Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2009, Az. X ZR 137/07

X. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 546

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[X.]IM NAMEN [X.]S VOLKES URTEIL [X.]/07Verkündet am: 17. November 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja Türinnenverstärkung
[X.] § 9; BGB § 242 A Dem [X.] stehen zur Vorbereitung seines Vergütungsan-spruchs im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Auskunft und Rechnungs-legung über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn regel-mäßig nicht zu (insoweit Aufgabe von [X.] 137, 162 - [X.], [X.]; [X.].Urt. v. 13.11.1997 - [X.], [X.], 684, 688 - [X.]; v. 16.4.2002 - [X.], [X.], 801, 803 - abgestuftes Getriebe). [X.], Urteil vom 17. November 2009 - [X.]/07 - [X.] [X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 17. November 2009 durch [X.] Scharen und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das am 13. September 2007 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der [X.] wird das am 25. August 2005 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des [X.] unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert, soweit die [X.] zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung über den erzielten Gewinn und über die nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskos-ten verurteilt worden ist. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die [X.] zu 2/3 und der Kläger zu 1/3; die Kosten der Revisionsinstanz fallen der [X.] zu 3/5 und dem Kläger zu 2/5 zur Last. Von Rechts wegen
- 3 - Tatbestand: 1 Die [X.] gehört zum [X.]. Sie entwickelt und baut für ihre Muttergesellschaft, die [X.], Fahrzeuge in Lizenz, darunter das Modell – . Der Kläger war von 1990 bis 2002 als Diplom- Ingenieur bei der [X.] beschäftigt, und zwar unter anderem als [X.] in der Abteilung Karosserieentwicklung, Türen und Klappen. Er entwickelte ein Türinnenverstärkungskonzept mit einem integralen Verstär-kungssystem und meldete die Erfindung mit Schreiben vom 20. Juni 1997 der [X.], die diese mit Schreiben vom 24. Juni 1997 unbeschränkt in [X.] nahm. Die Erfindung wurde am 6. November 1997 von der ebenfalls zum [X.] gehörenden F.

Inc. ([X.]) beim [X.] zur Erteilung eines Patents angemeldet ([X.] 197 48 970). Unter Inanspruchnahme der Priorität dieser Anmeldung mel-dete die [X.] die Erfindung beim [X.] an. [X.]gleich mit der Anmeldung des [X.] erklärte die [X.] gegenüber dem Kläger die Freigabe der [X.] außer [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.], behielt sich aber ein nicht ausschließliches Recht zur Benutzung der Erfindung gegen eine angemessene Vergütung vor. Patentanspruch 1 des der [X.] erteilten [X.] Patents 927 653 lautet: "Fahrzeugtür mit integraler Türinnenverstärkung für eine definierte Übertragung von Lasten von der A- auf die [X.] und mit Türble-chen, die wenigstens ein [X.], wenigstens ein [X.] und wenigstens ein Türabschlussblech aufweisen, welches im [X.] senkrecht zu Außen- und [X.] verläuft und wobei die integrale Türinnenverstärkung als längliches Profil (1) ausgebil-
- 4 - det und mit wenigstens einem topfförmigen Abschnitt [X.]) versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass ein topfförmiger Ab-schnitt [X.]) im Bereich des in Fahrtrichtung gesehen vorderen [X.] angeordnet ist und die Türinnenverstärkung mit ihrer Längsrichtung etwa in Höhe des [X.] auf das Tür-scharnier weist." Auf der Grundlage einer am 6. November 1998 getätigten internationalen Patentanmeldung ([X.]) wurden dem Kläger in Bezug auf die Erfin-dung nationale Patente für [X.], [X.], [X.], [X.] und - im Geltungsbe-reich des [X.] - [X.] erteilt. 