Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2005, Az. 1 StR 495/04

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5269

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 495/04 vom 27. Januar 2005 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

- 2 -

Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. Januar 2005 beschlos-sen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. Juni 2004 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch [X.] die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-richt zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebens-langen Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit einer [X.]:
Das [X.] hat den [X.]im Wege der Rechtshilfe durch einen [X.] [X.] vernehmen lassen. Weder das [X.] noch - so der [X.], dem die Staatsanwaltschaft in der Gegenerklärung nicht widersprochen hat - der Angeklagte und seine Verteidiger sind von dem [X.] benachrichtigt worden. Das [X.] hat die Niederschrift über die richterliche Vernehmung gegen den Widerspruch der Verteidigung in der Hauptverhandlung gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO aF verlesen.
Die Niederschrift durfte nicht als richterliches Vernehmungsprotokoll ver- - 3 -

lesen werden (BGHSt 35, 82). Wenn ein Zeuge durch einen ersuchten [X.] vernommen wird, sind der Angeklagte und der Verteidiger vorher zu benach-richtigen; die Benachrichtigung darf nur unterbleiben, wenn sie den Untersu-chungszweck gefährden würde (§ 224 Abs. 1 StPO). Bei Vernehmungen im Ausland brauchen zwar grundsätzlich nur die für das ausländische Gericht maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten zu werden. Hier hätte [X.] das ersuchte Gericht auch nach [X.] Recht den Angeklagten und die Verteidigung von dem Tag, der für die Anhörung des Zeugen bestimmt wurde, benachrichtigen müssen (Art. 217 Abs. 1 türkStPO).
Das Urteil beruht auf diesem Verfahrensfehler, da das [X.] die Aussage des [X.]vor dem [X.] [X.], der Angeklagte habe ihm die Tat eingestanden, als "weiteres Indiz" für die Täterschaft des Angeklag-ten gewertet hat.
Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Sollte das im Wege der stellvertretenden Strafrechtspflege (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB) betriebene [X.] trotz der inzwischen erklärten Bereitschaft des Angeklagten, einer verein-fachten Auslieferung in die [X.] zuzustimmen, seinen Fortgang finden, wird der neue Tatrichter zu beachten haben, daß das Protokoll einer unter Verlet-zung der Benachrichtigungspflicht erfolgten richterlichen Vernehmung als Pro-tokoll einer anderen - nichtrichterlichen - Vernehmung gemäß § 251 Abs. 1 - 4 -

Nr. 2 StPO nF verlesen werden kann (vgl. [X.], 312; [X.], 584). Er muß sich dann allerdings des minderen Beweiswertes des Be-weismittels bewußt sein.

Nack

Kolz Hebenstreit

Elf

Graf

Meta

1 StR 495/04

27.01.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2005, Az. 1 StR 495/04 (REWIS RS 2005, 5269)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5269

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