Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.02.2019, Az. 3 A 2/18

3. Senat | REWIS RS 2019, 9786

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Tatbestand

1

Der Kläger, ein thüringischer Landkreis, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 24. November 2017 zur 8. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses des [X.] vom 20. Juni 1996 für das Vorhaben "[X.] 8.1, [X.] Ebensfeld - Erfurt Planfeststellungsabschnitt (PFA) 2.2 [X.]", [X.] 56,4+15 - 76,1+15 der Strecke (5919) [X.] - [X.] Hbf. Er begehrt die Ergänzung des Planänderungsbeschlusses dahingehend, dass die Beklagte der beigeladenen Vorhabenträgerin aufgibt, die [X.] am Notausgang 7 des [X.] auf 3 000 qm zu erweitern.

2

Am [X.] mit einer Länge von rd. 7,4 km sind die Notausgänge 4, 5, 6 und 7 an einen gemeinsamen [X.] angebunden, der am Notausgang 7 ins [X.] führt. Der am 20. Juni 1996 festgestellte Plan sah dort einen [X.] mit einer Fläche von rd. 1 100 qm vor ([X.]. 62.02; Band 1 der Planunterlagen zur 8. Planänderung, Anlage 01 - Erläuterungsbericht S. 1).

3

Nach Zulassung des Vorhabens haben sich die Anforderungen an die Sicherheit von Eisenbahntunneln erhöht. Die Richtlinie des [X.] "Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln - Stand: 1.07.2008" (im Folgenden: EBA-Richtlinie) verlangt, dass bei langen Tunneln (über 1 000 m) an den [X.] und Notausgängen jeweils ein [X.] anzuordnen ist. [X.] müssen eine Gesamtfläche von mindestens 1 500 qm aufweisen (Nr. 2.6 der EBA-Richtlinie).

4

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 beantragte die Beigeladene beim [X.], die 8. Planänderung festzustellen. Nach dem geänderten Plan soll der [X.] am Notausgang 7 des [X.] durch eine Ausdehnung in Richtung Nordosten auf rd. 1 840 qm erweitert werden (Band 1 der Planunterlagen zur 8. Planänderung, Anlage 01 - Erläuterungsbericht S. 5; Anlage 02 - [X.], [X.]. 62.02; Anlage 2 - Lagepläne, [X.]. 9).

5

Im Anhörungsverfahren forderte der Kläger eine Vergrößerung des [X.]es auf 3 000 qm oder die Errichtung einer zusätzlichen Fläche in der Nähe, so dass insgesamt 3 000 qm zur Verfügung stünden (Vorgang Anhörung, Nr. 17 <1.14>). An den [X.] seien über den befahrbaren [X.] vier Notausgänge angeschlossen, die im Ereignisfall von den Einsatzeinheiten sofort angefahren werden sollen. Hier sei die Wahrscheinlichkeit am größten, dass auch die meisten Reisenden/Patienten betreut bzw. versorgt werden müssten.

6

Die Beigeladene widersprach der Forderung des [X.] (Vorgang Anhörung, Stellungnahme vom 27. Juni 2016 ( S. 3 f.). Diese gehe über die Anforderungen der EBA-Richtlinie hinaus. Im Einsatzfall stehe die direkt vor dem [X.] verlaufende Landesstraße L 1047 als zusätzliche Stellfläche zur Verfügung.

7

Das [X.] stellte den Plan für die 8. Änderung durch Planfeststellungsbeschluss vom 24. November 2017 fest. Die Forderung, am Notausgang 7 des [X.] einen auf 3 000 qm vergrößerten [X.] bzw. eine weitere Fläche in dessen Nähe anzulegen, wies es zurück (Planfeststellungsbeschluss - [X.] - S. 19 <[X.]>, [X.] ). Im Einsatzfall könne die Landesstraße L 1047 halbseitig gesperrt und als [X.] genutzt werden. Im Übrigen werde auf die EBA-Richtlinie verwiesen.

8

Mit seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Seine Klagebefugnis ergebe sich aus der Zuständigkeit für die Aufgaben des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Allgemeinen Hilfe, die ihm nach dem [X.] ([X.]) als Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises zugewiesen seien. Zur Erfüllung seiner Aufgaben habe er gemäß § 6 Abs. 1 [X.] unter anderem Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben sowie sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von überörtlichen Gefahren notwendige Maßnahmen zu treffen. Das Vorhaben erschwere die Aufgabenerfüllung. Einsatzübungen hätten gezeigt, dass die planfestgestellte [X.] am Notausgang 7 des [X.] nicht ausreichend sei, um im Ereignisfall eine schnelle und umfassende Rettung gewährleisten zu können. Die Klage sei auch begründet. Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, die geforderte Erweiterung der [X.] zurückzuweisen, sei abwägungsfehlerhaft. Nach Nr. 2.6 der EBA-Richtlinie sei bei langen und sehr langen Tunneln an den [X.] und Notausgängen jeweils ein [X.] anzuordnen, der eine Gesamtfläche von mindestens 1 500 qm aufweisen müsse. Der Wortlaut sei klar und spreche für eine Vergrößerung der [X.]. Der Notausgang 7 des [X.] bündle über einen befahrbaren [X.] vier Notausgänge ([X.], [X.], [X.] und [X.]/NA 7). Nach der EBA-Richtlinie müssten entsprechend viele [X.] von jeweils mindestens 1 500 qm angelegt werden. Nach Nr. 1.1 der Richtlinie seien Abweichungen nur zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise erreicht und dies nachgewiesen werde. Zudem verlange die Richtlinie, dass bei Entscheidungen über Ausnahmen insbesondere die örtlichen Gegebenheiten sowie Anrückzeit und -weg der Rettungsdienste zu beurteilen seien. Ein erheblicher Abwägungsfehler der Planfeststellungsbehörde liege darin, dass sie die Belange der operativen Ereignisbewältigung nicht berücksichtigt habe. Die Einsatzplanung gehe davon aus, dass wegen der Bündelung von vier Notausgängen mindestens der drei- bis vierfache Kräfte- und Mittelansatz für den [X.] am Notausgang 7 erforderlich sei. Auch sei damit zu rechnen, dass im Ereignisfall alle Passagiere auf diesen [X.] flüchteten bzw. evakuiert würden. Daher müsse dort auch mehr Platz für die Versorgung und Behandlung der Reisenden/Verletzten vorgehalten werden. Nach dem Einsatzkonzept solle der [X.] sofort von mindestens drei Tunnelbasiseinheiten der Feuerwehr angefahren werden. Da eine Einheit aus fünf Fahrzeugen bestehe (Einsatzleitwagen, zwei Löschfahrzeuge, Rüstwagen, Mannschaftstransportwagen), ergebe sich allein für die Feuerwehr ein Platzbedarf von rd. 600 qm. Für die Erstversorgung der Verletzten im Rahmen der so genannten Strukturierten [X.] werde eine Fläche von mindestens 1 000 qm benötigt; hinzu komme ein Flächenbedarf von rd. 400 qm für Fahrzeuge der Sanitätskräfte. Zudem sei die Länge des befahrbaren [X.]s von rd. 2,5 km zu berücksichtigen. Personal und Material könnten daher nur mit Hilfe von Fahrzeugen zu den Notausgängen transportiert werden; das Gleiche gelte für den Verletztentransport von den Notausgängen zum [X.]. Dafür sei eine Bewegungsfläche von mindestens 400 qm erforderlich. In der Summe ergebe sich ein Platzbedarf von rd. 2 440 qm. Noch nicht eingerechnet seien die Flächen für unverletzte Reisende. Die außerhalb des [X.]es ausgewiesene Landemöglichkeit für Rettungshubschrauber führe zu weiteren Verletztentransporten. Es sei daher offenkundig, dass die planfestgestellte [X.] nicht ausreiche. Das habe zuletzt die Einsatzübung vom 4. November 2017 gezeigt. Ein Ergebnis dieser Übung sei auch gewesen, dass die Nutzung der Landesstraße L 1047 als ergänzende [X.] nicht praxistauglich sei und zu einer erheblichen Gefährdung der Einsatzkräfte führe.

