] wie b.kann ein Namens-
oder Kennzeichenrecht, das außerhalb des [X.] worden ist, für das die Top-Level-Domain steht, unter Umständen dazu füh-ren, dass der Domaininhaber im Verhältnis zu einem inländischen Namens-träger nicht als [X.]r gelten kann. Denn ein berechtigtes Interesse
zur Verwendung beispielsweise der Top-Level-i-nem ausländischen Unternehmen bestehen, das etwa unter diesem Domain-namen [X.] Inhalte zugänglich machen möchte.
Im Streitfall kann sich aber der Inhaber des umstrittenen Domainnamens [X.] stützen. Zum einen ist
nichts dafür ersichtlich, dass nach dem in [X.] geltenden Recht aufgrund der dort erfolgten Registrierung einer D.

zugunsten des Domaininhabers ein Kennzeichenrecht an

Zum anderen hat der Beklagte in [X.] Weise dargelegt, worin das Interesse der Domaininhaberin liegen soll, einer in [X.] registrierten, im geschäftlichen Verkehr bislang nicht aufgetretenen Gesellschaft die Verwendung eines Domainnamens unter der Top-Level-zu
ermöglichen.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Beurteilung des
Berufungsgerichts,
der Beklagte müsse die Löschung der Registrierung des 17
18
19
-
10
-
streitgegenständlichen Domainnamens gegenüber der [X.] bewilligen, weil er insoweit Störer sei.
a) [X.] ist allerdings
-
in Übereinstimmung mit der [X.] Haar-Kosmetik

([X.], 304 Rn.
53 bis 56)
-
zutreffend
davon ausgegangen, dass sich die
für die Annahme
einer Störerhaf-tung des Beklagten erforderliche Rechtspflicht, von sich aus den Domainnamen auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen, nicht bereits aus seiner [X.] und Aufgabenstellung als Admin-C ergab, sondern das
Vorliegen [X.] Umstände voraussetzte.
b) Die vom Berufungsgericht in dieser Hinsicht bislang getroffenen Fest-stellungen rechtfertigen jedoch
nicht die Annahme, dass im Streitfall solche be-sonderen gefahrerhöhenden Umstände vorlagen.
aa) Der Senat hat in der Entscheidung Basler Haar-Kosmetik

den die Prüfungspflicht des Admin-C auslösenden gefahrerhöhenden Umstand zum ei-nen darin gesehen, dass die Domaininhaberin freiwerdende Domainnamen in einem automatisierten Verfahren ermittelt
und daher
keinerlei Prüfung vorge-nommen hatte, ob die von ihr auf diese Weise ermittelten und nachfolgend [X.] Domainnamen möglicherweise Rechte Dritter verletzten. Zum an-deren hat der Senat in dieser Entscheidung darauf abgestellt, dass die [X.] die angemeldeten Domainnamen in einem wiederum automatisierten Verfahren einträgt. Die besondere Gefahrerhöhung hat der Senat unter diesen Umständen darin gesehen, dass bei dem dort gewählten Verfahren eine mögliche Verlet-zung von Rechten Dritter zu keinem Zeitpunkt geprüft worden war
([X.], [X.], 304 Rn.
63
-
Basler Haar-Kosmetik).

20
21
22
-
11
-
bb) Nach den vom Berufungsgericht bislang
getroffenen Feststellungen lagen hinsichtlich
des
für den 23.
Oktober 2009 angemeldeten streitgegen-ständlichen Domainnamens
keine in einer damit vergleichbaren Weise gefahr-erhöhenden
Umstände vor, die die Annahme einer Prüfungspflicht des [X.] rechtfertigten. An diesem Tag konnten
erstmals Domainnamen, die aus nur einem oder zwei Buchstaben oder aber aus drei Buchstaben bestanden, die ei-nem Kraftfahrzeugkennzeichen entsprachen, bei der [X.] zur Eintragung [X.] werden. Zwar begründete diese neue Möglichkeit
-
zumal im Blick auf das für die Vergabe von Domainnamen geltende Prioritätsprinzip sowie darauf, dass die rechtsverletzende Eintragung eines Domainnamens grundsätzlich [X.] Markenrechtsverletzung darstellt (vgl. [X.], [X.], 304 Rn.
26
-
Bas-ler Haar-Kosmetik) und der Anmelder daher in einem solchen
Fall
regelmäßig nur riskiert,
die Kosten einer auf das Namensrecht gestützten Abmahnung und Löschung tragen zu müssen
(vgl. dazu auch unten Rn.
25 und 26)
-
die durch-aus nicht unerhebliche Gefahr, dass am 23.
Oktober 2009
eine Vielzahl von Domainnamen rein spekulativ angemeldet wurden. [X.] hat diese Gefahr in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts zwar als ernstzu-nehmend angesehen. Die von ihm in diesem Zusammenhang verwendeten Be-griffe Streuzugriff

