Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. BLw 5/07

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2007, 269

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[X.][X.] vom 13. Dezember 2007 in der [X.] betreffend [X.] nach dem [X.] - 2 - Der [X.], Senat für [X.]n, hat am 13. Dezember 2007 durch [X.] und [X.] Lemke und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirt-schaftssenats des [X.] vom 12. Oktober 2006 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 62.829,82 •. Dem Antragsteller wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Pro-zesskostenhilfe ohne Ratenzahlungspflicht unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.] aus [X.] gewährt. Gründe: [X.] Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach § 44 [X.] geltend. 1 Die Mitgliederversammlung der Antragsgegnerin beschloss im Februar 1991 deren Auflösung unter Einbringung des Vermögens in eine neu [X.], als Beteiligungsgesellschaft fungierende Kommanditgesellschaft, die im [X.] - re 1992 unter Beifügung eines Umwandlungsvermerks in das Handelsregister eingetragen wurde. 3 Das [X.] stellte in einem Verfahren zwischen dem Kläger und der Kommanditgesellschaft mit Beschluss vom 10. August 2000 ([X.] 2001, 389 ff.) fest, dass die Umwandlung der Antragsgegnerin fehlgeschlagen sei. Die dagegen von der Kommanditgesellschaft eingelegte Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Im August 2001 bestellte das Amtsgericht für die Antragsgegnerin einen Nachtragsliquidator. Eine [X.] ist bislang nicht aufgestellt worden. Mit Beschluss des [X.] vom 15. Dezember 2003 wurden die vermögensrechtlichen Ansprüche des Antragstellers gegen die Antragsgeg-nerin nach dem [X.], insbesondere an dem Li-quidationserlös, für die V.

H.

e.G. gepfändet und dieser zur Einziehung überwiesen. 4 Der Antragsteller hat im März 2005 den Abfindungsanspruch gerichtlich geltend gemacht. Die Antragsgegnerin hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Antrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das [X.] auf einen Hilfsantrag des Antragstellers die Verpflichtung dahin abgeändert, dass die An-tragsgegnerin die Zahlung an die Gläubigerin zu leisten hat; im Übrigen jedoch das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Zurückweisung des [X.] weiter. 5 - 4 - I[X.] 6 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde, wie das Rechtsmittel von der [X.] zunächst bezeichnet worden ist, gibt es (auch) in den [X.] nach den §§ 9 bis 47 [X.] nicht. Hat das Beschwerdegericht in der Sache entschieden und die Rechtsbe-schwerde nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 [X.]), ist diese nur unter den [X.] nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu-lässig, woran es hier fehlt. 1. Eine die Zulässigkeit begründende Divergenz liegt nämlich nur vor, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung zu [X.] Entscheidung des [X.]es, des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder eines anderen [X.]s abgewichen ist und der Beschluss des [X.] auf dieser Abwei-chung beruht. Diese Voraussetzungen sind nur gegeben, wenn das Beschwer-degericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, [X.], 149, 151). 7 2. Das ist nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerde führt allein aus, dass die Sache fehlerhaft entscheiden worden sei, weil, wenn der geltend gemachte [X.] bereits mit dem Scheitern der Umwandlung im Jahre 1991 entstanden sei, er im Zeitpunkt seiner gerichtlichen Geltendmachung im Jahre 2005 bereits nach § 3b Satz 2 [X.] verjährt gewesen wäre, oder aber, wenn der [X.] entsprechend § 49 Abs. 2 Satz 1 [X.] erst mit der Feststellung der Liquidationseröffnungsbilanz entstehe, er jetzt noch nicht fällig sei. Das [X.] keine Zulassung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.], da die Rechtsbeschwerde keine Entscheidung aufzeigt, von der das Beschwerdegericht mit seiner [X.] - [X.] abgewichen ist, dass die Antragsgegnerin sich dann nach [X.] und Glau-ben auf das Nichtvorliegen der die Fälligkeit des Anspruchs begründenden [X.] nicht berufen kann, wenn der Nachtragsliquidator seiner gesetz-lichen Pflicht nicht nachkommt. II[X.] 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.] und die Bestim-mung des Gegenstandswerts auf § 33 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KostO. 9 Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraus-setzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Kosten des [X.] aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgeg- 10 - 6 - nerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht be-rührt. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.07.2005 - 25 XV 3/05 - [X.], Entscheidung vom 08.03.2007 - [X.] -

Meta

BLw 5/07

13.12.2007

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. BLw 5/07 (REWIS RS 2007, 269)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 269

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