9

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss gemäß § 76 Abs. 1 VwVfG vom 24. November 2017 zur 8. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 20. Juni 1996 - [X.].: 1011/Rapf/[X.]/2.2-149/96 für das Vorhaben "[X.] 8.1, [X.] Ebensfeld - Erfurt, Planfeststellungsabschnitt 2.2 [X.]", hier: Erweiterung [X.] und Zufahrten, [X.] 56,4+15 - 76,1+15, Strecke 5919 [X.] - [X.] Hbf, hinsichtlich des Teils [X.] abzuändern, soweit dieser die Entscheidung zum [X.] [X.] mit den Forderungen 1.14 betrifft, und die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss dahingehend zu ergänzen, einen auf 3 000 qm vergrößerten [X.] anzulegen bzw. zusätzlich zum planfestgestellten [X.] eine weitere Fläche in der Nähe (< 200 m) als ergänzenden [X.] vorzusehen, so dass insgesamt 3 000 qm zur Verfügung stehen.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene macht im Wesentlichen geltend: Die Klage sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig. Sie ergebe sich nicht aus der Zuständigkeit des [X.] für die Aufgaben des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Allgemeinen Hilfe. Der Kläger erfülle auf dem [X.] ausschließlich Aufgaben des Katastrophenschutzes. Die Planung eines Einsatzkonzepts zur Rettung bei einem Schadensereignis in einem Tunnel diene der Bewältigung einer Katastrophe im Sinne von § 25 [X.]. Die Aufgabe des Katastrophenschutzes nehme der Kläger nicht als eigene Angelegenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG wahr, sondern als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Sie könne ihm keine wehrfähige Rechtsposition in Bezug auf die begehrte Erweiterung des [X.]es vermitteln. Die Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 [X.], weil die Norm nicht drittschützend sei. Die Klage wäre auch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG lägen nicht vor. Die planfestgestellte [X.] von 1 840 qm genüge den Sicherheitsanforderungen des § 4 Abs. 1 [X.] i.V.m. der EBA-Richtlinie. Die Richtlinie sehe ausdrücklich vor, dass mehrere Notausgänge über einen [X.] gebündelt und an einen gemeinsamen Ausgang ins [X.] angebunden werden könnten. Sie stelle für diesen Fall keine besonderen Anforderungen an die Größe des zugeordneten [X.]es. Bei dem Erfordernis, an den Notausgängen jeweils einen [X.] anzuordnen, knüpfe die Richtlinie nicht an die Notausgänge im Inneren der Tunnelanlage an, sondern nur an die Ausgänge ins [X.]. Der Umstand, dass die meisten oder sogar alle Reisenden/Verletzten auf denselben [X.] flüchteten oder evakuiert würden, sei bei der festgelegten Mindestfläche von 1 500 qm berücksichtigt. Denn bei Tunneln bis 1 000 m Länge lasse die Richtlinie einen einzigen [X.] genügen, ohne eine größere Mindestfläche zu verlangen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf bestmögliche Sicherheitsstandards. Dem Vorhabenträger könnten nur die nach der EBA-Richtlinie gebotenen Maßnahmen auferlegt werden. Die [X.] im Ereignisfall durch die nach Landesrecht zuständigen Stellen sei eine der Planfeststellung nachgelagerte Folgefrage. Aus dem konkreten Einsatzkonzept lasse sich daher keine Verpflichtung zur Vergrößerung eines [X.]es ableiten. Der Vorschlag einer halbseitigen Sperrung der Landesstraße L 1047 beziehe sich nur auf die Erweiterung der [X.]. Inwiefern eine vollständige Sperrung der Straße die Sicherheit der Einsatzkräfte erhöhen könnte, obliege der Beurteilung der nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die planfestgestellte Größe des [X.]es am Notausgang 7 des [X.] stehe auch im Einklang mit den unionsrechtlichen Anforderungen an die Sicherheit in Eisenbahntunneln. Die Vorgaben der Verordnung ([X.]) Nr. 1303/2014 seien eingehalten.

Die Beklagte hat sich dem Vorbringen der Beigeladenen angeschlossen.

Im Dezember 2017 ist die [X.] in Betrieb genommen worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber ni[X.]ht begründet.

A. Das [X.] ist für die Ents[X.]heidung über die Klage zuständig. Das hat der Senat in einem Parallelverfahren zur 7. Änderung des Planfeststellungsbes[X.]hlusses des [X.] vom 20. Januar 1995 für das Vorhaben "Erri[X.]htung des [X.] 8.1, [X.] Erfurt Planfeststellungsabs[X.]hnitt 2.12 [X.]" dargelegt ([X.], Urteil vom 28. Februar 2019 - 3 A 4.16 - m.w.N.). Die Ausführungen gelten hier entspre[X.]hend.

B. Die auf Planergänzung geri[X.]htete Verpfli[X.]htungsklage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Na[X.]h seinem Vortrag ist ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h ausges[X.]hlossen, dass er einen Anspru[X.]h auf Vergrößerung des streitigen [X.] hat.