2 Nach dem Vorbringen der [X.] wurde die vom Kläger getätigte Ar-beitnehmererfindung entsprechend dem im [X.] diesbezüglich vorge- sehenen Übertragungsmodell im Zusammenhang mit der unbeschränkten Inan-spruchnahme der Erfindung durch die [X.] im Wege der Vorausabtretung auf die [X.] Muttergesellschaft und von dieser auf die [X.] über- tragen und in einem Pool verwaltet. 3 Die [X.] nutzte die Erfindung des [X.] durch Herstellung von [X.] jedenfalls in ihren Werken in [X.]von August 1998 bis September 2004, in [X.]von 1998 bis 2004, in [X.]ab 1999 und in [X.]. (beide [X.]) 2005, in [X.]([X.]) und in [X.]. 4 Nachdem ein vor der [X.] geführtes Schiedsverfahren zu keiner Einigung führte, erstrebt der Kläger im Wege der Stufenklage eine vom Gericht zu bestimmende angemessene Vergütung für die Benutzung seiner Erfindung. Er hat vor dem [X.] nur Auskunft und Rechnungslegung begehrt und insoweit beantragt, 5 - 5 - die [X.] zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Fahrzeugtüren mit der (merk-malsmäßig beschriebenen) erfindungsgemäßen [X.] in [X.], [X.], [X.], [X.] und den [X.] sowie in ihren in- und ausländischen Produktions- und Vertriebsstätten, in denen Schutzrechte und/oder Schutzrechtsanmeldungen der [X.] darauf bestehen, hergestellt, vertrieben, in den Verkehr gebracht oder Lizenzen an Dritte vergeben hat, auch soweit die Gegenstände Bestandteil einer Gesamtvorrichtung (Fahrzeuge) sind, unter Angabe a) der [X.] und -zeiten, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach [X.], -zeiten und -preisen an die konzernangehörigen Abneh-mer sowie der Mengen und Preise für Lieferungen der kon-zernangehörigen Unternehmen an Dritte, c) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten [X.] und des erzielten Gewinns für die Länder [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie [X.], [X.], [X.], die [X.] und [X.], d) Namen und Anschriften der Lizenznehmer, e) der Lizenzeinnahmen und sonstigen Vorteile aus Lizenzver-gaben. Das [X.] hat im Wesentlichen antragsgemäß erkannt; lediglich soweit der Kläger Auskünfte zu nach einzelnen Kostenfaktoren [X.] - 6 - ten Gestehungskosten und zum erzielten Gewinn auch für die Länder begehrt hat, in denen ihm eigene Schutzrechte zustehen ([X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]), hat es die Klage abgewiesen. 7 Die [X.] hat gegen die Verurteilung Berufung eingelegt. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat sie erklärt, dass der Gegenstand der streitgegen-ständlichen Erfindung durch Produktion in [X.] und [X.] genutzt wird und dass in anderen [X.] Ländern keine Herstellung erfolgt ist und erfolgt, insbesondere nicht in [X.], [X.], [X.] und [X.]. Insoweit und im Umfang des die auf die Angabe von [X.] und Lizenzeinnahmen gerichteten Klagebegehrens haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Des Weiteren hat die [X.] eine nach Produktionsstandorten aufgegliederte, bis 2006 reichende Auskunft über die Gesamtzahl der mit patentgemäßer Innen-verstärkung ausgestatteten Türen erteilt. In der [X.] von 1998 bis Ende Oktober 2006 wurden insgesamt 10.922.146 Fahrzeugtüren produziert. Soweit keine Hauptsacherledigung eingetreten ist, hat die [X.] mit der Berufung, deren Zurückweisung der Kläger beantragt hat, Klageabweisung begehrt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die [X.] mit ihrer vom [X.]at zugelassenen Revision, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und deren Zurückweisung der Kläger beantragt. 8 - 7 - Entscheidungsgründe: 9 Die Revision ist teilweise begründet. 10 [X.] Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Berechnung des wirtschaftlichen Wertes der Erfindung könne die vom Kläger favorisierte Methode der Lizenzanalogie auch unter den Voraussetzungen des von der [X.] behaupteten konzerninternen Übertragungsmodells zugrunde gelegt werden. Die Auskunfts- und [X.] seien auf die [X.] zu beziehen; vernünftige Vertragspartner hätten diese als maßgebliche Bezugsgröße für die Lizenzermittlung gewählt. Die [X.] habe Auskunft über die [X.] und -zeiten der Tür zu erteilen; diese Angaben flössen zwar nicht unmittelbar in die konkrete Berechnung der Vergütung nach der Lizenzanalogie ein, würden vom Kläger aber benötigt, um die Richtigkeit der mit der Rechnungslegung mitgeteilten Einzelauskünfte zu überprüfen. Die [X.] habe außerdem Angaben zu den einzelnen Liefermengen, -zeiten und -preisen an die einzelnen konzernangehörigen Abnehmer sowie die Mengen und Preise für die Lieferungen der konzernangehörigen Unternehmen an Dritte zu erteilen; diese Angaben seien für die Ermittlung einer angemessenen Um-satz- oder Stücklizenz bedeutsam, auch mit Blick auf etwaige Lieferungen der zum [X.] gehörenden Schwesterunternehmen der [X.]. Des Weiteren sei über den Gewinn Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, da er den kausalen Vorteil widerspiegle, der vom Lizenznehmer entgolten werde, und einen Anhaltspunkt für die zutreffende Bestimmung des Lizenzsatzes ge-ben könne. Ebenso seien Angaben zu den [X.] und Vertriebskosten und den Namen und Anschriften der Abnehmer zu machen, um dem Kläger die zumindest stichprobenartige Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben zu ermöglichen. Die Angaben seien aufgeschlüsselt nach - 8 - Kalender- oder Geschäftsjahren sowie nach den einzelnen Produktions- und Vertriebsstätten des [X.]s zu machen, wobei es der [X.] auch obliege, die den Gewinn, die [X.] bzw. Vertriebskosten und die Identi-tät der Abnehmer betreffenden Angaben für die Konzernunternehmen zu ma-chen, die die Erfindung nutzten. Die von der [X.] bislang erteilten [X.] seien unzulänglich. I[X.] Den gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffen der Revision ist der Erfolg teilweise nicht zu versagen. 11 1. Zu Unrecht wendet die [X.] sich allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne die ihm nach § 9 Abs. 2, § 12 [X.] zustehende Vergütung auf der Grundlage der Lizenzanalogie berechnen. 12 Nach der Rechtsprechung des [X.]ats ist die Lizenzanalogie in der Regel ein besonders geeignetes Kriterium, um den - maßgeblich in die [X.] einfließenden - [X.] zu ermitteln und die Frage zu be-antworten, welche Gegenleistung vernünftige Parteien für die Überlassung der Erfindung vereinbart hätten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Nutzung überlassene freie Erfindung gehan-delt hätte. Da freie Erfindungen üblicherweise im Wege der Lizenzerteilung verwertet werden, kann durch die Lizenzanalogie als [X.] der [X.] ermittelt werden, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder zahlen würde ([X.] 137, 162, - [X.]; [X.].Urt. v. 16.4.2002 - [X.], [X.], 801 - abgestuftes Getriebe). Der Berechnung der Vergütung die Methode der Lizenzanalogie zugrunde zu legen empfiehlt sich insbesondere dann, wenn die Erfindung von ihrem Gegenstand her von nicht lediglich innerbetrieblichem Nutzen ist, sondern sich auf zu veräußernde Erzeugnisse bezieht (vgl. [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 9 Rdn. 109). Soweit die Revision im Zusammen-hang mit der Lizenzbemessung auf die unter Umständen verwickelten Verhält-13 - 9 - nisse bei Nutzung einer [X.] durch Konzernunternehmen, namentlich in - wie hier - weitverzweigt und international operierenden Konzer-nen hinweist, können daraus zwar Schwierigkeiten bei der Auswahl der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgeblichen Parameter resultieren (vgl. [X.].Urt. v. 16.4.2002, [X.], 803 f.), der grundsätzliche Rückgriff auf die Lizenzgebühr als einschlägige Vergütungskategorie wird dadurch jedoch nicht