Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2007, Az. 5 StR 359/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1570

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 10. Oktober 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Oktober 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 7. November 2006, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ange-klagte wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaub-ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt ist und b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]und die Revisionen der Angeklagten [X.]

und [X.]gegen das vorbezeichnete Urteil werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 4. Die Angeklagten [X.]

und [X.]haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. - 3 - [X.]e
Das Landgericht hat den Angeklagten [X.]wegen bandenmäßigen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und die Angeklag-ten [X.] und [X.] wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen bzw. in sechzehn Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Mona-ten ([X.] ) und zwei Jahren und neun Monaten ([X.] ) verurteilt. 1 Die Revision des Angeklagten [X.] hat mit der Sachrüge den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg. 2 3 1. Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift, auf die insoweit Bezug genommen wird, im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass die Urteilsgründe die Annahme täterschaftlichen unerlaubten [X.] Anbaus in nicht geringer Menge nicht belegen und der Schuldspruch entsprechend abzuändern ist. Die Schuldspruchänderung führt angesichts der durch § 27 Abs. 2 S. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorgezeichneten Strafrahmen-verschiebung zur Aufhebung des Strafausspruchs. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.] und die Revi-sion der Angeklagten [X.] bleiben aus den Gründen der Antragschrift des [X.]s gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Auch die Revision des Angeklagten [X.]deckt keinen durchgreifenden 4 - 4 - Rechtsfehler auf. Bei der im Rahmen der Gesamtstrafenbildung falsch bezif-ferten Einsatzstrafe ([X.]) handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen.
[X.] Gerhardt Brause Jäger

Meta

5 StR 359/07

10.10.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2007, Az. 5 StR 359/07 (REWIS RS 2007, 1570)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1570

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