I. Der Kläger hat in Bezug auf die Größe des [X.] eine wehrfähige Re[X.]htsposition.

Dazu hat der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren [X.] 3 A 4.16 ausgeführt:

"1. Ein [X.] ist als Gemeindeverband im Rahmen des verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutzes befugt, das ihm hinsi[X.]htli[X.]h der kreiskommunalen Aufgaben zustehende Re[X.]ht auf Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG) geltend zu ma[X.]hen ([X.], [X.] vom 9. März 2007 - 2 BvR 2215/01 - [X.]K 10, 365 <369>; [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 11.15 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.] 11 Art. 28 GG Nr. 171 Rn. 13). Das Re[X.]ht zur eigenverantwortli[X.]hen Aufgabenerledigung na[X.]h Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG bezieht si[X.]h auf gesetzli[X.]h zugewiesene Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Aus Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die dem [X.] zur Erfüllung na[X.]h Weisung übertragen sind (vgl. § 88 Abs. 1 der [X.] und [X.]ordnung <[X.] Kommunalordnung - ThürKO> [X.]F. der Bekanntma[X.]hung vom 28. Januar 2003 ), können si[X.]h keine eigenen Re[X.]hte des [X.]es ergeben ([X.], Urteile vom 29. Juni 1983 - 7 C 102.82 - [X.] 442.151 § 45 StVO Nr. 13 S. 12 und vom 20. April 1994 - 11 C 17.93 - [X.]E 95, 333 <335>; Bes[X.]hluss vom 4. August 2008 - 9 VR 12.08 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 67 Rn. 4).

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 des [X.] über den Brands[X.]hutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophens[X.]hutz ([X.] Brand- und Katastrophens[X.]hutzgesetz - [X.]) [X.]F. der Bekanntma[X.]hung vom 5. Februar 2008 (GVBl 2008, 22) sind die [X.]e Aufgabenträger für den Katastrophens[X.]hutz. Diese Aufgabenzuweisung kann dem Kläger keine wehrfähige Re[X.]htsposition im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO vermitteln, weil die Aufgabe des Katastrophens[X.]hutzes von den [X.]en als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises erfüllt wird (§ 2 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Anders liegt es bei den Aufgaben des überörtli[X.]hen Brands[X.]hutzes und der überörtli[X.]hen Allgemeinen Hilfe, die den [X.]en gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] als Pfli[X.]htaufgaben des eigenen Wirkungskreises zugewiesen sind. Insoweit hat der Kläger das Re[X.]ht auf Selbstverwaltung.

2. Eine Verletzung dieses Re[X.]hts ist ni[X.]ht deshalb von vornherein ausges[X.]hlossen, weil die Brands[X.]hutz- und Rettungsmaßnahmen, mit denen der Kläger die Erforderli[X.]hkeit größerer [X.] begründet, in den Berei[X.]h des Katastrophens[X.]hutzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, §§ 25 ff. [X.]) fielen und er damit im übertragenen Wirkungskreis tätig würde.

Na[X.]h § 25 [X.] ist eine Katastrophe im Sinne des Gesetzes ein Ereignis, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Mens[X.]hen, die natürli[X.]hen Lebensgrundlagen, erhebli[X.]he Sa[X.]hwerte oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung in ungewöhnli[X.]hem Ausmaß gefährdet oder ges[X.]hädigt werden und die Gefahr nur abgewehrt werden kann, wenn die Behörden, Dienststellen, Organisationen, Einheiten, Einri[X.]htungen und eingesetzten Kräfte unter einheitli[X.]her Leitung zusammenwirken. Eine Katastrophe liegt dana[X.]h ni[X.]ht s[X.]hon dann vor, wenn eine Vielzahl von Mens[X.]hen in einem besonderen Maße gefährdet oder ges[X.]hädigt wird. Hinzukommen muss, dass die dur[X.]h das Ereignis ausgelösten Gefahren nur unter einheitli[X.]her Leitung (§ 35 [X.]) im Zusammenwirken von Katastrophens[X.]hutzbehörden (§ 26 [X.]) und den Einheiten und Einri[X.]htungen des Katastrophens[X.]hutzes (§ 28 [X.]) bewältigt werden können. Ob eine Katastrophe festgestellt wird (§ 34 [X.]), hängt dana[X.]h von den Umständen des Einzelfalls ab.

Der Kläger ma[X.]ht geltend, dass es au[X.]h unterhalb der [X.] geben kann, bei denen eine große Zahl von verletzten Personen zu versorgen und eine Vielzahl von Einsatzkräften für die Brandbekämpfung und Rettung erforderli[X.]h ist. Das ist plausibel. Der Kläger hat in der mündli[X.]hen Verhandlung erläutert, dass [X.] mit bis zu [X.]a. 50 Verletzten unterhalb der [X.] bewältigt ("abgearbeitet") werden können. Die "Ri[X.]htlinie zur überörtli[X.]hen Hilfe bei [X.]n - [X.]" des [X.] Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 24. Juni 2016 ([X.] Staatsanzeiger Nr. 30/2016, 165) bestätigt seine Ausführungen. Dana[X.]h müssen [X.] bzw. überörtli[X.]he Massenanfälle von Verletzten (Ereignisse mit mehr als 20 Verletzten) ni[X.]ht zwingend zur Feststellung des [X.] führen (vgl. Ziffer 5, S. 9 der Ri[X.]htlinie). Der Kläger hat weiter dargelegt, dass na[X.]h dem Einsatzkonzept für die Gefahrenabwehr an der [X.] [X.] 8.1 im Ereignisfall überörtli[X.]he Tunnelbasiseinheiten ausrü[X.]ken, die die [X.] unabhängig von der Feststellung des [X.] anfahren.

3. Dur[X.]h die gesetzli[X.]he Zuweisung von Aufgaben im überörtli[X.]hen Brands[X.]hutz und in der überörtli[X.]hen Allgemeinen Hilfe wird dem Kläger eine wehrfähige Re[X.]htsposition in Bezug auf die [X.]e Größe von [X.] eines Eisenbahntunnels vermittelt. Der [X.] für den Bau und die Erweiterung von [X.] (a) lässt die Zuständigkeit des [X.] für die Abwehr von Gefahren, die dur[X.]h ein S[X.]hadensereignis beim Betrieb des Tunnels entstehen, unberührt (b). Er kann deshalb verlangen, dass die Planfeststellung die Erfüllung seiner [X.] ni[X.]ht wesentli[X.]h ers[X.]hwert ([X.]).