infrage gestellt. Vergeblich moniert die Revision, dass das Berufungsgericht trotz der Schwierigkeiten, die sich aus der Struktur des [X.]s und den dortigen Modalitäten bei der Nutzung von [X.] für die [X.]serteilung durch die [X.] ergeben können, und auch unter der Vor-aussetzung, dass die [X.] diesen Modalitäten zufolge selbst Patentlizenz-gebühren wie ein außenstehendes Unternehmen entrichtet, an der Lizenzana-logie als Bemessungsgrundlage festgehalten hat. Mit diesem Angriff begibt die Revision sich auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Sachver-haltswürdigung, die sie vergeblich durch ihre eigene zu ersetzen versucht. 2. Mit Erfolg greift die Revision aber die Verurteilung der [X.] zur Auskunftserteilung über den erzielten Gewinn an. Die dem Kläger nach § 242 BGB unter Berücksichtigung der Kriterien der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit gegen den Arbeitgeber zustehenden [X.] (vgl. [X.] 126, 109 - Copolyester I; 137, 162 - [X.]; [X.].Urt. v. 13.11.1997 - [X.], [X.], 684 - [X.]; v. 16.4.2002 - [X.], [X.], 801 - abgestuftes Getriebe) schließen gewinnbe-zogene Informationen nicht ein. 14 a) Verlangt ein verletzter Schutzrechtsinhaber vom Verletzer Schadens-ersatz nach der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie (vgl. zu den einzel-nen Methoden [X.] 173, 374 [X.]. 7 - Zerkleinerungsvorrichtung), benötigt er nach der Rechtsprechung des [X.]ats keine Angaben zum erzielten Gewinn 15 - 10 - ([X.] 176, 311 [X.]. 33 - Tintenpatrone). Das Gleiche gilt grundsätzlich für den Patentanmelder, der auf der Grundlage von § 33 [X.] im Rahmen der Lizenz-analogie eine angemessene Entschädigung von demjenigen verlangt, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat ([X.] 107, 161, 169 - Offenendspinn-maschine). Auch der freie Erfinder, der seine Erfindung durch Lizenzvergabe verwerten will, ist auf sich selbst gestellt, wenn er die Verwertungsmöglichkeiten für seine Erfindung, d.h. die am Markt durchsetzbaren Lizenzsätze, erkunden will. Dasselbe gilt für den [X.], der, wie der Kläger, seine Er-findung zugleich in der Rolle des freien Erfinders verwerten kann, etwa weil der Arbeitgeber sie, wie im Streitfall, für bestimmte Länder freigegeben und sich insoweit nur ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht gegen angemessene Vergütung vorbehalten hat. Dem Begehren des [X.], ihm Gewinnauskünfte auch in Bezug auf die [X.] zuzusprechen, in denen ihm eigene Schutzrech-te erteilt worden sind, hat schon das [X.] mit der Begründung nicht ent-sprochen, er müsse sich insoweit wie jeder andere freie Erfinder um die Ermitt-lung des Marktwertes seiner Erfindung bemühen. b) Nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.]ats konnte der [X.]erfinder allerdings zur Vorbereitung eines Vergütungsanspruchs auf Ba-sis der Lizenzanalogie vom Arbeitgeber regelmäßig auch verlangen, über den mit der Verwertung der Erfindung erzielten Gewinn des Unternehmens infor-miert zu werden (vgl. [X.] 137, 162 - [X.]). 16 Daran kann nicht festgehalten werden. Die erneute Würdigung der den Gegenstand und die Reichweite des Auskunftsrechts bestimmenden Umstände führt zu dem Ergebnis, dass Auskünfte über den mit der Erfindung erzielten Gewinn grundsätzlich nicht zu den Informationen gehören, über die der [X.] dem [X.] Auskunft zu erteilen hat. 17 - 11 - 18 [X.]) Für die Rechtsprechung des [X.]ats zu den gewinnbezogenen [X.]spflichten des Arbeitgebers war maßgeblich, dass der Arbeitnehmererfin-der - anders als der freie Erfinder - typischerweise über geringere Kenntnisse der sonst üblichen vergleichbaren Lizenzsätze verfügt und den Marktwert seiner Erfindung nicht durch Verhandlungen mit mehreren Interessenten testen kann und deshalb auf zusätzliche