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Vollstreckung gegen Jugendliche: Abgabe der Vollstreckung von Weisungen an das Wohnortgericht
Für die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichter - [X.]vom 22. Oktober 2015 - 18 Ds 1301 Js 28322/15 (211/15) - ist das
Amtsgericht - Jugendrichter - Detmold
zuständig.
I.
Das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.]hat den Angeklagten H. am 22. Oktober 2015 wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt und ihm gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 JGG auferlegt, sich für die Dauer von neun Monaten der Betreuung durch die zuständige Jugendgerichtshilfe zu stellen und insoweit den Erziehungsanordnungen des jeweils befassten Betreuers Folge zu leisten. Nachdem der Verurteilte nach [X.]verzogen war, hat das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.]am 27. November 2015 beschlossen, die weitere Vollstreckung an das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.]abzugeben. Dieses hat mit Beschluss vom 22. April 2016 eine Übernahme des [X.]abgelehnt. Daraufhin hat das Amtsgericht [X.]die Sache mit Verfügung vom 29. Juni 2016 über die Generalstaatsanwaltschaft [X.]dem [X.]zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Abgabe der Vollstreckung nach § 85 Abs. 5 JGG an das Amtsgericht [X.]ist zweckmäßig. Für sie sprechen insbesondere Gesichtspunkte der Vollzugsnähe. Soweit das Amtsgericht [X.]zutreffend bemerkt, dass in den äußerst knappen Urteilsgründen Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen des Verurteilten wünschenswert gewesen wären, vermag dies nichts an dem Umstand zu ändern, dass der Jugendrichter in [X.]nunmehr am besten in der Lage ist, die Situation des Verurteilten einzuschätzen und die erzieherischen Bedürfnisse zu erkennen.
Im Übrigen hat die Generalstaatsanwaltschaft [X.]mit Recht auf die Vorschrift des § 11 Abs. 2 JGG hingewiesen, wonach der [X.]Weisungen ändern, von ihnen befreien oder ihre Laufzeit verlängern kann, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. Hier erscheint es sachgerecht, die konkreten Lebensverhältnisse des Verurteilten nach dem Umzug nach [X.]in den Blick zu nehmen und in seinem Interesse am derzeitigen Wohnort das aus erzieherischer Sicht Notwendige zu veranlassen.
[X.][X.]ist aus |
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Fischer |
Krehl |
Fischer |
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Zeng |
Bartel |
Meta
25.10.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
§ 11 Abs 2 JGG, § 85 Abs 5 JGG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2016, Az. 2 ARs 324/16 (REWIS RS 2016, 3430)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 3430
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 ARs 324/16 (Bundesgerichtshof)
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