a) Betriebsanlagen einer Eisenbahn dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist (§ 18 Satz 1 [X.]). Eisenbahntunnel unterfallen als Ingenieurbauwerke des [X.] dem [X.] ([X.], in: [X.]/[X.], [X.]-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 18 Rn. 58). Neben den S[X.]hienenwegen zählen zu den Betriebsanlagen im Sinne des § 18 [X.] alle sonstigen Einri[X.]htungen einer Eisenbahn, die im räumli[X.]hen Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb stehen und der Abwi[X.]klung oder Si[X.]herung des Reise- oder Güterverkehrs auf der S[X.]hiene dienen (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 1996 - 11 A 2.96 - [X.]E 102, 269 <273 f.>). Das trifft auf [X.] von [X.] zu. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und § 2 Abs. 1 Satz 1 der [X.] ([X.]) vom 8. Mai 1967 ([X.] [X.]) in der hier maßgebli[X.]hen Fassung der Verordnung vom 19. November 2015 ([X.] I S. 2105) müssen Eisenbahnbetriebsanlagen so bes[X.]haffen sein, dass sie den Anforderungen der öffentli[X.]hen Si[X.]herheit an den Bau genügen. Entspre[X.]hend verpfli[X.]htet § 4 Abs. 3 Satz 2 [X.] Eisenbahnen, die Eisenbahninfrastruktur (§ 2 Abs. 6 [X.]) si[X.]her zu bauen. Na[X.]h § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.]. der EBA-Ri[X.]htlinie gehört zu den bauli[X.]hen Si[X.]herheitsanforderungen von [X.] mit einer Länge von über 500 m die Anlegung von [X.]. Dementspre[X.]hend verlangt au[X.]h die EBA-Ri[X.]htlinie, dass [X.] und ihre Zufahrten [X.] werden (Nr. 2.6 <"Re[X.]htli[X.]he Si[X.]herung"> der EBA-Ri[X.]htlinie).

b) Für die Planfeststellung von [X.] und den Vollzug des § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 2 Abs. 1 [X.] ist zwar allein das [X.] und damit der [X.] zuständig (Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG [X.]. § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des [X.]es - [X.]eseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz - vom 27. Dezember 1993 <[X.] I S. 2378, 2394> in der hier maßgebli[X.]hen Fassung des Gesetzes vom 28. Mai 2015 <[X.] I S. 824>). Gefahren, die dur[X.]h ein betriebsbedingtes S[X.]hadensereignis ausgelöst werden, sind allerdings ni[X.]ht beim planfestzustellenden Bau, sondern beim Betrieb des Tunnels abzuwehren. Die Zuständigkeit für die Abwehr dieser Gefahren im Rahmen der Aufgaben des Brands[X.]hutzes und der Rettung bleibt daher von der Planfeststellung unberührt. Sie geht ni[X.]ht gemäß § 18 Satz 3, § 18[X.] [X.] [X.]. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auf die Planfeststellungsbehörde über, sondern verbleibt bei den na[X.]h Landesre[X.]ht zuständigen Stellen.

Dieses Nebeneinander der Zuständigkeit für die eisenbahnre[X.]htli[X.]he Planfeststellung des [X.] einerseits und der Zuständigkeit für die Abwehr der dur[X.]h ein betriebsbedingtes S[X.]hadensereignis ausgelösten Gefahren andererseits ma[X.]ht es erforderli[X.]h, die Aufgaben aufeinander abzustimmen. Die Ents[X.]heidung der Planfeststellungsbehörde hat Auswirkungen für die Aufgabenerfüllung der na[X.]h Landesre[X.]ht für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen. Sie haben das Tunnelbauwerk dauerhaft als eine Anlage zu berü[X.]ksi[X.]htigen, von der im Ereignisfall Gefahren ausgehen können, die Maßnahmen im Berei[X.]h des überörtli[X.]hen Brands[X.]hutzes und der überörtli[X.]hen Allgemeinen Hilfe erfordern. Bei der konzeptionellen Einsatzplanung und den Maßnahmen im Ereignisfall müssen sie si[X.]h auf das bauli[X.]he Si[X.]herheitskonzept des Tunnels einstellen. Die Planfeststellung hat somit Auswirkungen auf die Organisation und Dur[X.]hführung des Brands[X.]hutzes und der Allgemeinen Hilfe an der Tunnelstre[X.]ke. Sie kann si[X.]h darüber hinaus auf Personal- und Sa[X.]hmittel auswirken, falls der Tunnel und dessen bauli[X.]hes Si[X.]herheitskonzept Anpassungen bei der Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung von Feuerwehren und/oder Rettungsdiensten erfordern. Wegen dieser Folgewirkungen ist es geboten, die Aufgabenträger frühzeitig in die Planung des bauli[X.]hen Si[X.]herheitskonzepts miteinzubeziehen. Dementspre[X.]hend sieht die EBA-Ri[X.]htlinie vor, dass der Vorhabenträger das [X.] bereits während der Planung mit den zuständigen Stellen abzustimmen hat (vgl. Nr. 1.3 der EBA-Ri[X.]htlinie). Des Weiteren hat der Eisenbahninfrastrukturunternehmer in Zusammenarbeit mit den Rettungsdiensten und den zuständigen Behörden für jeden Tunnel einen betriebli[X.]hen Alarm- und [X.] zu erstellen und mit den [X.]en und kreisfreien Städten abzustimmen (Nr. 4 der EBA-Ri[X.]htlinie). Insoweit füllt die EBA-Ri[X.]htlinie die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] aus, wona[X.]h die Eisenbahnen verpfli[X.]htet sind, an Maßnahmen des Brands[X.]hutzes und der Te[X.]hnis[X.]hen Hilfeleistung mitzuwirken.

Das bauli[X.]he Si[X.]herheitskonzept eines [X.]en Tunnels ist dana[X.]h keine Rahmenbedingung, die eine von der Fa[X.]hplanung betroffene Gemeinde oder ein [X.] unabhängig von den Auswirkungen auf die Erfüllung ihrer [X.] im Brands[X.]hutz und der Allgemeinen Hilfe hinzunehmen haben (so no[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 25. Mai 2005 - 9 B 43.04 - juris Rn. 24). Ein Vorrang der Planfeststellung, wona[X.]h die kommunalen und kreiskommunalen Aufgabenträger ihre Brands[X.]hutz- und [X.] an dem bauli[X.]hen Si[X.]herheitskonzept auszuri[X.]hten haben, ohne dieses im Konfliktfall geri[X.]htli[X.]h überprüfen lassen zu können, kann den Vors[X.]hriften über die eisenbahnre[X.]htli[X.]he Planfeststellung ni[X.]ht entnommen werden. Davon ist au[X.]h der 9. Senat des [X.]s in seiner jüngeren Re[X.]htspre[X.]hung ni[X.]ht mehr ausgegangen ([X.], Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 11.15 - [X.] 11 Art. 28 GG Nr. 171 Rn. 13 und - 9 A 8.15 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:280416U9A8.15.0] - [X.] 11 Art. 28 GG Nr. 170 Rn. 15 m.w.N.).