Informationen angewiesen ist ([X.] 137, 162 - [X.]). Dem lag die Vorstellung von einem typischen [X.] zugrunde, der - in vergleichsweise untergeordneter Stellung tätig - den maschinellen Produktionsprozess bewusst verfolgt, technische Verbesserungs- bzw. Rationalisierungsmöglichkeiten erkennt und sie dem Arbeitgeber meldet. Die Prämissen der bisherigen [X.]atsrechtsprechung hinsichtlich der Defizite eines typischen [X.]s bei der Möglichkeit, den Wert seiner Er-findung einzuschätzen, können in Anbetracht der allgemeinen technischen Entwicklung mit all ihren strukturellen Auswirkungen auf das [X.] Umfeld, in dem [X.] getätigt werden, und mit Blick auf die damit zusammenhängenden gestiegenen Anforderungen an die berufliche Qualifikation im betrieblichen Bereich sowie die nicht zuletzt durch die elektronischen Medien deutlich verbesserten und vereinfachten [X.] nicht länger zugrunde gelegt werden. Dementsprechend ist auch kein Grund mehr dafür gegeben, dem [X.] in der Frage gewinnbezogener Auskünfte gegen den Arbeitgeber eine Sonderstellung [X.]. Der Streitfall verdeutlicht dies exemplarisch. Der klagende Arbeitnehmer hat hier auf dem hochtechnischen Gebiet der Kraftfahrzeugherstellung eine Er-findung getätigt, die dem Endprodukt in einem sicherheitsrelevanten Bereich zugute kommt und in der sich patentiertes, überdurchschnittliches Ingenieur-wissen und -können artikuliert. Er hat, wie ausgeführt, dabei in Bezug auf seine Erfindung zugleich selbst partiell die Stellung eines freien Erfinders, weil er in 19 - 12 - mehreren [X.] selbst eigene die Diensterfindung betreffende Schutzrechte erworben hat und von ihm insoweit erwartet wird, seine Verwertungschancen ohne arbeitgeberseitige Gewinnauskünfte zu taxieren. 20 [X.]) Die [X.]atsrechtsprechung zu den gewinnbezogenen Auskunftsan-sprüchen des [X.]s beruhte des Weiteren auf der Erwägung, dass die Erfindervergütung gemäß § 9 Abs. 1 [X.] "angemessen" sein, d.h. den [X.] grundsätzlich betriebsbezogen an allen wirtschaftli-chen (geldwerten) Vorteilen beteiligen soll, die seinem Arbeitgeber aufgrund der Diensterfindung (kausal) zufließen ([X.] 137, 162 - [X.]). Deshalb sollte der Erfinder, wenn er die Angemessenheit des festgesetzten Lizenzsat-zes in Zweifel zog, grundsätzlich Angaben zu den erzielten Gewinnen und, zu deren Kontrolle, Angaben zu den [X.] und Vertriebskosten unter [X.] nach den einzelnen Kostenfaktoren verlangen können. Auch die-ser Gesichtspunkt rechtfertigt, worauf zurückzukommen sein wird (unten [X.]) die Zuerkennung eines auf den Gewinn bezogenen Auskunftsanspruchs nicht. c) Für die Frage, was Gegenstand des Anspruchs des [X.]s auf Auskunft und Rechnungslegung zu sein hat, ist von der gesetzlichen Regelung auszugehen, deren rechtmäßiger Anwendung die Auskunftspflichten dienen sollen. Das ist vorliegend § 9 [X.], nach dessen Absatz 1 dem [X.] gegen den Arbeitgeber, der eine Diensterfindung unbeschränkt in [X.] genommen hat, ein Anspruch auf angemessene Vergütung zusteht. Nach welchen Vorgaben die Vergütung bemessen werden soll, ist in § 9 Abs. 2 [X.] geregelt. Für die Bemessung der Vergütung des [X.]s sind die dort genannten Kriterien von besonderer Bedeutung (vgl. die amtliche Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über [X.], BT-Drucks. II/1648 S. 26 = [X.] 1957 S. 232). Danach ist, neben der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und dem Anteil des Betriebs am [X.] - 13 - dekommen der Erfindung, die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung die maßgebliche Bemessungsgröße. 