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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX [X.]/10
vom
30. Juli
2012
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 28 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2
Bei einem Streit über die Höhe der Insolvenzverwaltervergütung richtet sich der Gegenstandswert auch für die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten eines beteiligten Gläubigers nach der streitigen Vergütung und nicht nach der vom Gläubiger erstrebten Verbesserung seiner Befriedigung.
[X.], Beschluss vom 30. Juli 2012 -
IX [X.]/10 -
LG [X.]
[X.]
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin Möhring
am 30. Juli
2012
beschlossen:
Der Gegenstandswert für die Gebühren der Verfahrensbevoll-mächtigten im
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird auf 14.455.599,38
Gründe:
Die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 wenden sich als Gläubiger mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des weiteren Beteilig-ten zu 4 für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter. Ihre
Verfahrens-bevollmächtigten haben beantragt, den Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen.
Der
nach § 33 Abs. 1 [X.] festzusetzende Wert ist gemäß
§
23 Abs.
2, Abs.
3 Satz
2
[X.] nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Inte-resses der
Beschwerdeführer zu bestimmen. Die Beschwerdeführer greifen die Vergütungsfestsetzung in vollem Umfang an. Maßgeblich für die Wertfestset-zung ist deshalb der festgesetzte Betrag der Vergütung von 14.455.599,38
Entgegen der Ansicht des [X.] ist der Wert nicht nach dem [X.] zu bestimmen, um den sich die von den Beschwerde führenden Gläubigern 1
2
-
3
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im Insolvenzverfahren zu erwartende Befriedigungsquote im Falle der erstreb-ten Herabsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erhöht.
Die Wertvorschrift des §
28 Abs.
3 [X.], die für eine solche Bemessung spre-chen könnte, ist nicht auf das Verfahren über die Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters zugeschnitten. Die Vorschrift ist deshalb einschränkend auszulegen und erfasst den vorliegenden Streit nicht (zu §
27 [X.] vgl. [X.], Beschluss vom 8.
März 2007 -
V
ZB 63/06, NJW-RR 2007, 1150). Der Wert ist vielmehr für die Gebühren der Bevollmächtigten aller Verfahrensbeteiligten ein-heitlich nach dem streitigen Betrag
der festgesetzten Vergütung zu bestimmen.
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.10.2007 -
9 IN 143/07 -
LG [X.], Entscheidung vom 14.07.2010 -
4 T 206/10 -
Meta
30.07.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2012, Az. IX ZB 165/10 (REWIS RS 2012, 4183)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4183
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Gegenstandswert für die Gebühren des Verfahrensbevollmächtigten: Streit über die Höhe der Insolvenzverwaltervergütung
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