[X.]) Dana[X.]h vermitteln die [X.] im Berei[X.]h des Brands[X.]hutzes und der Allgemeinen Hilfe dem Kläger eine wehrfähige Re[X.]htsposition in Bezug auf die [X.]e Größe von [X.] eines Eisenbahntunnels.

Gemäß § 18 Satz 2 [X.] sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentli[X.]hen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Na[X.]h § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens die Erri[X.]htung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung na[X.]hteiliger Wirkungen auf Re[X.]hte anderer erforderli[X.]h sind. Hierna[X.]h - [X.]. § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 2 Abs. 1 [X.] und der EBA-Ri[X.]htlinie - ergibt si[X.]h zwar kein Anspru[X.]h der Aufgabenträger des örtli[X.]hen und überörtli[X.]hen Brands[X.]hutzes auf S[X.]haffung der bauli[X.]hen Voraussetzungen für ein bestimmtes Rettungs- und Si[X.]herheitskonzept (insoweit zutreffend [X.], Bes[X.]hluss vom 25. Mai 2005 - 9 B 43.04 - juris Rn. 24). Die Ents[X.]heidung der Planfeststellungsbehörde darf ihnen aber die Erfüllung ihrer [X.] ni[X.]ht unmögli[X.]h ma[X.]hen oder wesentli[X.]h ers[X.]hweren ([X.], Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 11.15 - [X.] 11 Art. 28 GG Nr. 171 Rn. 13 und - 9 A 8.15 - [X.] 11 Art. 28 GG Nr. 170 Rn. 15; [X.], Urteil vom 23. September 2009 - 7 KS 122/05 [[X.]:[X.]:OVGNI:2009:0923.7KS122.05.0A] - juris Rn. 24).

Der Kläger kann dur[X.]h eine ni[X.]ht ausrei[X.]hend große [X.] in seiner Aufgabenerfüllung beeinträ[X.]htigt sein. Na[X.]h § 6 Abs. 1 [X.] hat er u.a. die Aufgabe, die Gemeinden bei der Dur[X.]hführung der ihnen obliegenden Aufgaben des Brands[X.]hutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten und zu unterstützen (Nr. 1), Stützpunktfeuerwehren und andere Feuerwehren mit überörtli[X.]hen Aufgaben zu planen (Nr. 2), Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzus[X.]hreiben und sie gegebenenfalls mit bena[X.]hbarten [X.]en und kreisfreien Städten abzustimmen (Nr. 3), sonstige Maßnahmen zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von überörtli[X.]hen Gefahren zu ergreifen (Nr. 4) und gemeinsame Übungen mit bena[X.]hbarten [X.]en oder kreisfreien Städten zu planen und dur[X.]hzuführen (Nr. 5). Der Kläger hat dana[X.]h den überörtli[X.]hen Brands[X.]hutz und die überörtli[X.]he Allgemeine Hilfe im [X.] Sonneberg zu organisieren und dur[X.]hzuführen und, soweit erforderli[X.]h, mit den bena[X.]hbarten [X.]en und kreisfreien Städten abzustimmen. Er kann zwar unabhängig von der Größe der [X.]en [X.] zur Erfüllung dieser Aufgaben tätig werden. Mit der Aufgabenzuweisung ist aber der Zwe[X.]k verbunden, eine wirksame Gefahrenabwehr si[X.]herzustellen (vgl. § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4 [X.]). Diesen Zwe[X.]k kann der Kläger mit seiner Tätigkeit ni[X.]ht errei[X.]hen, wenn die vorgesehene [X.] zu klein ist, um im Ereignisfall eine geordnete und effektive Brandbekämpfung und Rettung zu ermögli[X.]hen."

Diese Ausführungen gelten im vorliegenden Verfahren in glei[X.]her Weise.

II. Auf der Grundlage des Klagevorbringens ist ni[X.]ht von vornherein auszus[X.]hließen, dass der [X.] am Notausgang 7 des [X.] mangels ausrei[X.]hender Größe die Aufgabenerfüllung des [X.] wesentli[X.]h ers[X.]hwert. Er hat geltend gema[X.]ht, dass ein gemeinsamer [X.] für mehrere Notausgänge einen erhöhten Platzbedarf auslöse, weil mehr Einsatzfahrzeuge den [X.] anfahren müssten sowie mehr Flä[X.]he für die Behandlung und Versorgung der Reisenden/Verletzten vorgehalten werden müsse.

C. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspru[X.]h darauf, dass das [X.] der Beigeladenen aufgibt, den [X.] am Notausgang 7 des [X.] zu erweitern. Die im Planfeststellungsbes[X.]hluss vom 24. November 2017 enthaltene Ablehnung der Forderung, den [X.] über die vorgesehene Flä[X.]he von rd. 1 840 qm hinaus zu vergrößern, ist re[X.]htmäßig und verletzt den Kläger ni[X.]ht in eigenen Re[X.]hten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

I. Die Anordnung der Planfeststellungsbehörde, [X.] anzulegen oder zu erweitern, findet ihre Re[X.]htsgrundlage in § 18 Sätze 1 und 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ([X.]) vom 27. Dezember 1993 ([X.] I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das im hier maßgebli[X.]hen Zeitpunkt des Erlasses des Planänderungsbes[X.]hlusses zuletzt dur[X.]h Gesetz vom 20. Juli 2017 ([X.] I S. 2808) geändert worden ist, § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG [X.]. § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 2 Abs. 1 [X.] und der EBA-Ri[X.]htlinie. Wie bereits ausgeführt, müssen Bahnanlagen so gebaut sein, dass sie den Anforderungen der öffentli[X.]hen Si[X.]herheit genügen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] gelten diese Anforderungen als erfüllt, wenn die Bahnanlagen den Vors[X.]hriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrü[X.]kli[X.]hen Vors[X.]hriften enthält, anerkannten Regeln der Te[X.]hnik entspre[X.]hen. Die [X.] enthält keine ausdrü[X.]kli[X.]hen Vors[X.]hriften zu den Anforderungen an die Si[X.]herheit von [X.] von [X.]. Die te[X.]hnis[X.]hen Si[X.]herheitsanforderungen an Eisenbahntunnel werden aber dur[X.]h die EBA-Ri[X.]htlinie "Anforderungen des Brand- und Katastrophens[X.]hutzes an den Bau und den Betrieb von [X.]" konkretisiert. Die Ri[X.]htlinie ist von Fa[X.]hleuten aus den [X.]esländern, von der [X.], der [X.] und des [X.] erarbeitet worden. Sie hat den Zwe[X.]k, Art und Umfang der bauli[X.]hen und betriebli[X.]hen Si[X.]herheitsmaßnahmen zu bes[X.]hreiben, die na[X.]h dem Stand der Te[X.]hnik notwendig sind, um in [X.] die Selbstrettung der Reisenden und des [X.] sowie den Einsatz der Rettungsdienste (Katastrophens[X.]hutz, Brands[X.]hutz, Sanitäts- und Rettungsdienst) zu ermögli[X.]hen. Die Ri[X.]htlinie versteht die in ihr enthaltenen Grundsätze und Vorgaben als anerkannte Regeln der Te[X.]hnik im Sinne von § 2 Abs. 1 [X.] (Nr. 1.1 der EBA-Ri[X.]htlinie). Die Beteiligten haben dies ni[X.]ht in Frage gestellt.