22 Die Auskunftsansprüche, die dem [X.] gegen den Ar-beitgeber zustehen, haben sich naturgemäß auf die Kriterien zu beschränken, die nach der gesetzlichen Regelung für den durchzusetzenden Anspruch maß-geblich sind. Als solches ist der Gewinn im Gesetz nicht genannt und als [X.] für die Ermittlung der angemessenen Vergütung prinzipiell auch nicht erforderlich, um die Verwertbarkeit der Erfindung für den Zweck der Ermittlung einer an den Kategorien der Lizenzanalogie orientierten Erfindervergütung ein-schätzen zu können. [X.]) Die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer [X.] findet in erster Linie in der Anzahl der erfindungsgemäß hergestellten bzw. ausgelie-ferten Stücke ihren Niederschlag. Die Stückzahl liefert einen ersten Anhalts-punkt für den wirtschaftlichen Erfolg, den der Arbeitgeber mit dem erfindungs-gemäßen Gegenstand erzielt. Sie ist der [X.], an den für die Ermittlung einer nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie bemessenen Vergü-tung zuerst und unmittelbar angeknüpft werden kann. 23 [X.]) Aus der Stückzahl allein lässt sich allerdings ohne Weiteres eine an-gemessene [X.]vergütung nicht herleiten. Um auf der [X.] der Stückzahl eine Bezugsgröße zu erhalten, in der sich die [X.] Werthaltigkeit der Erfindung so verkörpert, dass daraus eine ange-messene Vergütung abgeleitet werden kann, bedarf es eines zusätzlichen Mul-tiplikationsfaktors, der eine monetäre Erfassung der Erfindung ermöglicht. Denn die angemessene Vergütung kann nur auf der Basis eines in Geld bemessenen [X.] gefunden werden. Auch der dafür geeignete Parame-ter ist im Allgemeinen nicht der Gewinn, sondern der pro Stück zu veranschla-gende oder vereinnahmte Umsatz. Mithilfe der Stückzahlen und dieser Umsätze 24 - 14 - lässt sich die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer [X.] für die Zwecke einer Vergütung nach der Lizenzanalogie zuverlässig bestimmen und deshalb sind es diese Daten, auf die der [X.] für die [X.] seiner Diensterfindung angewiesen ist und über die er [X.] verlangen kann. 25 cc) Dabei besteht die Schwierigkeit, dem Gegenstand einer Arbeitneh-mererfindung einen bestimmten Umsatz zuzuordnen, wenn Ersterer - wie [X.] - nicht mit einem isoliert handelbaren Kaufgegenstand mehr oder weniger identisch ist, so dass der darauf entfallende Nettoverkaufspreis der Erfindung vollständig oder zumindest im Wesentlichen zugeordnet werden kann, oder wenn sonst mit der auf eine zusammengesetzte Vorrichtung bezogenen Erfin-dung kein isolierter Umsatz erzielt wird (vgl. etwa die Kommentierungen zu Richtlinie [8] der Vergütungsrichtlinien für [X.]). Dieses in der Natur der Sache begründete Problem ist vom Tatrichter durch Würdigung aller Umstände und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme sachverständiger Beratung zu lösen, indem zunächst die übergeordnete Sacheinheit bestimmt wird, auf die im Falle eines Lizenzvertrags vernünftige Parteien sinnvollerweise für die [X.] abgestellt hätten. Anschließend ist zu ermitteln, welcher Umsatzanteil konkret der Erfindung zugeordnet werden kann. [X.]) Neben der Information über Stückzahlen und Umsätze ist der [X.]erfinder generell nicht auf Angaben zum unternehmerischen Gewinn angewiesen, um seine angemessene Vergütung geltend machen zu können. Dagegen wird es für den Arbeitgeber häufig unzumutbar sein, entsprechendes Zahlenmaterial vorzulegen. Die Umstände des Streitfalls belegen dies. 26 (1) Die Erfindung bezieht sich auf Kraftfahrzeugtüren und hat unmittelbar deren Innenverstärkung zum Gegenstand. Die Türinnenverstärkung stellt als solche - auch soweit sie Gegenstand konzerninterner [X.] sein [X.] - 15 - te - kein selbstständiges Handelsgut dar. Eine dafür gegebenenfalls konzernin-tern fließende Gegenleistung ist nicht als Gewinn definierbar. Ein der [X.] als solcher zuzuweisender und in betriebswirtschaftlichen Katego-rien fassbarer Gewinn wäre allenfalls vorstellbar, wenn sich der Verkaufserfolg von