und unterschiedsloses Abfischen

lassen jedoch erkennen, dass es insoweit bereits die damals im Hinblick auf die erweiterten Möglichkei-ten für die Anmeldung von Domainnamen sicherlich gegebene abstrakte Gefahr der Anmeldung namensverletzender und deshalb rechtswidriger Anmeldungen als ausreichend angesehen hat. Eine solche Sichtweise trägt jedoch
dem Um-stand nicht hinreichend Rechnung, dass den Admin-C nur bei tatsächlich [X.] gefahrerhöhenden Umständen Prüfungspflichten treffen sollen, die im Falle ihrer Nichterfüllung zu seiner Haftung als Störer führen.
3. Dem Senat ist insoweit eine abschließende Entscheidung verwehrt, weil die Sache in dieser Hinsicht nicht zur Endentscheidung reif ist

563 23
24
-
12
-
Abs.
3 ZPO). [X.] hat
-
von seinem Standpunkt aus folgerich-tig
-
davon abgesehen, auch die speziellen Einzelumstände des konkreten Fal-les zu würdigen, die nach dem Vortrag der Klägerin geeignet waren, eine Prü-fungspflicht des Beklagten im Hinblick auf die ihm erkennbaren Umstände zu begründen. Eine entsprechende Prüfung wird es daher in der wiedereröffneten Berufungsinstanz nachzuholen haben.
4. Entscheidungsreif
-
im Sinne einer teilweisen Klageabweisung
-
ist der Rechtsstreit hinsichtlich der Kosten, die die Klägerin mit ihrem [X.] für ihr erstes Anwaltsschreiben vom 2.
November 2009 verlangt. Die Klägerin hat schon deshalb keinen
Anspruch auf Ersatz dieser Abmahnkosten, weil sie mit ihrem im vorliegenden Rechtsstreit auch gestellten Unterlassungsantrag vom Berufungsgericht rechtskräftig abgewiesen worden ist. Soweit die von ihr
ausgesprochene Abmahnung zugleich
eine erstmalige Mahnung hinsichtlich der Erfüllung der Pflicht des Beklagten enthielt, die Löschung der Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens zu bewilligen, sind die ihr in diesem Zu-sammenhang entstandenen Kosten nicht ersatzfähig, weil die nicht rechtzeitige Leistung nur unter den Voraussetzungen des Verzugs eine Schadensersatz-pflicht des Schuldners begründet (vgl. §
280 Abs.
2 [X.]; [X.].[X.]/W.
Ernst, 6.
Aufl., §
286 Rn.
156;
Palandt/[X.], [X.], 71.
Aufl., §
286 Rn.
44).
5. Demgegenüber können die Kosten der in dem [X.] des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 13.
Januar 2010 (Anlage K
17) auch enthaltenen zweiten Mahnung hinsichtlich der Verpflichtung des Beklagten zur Löschung des streitgegenständlichen Domainnamens beim Bestehen eines Anspruchs auf [X.] unter dem Gesichtspunkt des Verzugs er-stattungsfähig
sein (vgl.
[X.].[X.]/W.
Ernst aaO §
286 Rn.
156;
Pa-landt/[X.] aaO §
249 Rn.
57 und §
286 Rn.
45, jeweils mwN).
Auch in 25
26
-
13
-
diesem Punkt ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Bornkamm
Pokrant
Schaffert

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.10.2010 -
17 [X.]/10 -

O[X.], Entscheidung vom 21.07.2011 -
2 [X.] -

Meta

I ZR 150/11

13.12.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2012, Az. I ZR 150/11 (REWIS RS 2012, 350)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 350

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 150/11 (Bundesgerichtshof)

Anspruch auf Löschung einer aus einer Buchstabenkombination bestehenden Internet-Domain: Namensanmaßung seitens eines in den USA …


I ZR 150/09 (Bundesgerichtshof)

Namens- und Kennzeichenrecht: Namensschutz neben Kennzeichenschutz bei Geltendmachung der Löschung eines Domainnamens; Prüfungspflichten und Haftung …


I ZR 185/14 (Bundesgerichtshof)

Namensschutz im Internet: Registrierung eines aus einem bürgerlichen Namen bestehenden Domainnamens durch einen Treuhänder - …


I ZR 185/14 (Bundesgerichtshof)


I ZR 150/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 150/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.