II. Dur[X.]h die Neufassung der Ri[X.]htlinie vom 1. Juli 2008 haben si[X.]h die Anforderungen an die Si[X.]herheit von [X.] erhöht. Das betrifft au[X.]h die bauli[X.]hen Vorgaben für Notausgänge und [X.] (Nr. 2.3 und Nr. 2.6 der EBA-Ri[X.]htlinie). Der [X.] ist länger als 500 m und fällt damit in den Anwendungsberei[X.]h der Ri[X.]htlinie (Nr. 1.1 der EBA-Ri[X.]htlinie).

1. Na[X.]h der EBA-Ri[X.]htlinie erfordert die Anbindung mehrerer Notausgänge an einen [X.] und von dort über einen Ausgang ins Freie an einen gemeinsamen [X.] grundsätzli[X.]h keine Vergrößerung der in der Ri[X.]htlinie vorgesehenen [X.] für einen [X.] von 1 500 qm. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren [X.] 3 A 4.16 ausgeführt:

"a) Na[X.]h Nr. 2.2 der EBA-Ri[X.]htlinie muss von jeder Stelle eines Fahrtunnels ein si[X.]herer Berei[X.]h in hö[X.]hstens 500 m Entfernung errei[X.]hbar sein. Als si[X.]here Berei[X.]he gelten [X.] und Notausgänge (Nr. 1.2 <"Si[X.]here Berei[X.]he"> der EBA-Ri[X.]htlinie). Notausgänge im Sinne der Ri[X.]htlinie sind u.a. [X.] (Nr. 1.2 <"Notausgänge"> der EBA-Ri[X.]htlinie). [X.] sind horizontale oder lei[X.]ht geneigte Bauwerke, die je na[X.]h Länge begehbar oder mit Straßenfahrzeugen befahrbar sind. [X.] können au[X.]h parallel zum Fahrtunnel verlaufen und vers[X.]hiedene Notausgänge aus dem Fahrtunnel an einen gemeinsamen Ausgang anbinden (Nr. 1.2 <"[X.]"> der EBA-Ri[X.]htlinie). Notausgänge sind bei langen Tunneln (über 1 000 m) und bei sehr langen Tunneln (über 20 000 m) erforderli[X.]h (Nr. 2.3 der EBA-Ri[X.]htlinie). Na[X.]h Nr. 2.6 der EBA-Ri[X.]htlinie ist bei langen und sehr langen Tunneln an den [X.]n und Notausgängen jeweils ein [X.] anzuordnen. Bei anderen Tunneln (über 500 m bis 1 000 m) genügt ein [X.]. [X.] im Sinne der Ri[X.]htlinie sind Flä[X.]hen in der Nähe der [X.] und Notausgänge, die als Verbandsplatz, zum Abstellen von Material und Geräten, zum Aufstellen von Fahrzeugen sowie gegebenenfalls als Landemögli[X.]hkeit für Rettungshubs[X.]hrauber dienen können (Nr. 1.2 <"[X.]"> der EBA-Ri[X.]htlinie). In Nr. 2.6 der EBA-Ri[X.]htlinie heißt es weiter, dass [X.] entspre[X.]hend der [X.] 14090 auszuführen sind und eine Gesamtflä[X.]he von mindestens 1 500 qm aufweisen müssen. Die Ri[X.]htlinie verlangt außerdem, dass [X.] und Notausgänge über Zufahrten für Straßenfahrzeuge errei[X.]hbar sind. Zufahrten sind Wege oder ni[X.]htöffentli[X.]he Straßen, die von öffentli[X.]hen Straßen zu [X.], [X.]n oder Notausgängen führen und dem Einsatz der Rettungsdienste dienen (Nr. 1.2 <"Zufahrten"> der EBA-Ri[X.]htlinie).

b) Aus der Gesamts[X.]hau der Regelungen ergibt si[X.]h, dass die Ri[X.]htlinie eine [X.] von 1 500 qm grundsätzli[X.]h au[X.]h dann als ausrei[X.]hend era[X.]htet, wenn mehrere Notausgänge aus dem Fahrtunnel an einen [X.] angebunden sind, der auf einen gemeinsamen [X.] führt. Die Ri[X.]htlinie lässt die Bündelung von Notausgängen ausdrü[X.]kli[X.]h zu, ohne an die Größe des zugeordneten [X.] besondere Anforderungen zu stellen. Sie geht mithin davon aus, dass ein [X.] mit einer Gesamtflä[X.]he von 1 500 qm in aller Regel selbst dann genügend groß ist, wenn alle zu evakuierenden Personen auf diesen einen [X.] geleitet werden müssen oder si[X.]h dorthin flü[X.]hten. Anderenfalls wäre ni[X.]ht verständli[X.]h, warum nur bei langen und sehr langen Tunneln an den [X.]n und Notausgängen jeweils ein [X.] anzuordnen ist, bei Tunneln mit einer Länge über 500 m bis 1 000 m aber ein einziger [X.] genügt ([X.], Bes[X.]hluss vom 15. Dezember 2016 - 3 VR 4.16 - [X.] 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 23 Rn. 15). Der Ri[X.]htlinie lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht entnehmen, dass bei einer Bündelung von mehreren Notausgängen eine vergrößerte [X.] anzuordnen ist, weil der [X.] von mehr Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen angefahren wird. Die Ri[X.]htlinie legt zugrunde, dass der [X.] au[X.]h zum Aufstellen von Fahrzeugen und Abstellen von Material und Geräten dient (Nr. 1.2 <"[X.]"> der EBA-Ri[X.]htlinie). Glei[X.]hwohl stellt sie in dieser Hinsi[X.]ht keine zusätzli[X.]hen Anforderungen an die Gesamtflä[X.]he des [X.] wegen der Bündelung mehrerer Notausgänge. Dass mehr Aufstellflä[X.]he benötigt würde, als dur[X.]h die [X.] abgede[X.]kt ist, sieht die Ri[X.]htlinie ni[X.]ht als notwendige Konsequenz einer Bündelung von Notausgängen. Sie geht davon aus, dass die für die weiteren Notausgänge erforderli[X.]hen Fahrzeuge im [X.] zum Einsatz kommen und na[X.]hrü[X.]kende Fahrzeuge in der Regel Bereitstellungsflä[X.]hen im Umfeld des [X.] anfahren können."