Fahrzeugen, die mit einer erfindungsgemäßen Türinnenverstärkung aus-gestattet sind, und solchen Kraftfahrzeugen gegenüberstellen und vergleichen ließe, die sich von den Ersteren ausschließlich durch den Verzicht auf die Ver-wendung der patentierten Erfindung unterscheiden. Es liegt auf der Hand, dass entsprechende Erhebungen nur fiktiv vorstellbar und dass keine realistischen Prognosen über einen der Türinnenverstärkung wirklich zuordenbaren Gewinn zu erwarten sind. [X.]) Für gewinnbezogene Auskünfte könnte auch nicht sinnvoll auf die [X.] als nächstgrößere Fertigungseinheit, in die sich die [X.] einfügt, abgestellt werden. Die Türinnenverstärkung ist nur ein Konstrukti-onselement neben mehreren anderen Bauteilen, die zur [X.] zusammen-gesetzt werden (Außen-, Innen- und Türabschlussblech, Rahmen, Scharnier-elemente). Vor allem ist sie selbst grundsätzlich nur ein unselbstständiges Fer-tigungselement, in Bezug auf das isolierte Gewinnkalkulationen anzustellen be-triebswirtschaftlich keinen Sinn ergibt. 28 (3) Soweit [X.]en ausnahmsweise, als Ersatzteile, ein eigenstän-diges Wirtschaftsgut darstellen, dem ein Marktpreis zugeordnet werden kann, betrifft dies lediglich ein Produktionssegment von ganz untergeordneter Bedeu-tung. Die eigentliche Zweckbestimmung ihrer Herstellung liegt in der Verwen-dung bei der Neuwagenmontage, und nur weil sie in Neufahrzeuge eingebaut werden, wird ein bestimmter Anteil der Türproduktion für den Ersatzteilbedarf reserviert. Die aus dem [X.] gegebenenfalls ausweisbaren Gewin-ne sind aber nicht repräsentativ für die fiktiven "Gewinne", die der Unternehmer 29 - 16 - mit den Türen erzielt, wenn sie entsprechend ihrer eigentlichen Zweckbestim-mung in ein Neufahrzeug eingebaut werden. Bei der Kalkulation des Ersatzteil-preises kann sich der Hersteller nämlich zunutze machen, dass die Nachfrager auf das Ersatzteil angewiesen sind, wenn sie das Fahrzeug weiter nutzen [X.], während der vor einer Neuanschaffung stehende Interessent bei einem entsprechend erhöhten Endverkaufspreis auf andere Anbieter ausweichen kann. Neben der Stückzahl der Ersatzteile und diesem Preis bildet der Gewinn beim Ersatzteilgeschäft mithin keinen Umstand, der eine verlässlichere Er-kenntnis als diese bei den Kriterien erlaubte, welche Lizenz eine angemessene Vergütung darstellt. Abgesehen davon wäre im konkreten Fall, um zu für die Bemessung der für den Vergütungsanspruch verwertbaren Daten zu gelangen, eine weitere rechnerisch-betriebswirtschaftliche Operation vorzunehmen und der Gewinn auszuweisen, der fiktiv auf das Konstruktionselement der Türinnenverstärkung entfällt. 30 d) Der [X.] bedarf zur angemessenen Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen gewinnbezogener Auskünfte regelmäßig auch nicht deswegen, weil er nach der Rechtsprechung des [X.]ats an allen wirt-schaftlichen (geldwerten) Vorteilen beteiligt werden soll, die seinem Arbeitgeber aufgrund der Diensterfindung kausal) zufließen ([X.] 155, 8, 14 f. - Abwas-serbehandlung), und (nur) ein entsprechender Auskunftsanspruch ihn in die Lage versetzte, zu überprüfen, ob dem Arbeitgeber infolge seiner Erfindung außergewöhnlich hohe Gewinne zugeflossen sind. Denn solche Erfolge finden regelmäßig ebenfalls in den Umsätzen ihren Niederschlag, so dass der [X.]erfinder auch insoweit durch die [X.] prinzipiell hinreichend informiert wird. Die zusätzliche Mitteilung eines mit der Erfindung erzielten [X.] hohen Gewinns würde dem [X.] deshalb nicht 31 - 17 - dazu verhelfen, die angemessene Vergütung mit geringerer Fehleranfälligkeit zu beziffern. 