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PDF anzeigen[X.] 555/06 vom 23. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. Mai 2007 beschlossen: Die Erinnerung des Verurteilten gegen den [X.] vom 5. Januar 2007 wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten wer-den nicht erstattet. Gründe: Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die [X.] beim [X.] hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.200 • für das [X.] angesetzt. 1 Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus den [X.] 3130 i.V.m. 3114 des [X.]. 2 - 3 - Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 [X.] in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. zur Festsetzung einer an-waltlichen Pauschvergütung durch den [X.] [X.] StraFo 2005, 439). Eine § 122 Abs. 1 [X.] entsprechende Regelung existiert für den [X.] nicht. Die Einzelrichterregelung in § 66 Abs. 6 GKG ist für durch den [X.] zu treffende Entscheidungen daher unanwendbar ([X.], Beschluss vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05). 3 Nack Boetticher Hebenstreit Elf [X.]
Meta
23.05.2007
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2007, Az. 1 StR 555/06 (REWIS RS 2007, 3713)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3713
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