[X.]) Aus der Verordnung ([X.]) Nr. 1303/2014 der [X.] vom 18. November 2014 über die te[X.]hnis[X.]he Spezifikation für die Interoperabilität bezügli[X.]h der "Si[X.]herheit in [X.]" im Eisenbahnsystem der [X.] ([X.] [X.]) ergeben si[X.]h keine weitergehenden Anforderungen an [X.]. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren [X.] 3 A 4.16 ausgeführt:

"Die Verordnung verlangt für Tunnel mit einer Länge von über 1 km die Einri[X.]htung von [X.]. Das sind Orte innerhalb oder außerhalb des Tunnels, an denen Brandbekämpfungsausrüstung von den Rettungsdiensten genutzt werden kann und wo Reisende und Zugpersonal si[X.]h aus dem Zug evakuieren können. Außerhalb der [X.] muss der freie Berei[X.]h um die [X.] mindestens 500 qm groß sein (Nr. 2.4 Bu[X.]hst. [X.] und [X.] Bu[X.]hst. b und Bu[X.]hst. d des Anhangs der Verordnung <[X.]> Nr. 1303/2014). Des Weiteren verlangt die Verordnung für Tunnel mit einer Länge von über 1 km die Einri[X.]htung von si[X.]heren Berei[X.]hen. Das sind Orte innerhalb oder außerhalb von Tunneln, an denen die Reisenden und das Zugpersonal na[X.]h der Evakuierung aus dem Zug S[X.]hutz finden und die für die Rettungsdienste zugängli[X.]h sind. Der si[X.]here Berei[X.]h muss die Evakuierung aus Zügen, die im Tunnel verkehren, ermögli[X.]hen und eine Kapazität aufweisen, die der maximalen Kapazität der Züge entspri[X.]ht, die auf der Stre[X.]ke verkehren. Der Zugang zu einem si[X.]heren Berei[X.]h ist über Notausgänge ins Freie zu gewährleisten, die mindestens alle 1 000 m vorhanden sein müssen; alternative te[X.]hnis[X.]he Lösungen sind zulässig, sofern sie ein mindestens glei[X.]hwertiges Si[X.]herheitsniveau gewährleisten (Nr. 2.4 Bu[X.]hst. b, Nr. 4.2.1.5.1 Bu[X.]hst. a und Nr. 4.2.1.5.2 Bu[X.]hst. a und Bu[X.]hst. b). Dana[X.]h ist davon auszugehen, dass die Anforderungen der Verordnung an [X.] und si[X.]here Berei[X.]he außerhalb von [X.] dur[X.]h die in der EBA-Ri[X.]htlinie festgelegte [X.] für [X.] abgede[X.]kt sind."

2. Die von der EBA-Ri[X.]htlinie verlangte Gesamtflä[X.]he für einen [X.] von mindestens 1 500 qm steht jedo[X.]h unter dem Vorbehalt, dass bei dem einzelnen Tunnel oder Tunnelabs[X.]hnitt keine atypis[X.]hen, außergewöhnli[X.]hen Umstände vorliegen, die eine größere [X.] erfordern. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren [X.] 3 A 4.16 ausgeführt:

"a) Die EBA-Ri[X.]htlinie regelt die Anforderungen des Brand- und Katastrophens[X.]hutzes an den Bau von [X.] im Grundsatz na[X.]h unten und na[X.]h oben abs[X.]hließend. Eine Unters[X.]hreitung von festgelegten Mindestanforderungen ist nur zulässig, wenn die glei[X.]he Si[X.]herheit auf andere Weise errei[X.]ht und dies na[X.]hgewiesen wird oder die Einhaltung einzelner Bestimmungen im Einzelfall unverhältnismäßig wäre (vgl. § 2 Abs. 2 [X.] und Nr. 1.1 <"Ausnahmen"> der EBA-Ri[X.]htlinie). Au[X.]h eine Übers[X.]hreitung der Mindestanforderungen kann, obwohl es si[X.]h um Mindeststandards handelt, von dem Vorhabenträger regelmäßig ni[X.]ht verlangt werden. Die Einhaltung der Mindeststandards ist geboten, in aller Regel aber au[X.]h ausrei[X.]hend. Bei Wahrung der Mindestanforderungen entspri[X.]ht die Bahnanlage den "anerkannten Regeln der Te[X.]hnik" (Nr. 1.1 <"Re[X.]htsstellung der Ri[X.]htlinie"> der EBA-Ri[X.]htlinie). Die Anforderungen der Si[X.]herheit an Bahnanlagen gelten damit als erfüllt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Die Festlegung der Mindeststandards soll [X.] gerade entbehrli[X.]h ma[X.]hen. Ein Anspru[X.]h auf "optimale" Si[X.]herheitsmaßnahmen oder einen "besseren" Si[X.]herheitsstandard als na[X.]h den "anerkannten Regeln der Te[X.]hnik" geboten, besteht ni[X.]ht (vgl. [X.], Urteil vom 23. September 2009 - 7 KS 122/05 [[X.]:[X.]:OVGNI:2009:0923.7KS122.05.0A] - juris Rn. 31).

