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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafzumessung bei Sexualdelikten: Begründungsanforderung bei Verhängung ungewöhnlich hoher Einzelstrafen; fehlerhafte Gesamtstrafenbildung bei Verhängung einer Strafe im oberen Bereich des Gesamtstrafrahmens
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des [X.] zurückverwiesen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 32 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf weiteren Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des [X.]s führte der Angeklagte in der [X.] zwischen Januar 2008 und Oktober 2011 in insgesamt 36 Fällen sexuelle Handlungen mit seiner neun bis dreizehn Jahre alten Tochter aus. In einem weiteren Fall bot er einer anderen Zwölfjährigen 50 € dafür an, dass er vor ihr masturbieren könne, was sie jedoch ablehnte.
2. Zu den Verfahrensrügen bemerkt der [X.] ergänzend zu den Ausführungen des [X.], dass die auf Video- und Bilddateien bezogenen [X.] an der mangelnden Mitteilung der hierzu gefertigten polizeilichen [X.] scheitern.
3. Während der Schuldspruch rechtsfehlerfrei ist, halten die [X.] und der Gesamtstrafausspruch sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Gemäß § 46 Abs. 2 StGB hat das Tatgericht die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für oder gegen den Täter sprechen. Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die die Abweichung vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich machen ([X.], Beschlüsse vom 19. Juni 2012 – 5 [X.], [X.], 419, und vom 20. September 2010 – 4 [X.], NStZ-RR 2011, 5 mwN). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Angesichts der gravierenden mildernden Faktoren – der Angeklagte war umfassend geständig, hat sich den Ermittlungsbehörden freiwillig gestellt und ist nicht vorbestraft – hätte die Festsetzung der hieran gemessen ungewöhnlich hohen Einzelstrafen eingehender Begründung bedurft. Dies gilt auch eingedenk des ganz erheblichen Unrechtsgehalts der Gesamtheit der – freilich nicht gewaltbegleiteten – Sexualstraftaten. Zudem begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das [X.] dem Geständnis mit der Begründung, Teile der das Tatgeschehen dokumentierenden Videodateien seien auf einer beim Angeklagten sichergestellten Festplatte gespeichert gewesen, nur eine verminderte strafmildernde Wirkung zukommen lässt ([X.]). Ferner berücksichtigt die [X.] nicht hinreichend, dass der Angeklagte das Ermittlungsverfahren auch hinsichtlich der seine Tochter betreffenden Taten letztlich selbst in Gang gesetzt hat, indem er dem Vater der weiteren Geschädigten den Übergriff auf diese sogleich berichtet und anschließend mit diesem gemeinsam sich bei der Polizei angezeigt hat, was – für den Angeklagten absehbar – die Aufdeckung der Taten zum Nachteil seiner Tochter zur Folge hatte.
Hinsichtlich der Bemessung der Gesamtstrafe führt das [X.] zwar zutreffend den engen situativen und zeitlichen Zusammenhang und die wiederholte Verwirklichung von gleichartigen Taten mit mutmaßlich geringer werdender Hemmschwelle als strafmildernde Faktoren an (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. Mai 2003 – 5 [X.], [X.], 272, und vom 2. Oktober 2001 – 4 StR 381/01; Urteil vom 18. September 1995 – 1 [X.], [X.], 187; Beschluss vom 24. Februar 1989 – 3 StR 13/89, [X.]R StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2; [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rn. 662, 664 mwN). Hieraus zieht es jedoch keine erkennbaren Konsequenzen (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Juni 2012 – 5 StR 269/12, [X.], 306). Die trotz dieser für eine enge Zusammenfassung der Einzelstrafen sprechenden Gesichtspunkte erfolgte Verhängung einer Gesamtstrafe im oberen Bereich des zur Verfügung stehenden Gesamtstrafrahmens lässt im vorliegenden Fall besorgen, das Gericht habe sich in zu starkem Maße von der Summe der Einzelstrafen leiten lassen (vgl. [X.]/[X.]/[X.], aaO, Rn. 661 mwN).
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da lediglich [X.] vorliegen. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese den bisherigen nicht widersprechen.
[X.]
König [X.]
Meta
29.11.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Saarbrücken, 19. Juni 2012, Az: 3 KLs 15/12
§ 46 Abs 1 StGB, § 54 StGB, § 174 StGB, § 176a StGB, § 267 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2012, Az. 5 StR 522/12 (REWIS RS 2012, 856)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 856
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 522/12 (Bundesgerichtshof)
3 StR 416/15 (Bundesgerichtshof)
Strafzumessung bei schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und/oder Schutzbefohlenen: Begründung bei Verhängung der gleichen Strafe …
5 StR 541/17 (Bundesgerichtshof)
2 StR 108/13 (Bundesgerichtshof)
4 StR 281/22 (Bundesgerichtshof)