Leitsätze
zum Beschluß des [X.] vom 10. Oktober 1952
- 1 BvR 511/52 -
- Die Aburteilung eines in der [X.] wohnenden [X.] wegen einer in der [X.] begangenen strafbaren Handlung durch den in [X.] amtierenden 5. Strafsenat des [X.] verstößt nicht gegen Art 101 GG.
[X.]
- 1 BvR 511/52 -
[X.]M NAMEN [X.]
[X.]n dem Verfahren
über die Verfassungsbeschwerde
des Bundestagsabgeordneten [X.] , |
vertreten durch
Rechtsanwalt [X.], [X.], [X.]. 2
Rechtsanwalt Dr. Kunuschek, [X.] ([X.]), [X.]. 2
gegen |
das Urteil des Landgerichts [X.], [X.], Große Strafkammer, vom 20. Juli 1951 und das Urteil des [X.], 5. Strafsenat, vom 8. Mai 1952 |
hat das [X.] - Erster Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Dr. Dr. Höpker-Aschoff
als Vorsitzenden
und der Richter Ellinghaus
[X.]
Dr. Drath
Dr. Stein
Wessel
Ritterspach.
[X.]
Dr. Zweigert
am 10. Oktober 1952 einstimmig beschlossen:
- [X.] wird verworfen.
G r ü n d e :
a) Der Beschwerdeführer behauptet, [X.] entzogen worden zu sein, weil er am 20. Juli 1951 von der [X.]. Großen Strafkammer des Landgerichts [X.] verurteilt worden sei, obwohl die [X.]V. Strafkammer (Neumünster) [X.] gewesen wäre. Die [X.]. Strafkammer sei infolge eines verfassungswidrigen Eingriffes des [X.] des [X.] nur deshalb zuständig geworden, weil die [X.]V. Strafkammer unzulässigerweise mitten im Geschäftsjahr, nämlich zum 1. August 1950, durch einen Erlaß des [X.] vom 6. Juli 1950 aufgelöst worden sei. Den gegen die Entscheidung der [X.]. Strafkammer zulässigen Rechtsweg hat der Beschwerdeführer erschöpft; jedoch ist seine Revision durch Urteil des 5. Strafsenats des [X.] in [X.] am 8. Mai 1952 verworfen worden.
[X.] ist offensichtlich unbegründet.
Zu a): Soweit sie sich gegen das Urteil der [X.]. Strafkammer [X.] wendet, hat der [X.] - 5. Strafsenat - aus zutreffenden Gründen die Verletzung des Art. 101 GG verneint. Überdies ergeben die Akten in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer einwandfrei, daß eine erneute Hauptverhandlung im Geschäftsjahr 1950 nicht mehr hätte stattfinden können. Das trifft auch für den Fall von Knöringen zu. Schließlich ist die Aufhebung der [X.]V. Strafkammer (Neumünster), wie sich aus den beigezogenen Akten des [X.] ergibt, nicht aus sachfremden Gründen erfolgt; sie war vielmehr seit längerer Zeit erwogen worden, weil die Gründe, die zur Errichtung der Kammer geführt hatten (schlechte Verkehrsverhältnisse, Raumnot), weggefallen waren.
Zu b): Art. 3 und Art. 101 GG sind auch nicht dadurch verletzt, daß der Beschwerdeführer für im [X.] begangene Handlungen von dem in [X.] amtierenden 5. Strafsenat des [X.] verurteilt worden ist. Dieser Senat ist ein Teil des [X.] in [X.]. Er leitet seine Gerichtsbarkeit her von der für den Geltungsbereich des Grundgesetzes zuständigen Staatsgewalt der [X.] Deutschland. Das Grundrecht der Gleichheit wird nicht dadurch verletzt, daß ein Staatsbürger das für ihn zuständige Gericht leichter erreicht als ein anderer.
[X.] ist somit gemäß § 24 [X.] zu verwerfen. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist damit gegenstandslos.
Dr. Dr. | Höpker-Aschoff | Ellinghaus | |||||||||
[X.] | Dr. Drath | Dr. Stein | |||||||||
Wessel | Ritterspach | [X.] | |||||||||
Dr. Zweigert |