b) Die Ri[X.]htlinie formuliert allerdings ledigli[X.]h "Grundsätze" (Nr. 1.1 <"Re[X.]htsstellung der Ri[X.]htlinie"> der EBA-Ri[X.]htlinie). Als "ermessensbindende Ri[X.]htlinie" (vgl. Nr. 1.1 <"neue Tunnel"> der EBA-Ri[X.]htlinie) gilt sie daher nur vorbehaltli[X.]h atypis[X.]her Umstände des Einzelfalls. Anderenfalls wäre sie mit § 4 Abs. 1 [X.] ni[X.]ht vereinbar. Denn den Anforderungen der öffentli[X.]hen Si[X.]herheit müssen Eisenbahninfrastrukturen au[X.]h genügen, wenn außergewöhnli[X.]he Umstände vorliegen (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:280416U9A9.15.0] - [X.]E 155, 91 Rn. 63). Das sind besondere Umstände, die ein Übers[X.]hreiten der Mindestanforderungen der EBA-Ri[X.]htlinie - hier der [X.] eines [X.] - erfordern können, weil sie von der übli[X.]hen Charakteristik eines Eisenbahntunnels abwei[X.]hen und in der EBA-Ri[X.]htlinie ni[X.]ht abgebildet sind. Bei der Beurteilung, ob ein atypis[X.]her Sa[X.]hverhalt vorliegt, sind insbesondere die örtli[X.]hen Gegebenheiten des Tunnels sowie Anrü[X.]kzeit und -weg der Rettungsdienste zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. Nr. 1.1 <"Ausnahmen"> der EBA-Ri[X.]htlinie). Es bedarf in jedem Fall einer Gesamtwürdigung aller Umstände. Wei[X.]hen die örtli[X.]hen Gegebenheiten eines [X.] soweit von den an [X.] übli[X.]hen Verhältnissen ab, dass ein größerer Flä[X.]henbedarf ernstli[X.]h in Betra[X.]ht kommt, ist eine Prüfung des Einzelfalls erforderli[X.]h. Anderenfalls, das heißt wenn in der Gesamts[X.]hau keine außergewöhnli[X.]hen Umstände vorliegen, bleibt es bei den Mindestanforderungen der EBA-Ri[X.]htlinie.

Au[X.]h die Verordnung ([X.]) Nr. 1303/2014 s[X.]hließt zusätzli[X.]he Si[X.]herheitsmaßnahmen ni[X.]ht aus (vgl. Nr. 2.3 Bu[X.]hst. f und Nr. 7 Bu[X.]hst. [X.] des Anhangs der Verordnung <[X.]> Nr. 1303/2014).

[X.]) Umstände, die in der EBA-Ri[X.]htlinie abgebildet sind, können für si[X.]h betra[X.]htet keine außergewöhnli[X.]hen Umstände begründen; in die erforderli[X.]he Gesamtwürdigung können sie jedo[X.]h eingestellt werden. So verlangt die EBA-Ri[X.]htlinie allein wegen der Anbindung mehrerer Notausgänge an einen [X.] keinen größeren [X.]. Wenn im Umfeld eines sol[X.]hen [X.] keine Bereitstellungsflä[X.]hen für na[X.]hrü[X.]kende Einsatzfahrzeuge vorhanden sind, kann eine Erweiterung des [X.] aber erforderli[X.]h sein. Ein langer Anfahrtsweg kann, insbesondere wenn Bereitstellungsflä[X.]hen in der Umgebung fehlen, ebenfalls zu einem erhöhten Platzbedarf auf dem [X.] führen. Denn das Na[X.]hführen von Einsatzkräften beanspru[X.]ht bei einer langen Anfahrt mehr Zeit; deshalb kann es notwendig sein, den [X.] vorsorgli[X.]h mit weiteren Einheiten anzufahren. Die EBA-Ri[X.]htlinie verlangt im Grundsatz, dass Zu- und Abfahrt zu einem [X.] getrennt zu führen sind. Ist dies ausnahmsweise ni[X.]ht mögli[X.]h, ist ein Begegnungsverkehr mit Kraftfahrzeugen mit 2,50 m Breite zu gewährleisten. Bei Begegnungsverkehr mit Auswei[X.]hstellen sind diese derart anzuordnen, dass ein Si[X.]htkontakt zwis[X.]hen den Auswei[X.]hstellen gewährleistet ist. Der [X.] darf au[X.]h über eine Sti[X.]hstraße angebunden werden; er muss dann für das [X.] von Fahrzeugen geeignet sein (Nr. 2.6 <"Zufahrten"> der EBA-Ri[X.]htlinie). In Kombination mit anderen Gegebenheiten können au[X.]h die genannten fahrte[X.]hnis[X.]hen S[X.]hwierigkeiten bei der Anfahrt oder das [X.] auf dem [X.] im Rahmen der Gesamtwürdigung außergewöhnli[X.]he Umstände begründen. Zufahrten zu den [X.]n müssen über die [X.] führen (Nr. 2.6 <"Grundsatz"> der EBA-Ri[X.]htlinie). Ni[X.]ht abgebildet ist hingegen der Fall, dass die Zufahrt zu einem [X.] über einen anderen [X.] führt, auf dem deshalb eine Dur[X.]hfahrt freizuhalten ist. Au[X.]h dies ist eine Besonderheit, da die freizuhaltende Dur[X.]hfahrt ni[X.]ht oder nur einges[X.]hränkt als [X.] zur Verfügung steht."

3. Dana[X.]h ist die [X.]e Flä[X.]he für den [X.] am Notausgang 7 des [X.] ni[X.]ht zu beanstanden. Mit den vorgesehenen rd. 1 840 qm hat der [X.] eine Größe, die die Mindestanforderung der EBA-Ri[X.]htlinie um 340 qm übers[X.]hreitet. Für die Landung von Rettungshubs[X.]hraubern hat die Beigeladene eine zusätzli[X.]he Flä[X.]he im Umfeld des [X.] auszuweisen (vgl. [X.] und [X.] ). Außergewöhnli[X.]he Umstände, die das [X.] zu einer Einzelfallprüfung veranlassen mussten, liegen ni[X.]ht vor.

Die Anbindung mehrerer Notausgänge aus dem Fahrtunnel an einen [X.] ist für si[X.]h betra[X.]htet keine Besonderheit. Die Ri[X.]htlinie geht - wie gezeigt - von der Zulässigkeit einer sol[X.]hen Bündelung aus, ohne an die Größe der [X.] besondere Anforderungen zu stellen. Im Unters[X.]hied zum [X.] am Notausgang 8 des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 28. Februar 2019 - 3 A 4.16) kommen hier au[X.]h keine anderen Gegebenheiten hinzu, die im Rahmen der Gesamtwürdigung außergewöhnli[X.]he Umstände begründen. Der [X.] am Notausgang 7 des [X.] ist ohne S[X.]hwierigkeiten zu errei[X.]hen. Über die Landesstraße L 1047, die direkt vor dem [X.] verläuft, ist er unmittelbar an das öffentli[X.]he Verkehrsnetz angebunden. Die Landesstraße L 1047 kann im Einsatzfall (teilseitig) als Bereitstellungsflä[X.]he genutzt werden. Die Verkehrsführung und -si[X.]herheit erfordert dann besondere Bea[X.]htung. Es ist jedo[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass die zuständigen Behörden diesen Anforderungen ni[X.]ht dur[X.]h entspre[X.]hende verkehrsre[X.]htli[X.]he Maßnahmen Re[X.]hnung tragen können.

Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Meta

3 A 2/18

28.02.2019

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.02.2019, Az. 3 A 2/18 (REWIS RS 2019, 9786)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9786

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