32 e) Ob Sachverhaltsgestaltungen vorstellbar sind, in denen der [X.]erfinder zusätzlich in einem Maße auf gewinnbezogene Informationen angewiesen ist, das es rechtfertigt, dem Arbeitgeber diese Auskünfte abzuver-langen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall nicht gege-ben ist. Sofern keine solchen außergewöhnlichen Umstände vorliegen, stehen dem [X.] im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf [X.] und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung ge-machten Gewinn nicht als regelmäßig verfügbare Instrumente zur Vorbereitung seines Vergütungsanspruchs zu. In solchen Fällen wird die angemessene [X.] am ehesten unter Rückgriff auf Erfahrungswerte und die Auswertung der am Markt für gleichartige oder vergleichbare Erzeugnisse erzielbaren Li-zenzsätze zu ermitteln sein. Soweit der bisherigen Rechtsprechung des [X.]ats (namentlich [X.] 137, 162 - [X.], Leitsatz c; [X.].Urt. v. 13.11.1997 - [X.], [X.], 684, 688 - [X.]; v. 16.4.2002 - [X.], [X.], 801, 803 - abgestuftes Getriebe) Abweichendes zu entnehmen ist, wird daran nicht festgehalten. f) Der Prozessbevollmächtigte des [X.] hat in der mündlichen [X.] vor dem [X.]at die auf dessen Erfindung zurückgehende [X.] am Fahrzeug und [X.]kung der Produktionskosten als den wesentlichen von der [X.] aus seiner Erfindung gezogenen Nutzen [X.], an dem der Kläger angemessen beteiligt werden möchte. Auf [X.] über solche speziellen Vorteile zielt ein auf Auskunftserteilung über den erzielten Gewinn gerichteter Auskunftsklageantrag, so wie ihn der Kläger vor dem [X.] gestellt und wie er Gegenstand des Berufungsverfahrens war, indes nicht. Seinem eindeutigen [X.]rtlaut und Sinngehalt nach bezog sich [X.] - 18 - ser vielmehr allgemein auf Angaben zum unternehmerischen Gewinn und so haben das Land- und das [X.] das Begehren des [X.] auch verstanden und ihrer Beurteilung zugrunde gelegt. Etwaige mit der [X.] zusammenhängende Vorteile können sich zwar mittelbar auch auf die Gewinnsituation auswirken. Derartige Vorzüge fallen aber im [X.] nicht unter den Begriff des erzielten Gewinns, der zur Vorbereitung eines nach der Lizenzanalogie berechneten Vergütungsanspruchs abgefragt wird. 3. Die ausgesprochene Verurteilung der [X.] zur Erteilung von Auskunft über die [X.] und Vertriebskosten kann ebenfalls keinen [X.] haben. Diese Angaben dienen dazu, um die vom Arbeitgeber gemachten [X.] auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können ([X.].Urt. v. 13.11.1997, [X.]O, [X.]). Sie entfallen dementsprechend akzessorisch, wenn über den Gewinn selbst keine Auskunft geschuldet ist. 34 II[X.] Soweit die [X.] mit der Revision ihren Klageabweisungsantrag auch im Übrigen weiterverfolgt, ist das Rechtsmittel nicht begründet. 35 1. Ohne Erfolg wendet die Revision sich dagegen, dass das Berufungs-gericht die [X.] als Bezugsgröße für die [X.] angesehen hat. Das Berufungsgericht ist dabei, rechtlich zu-treffend und insoweit von der Revision auch unbeanstandet, von der Überle-gung ausgegangen, dass, wenn eine Diensterfindung nur einen Teil einer Ge-samtvorrichtung beeinflusst, für die Vergütung auf diesen abzustellen und dabei an die kleinste technisch-wirtschaftliche (funktionelle) Einheit anzuknüpfen ist, welche noch von der Erfindung wesentlich geprägt bzw. in ihrer Funktion beein-flusst wird. Dass dies im Streitfall die [X.] sei, hat das Berufungsgericht damit begründet, die erfundene integrale Türinnenverstärkung habe erhebliche Auswirkungen auf die gesamte technische Konstruktion der Tür, beeinflusse 36 - 19 - deren Statik und Stabilität und verleihe ihr ein kennzeichnendes Gepräge, das auch nicht dadurch entfalle, dass es sich bei der Türinnenverstärkung um eine abgrenzbare Komponente eines [X.] handle. Diese Bewer-tung unterliegt als tatrichterliche Sachverhaltswürdigung nach ständiger Recht-sprechung nur der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung darauf hin, ob der gesamte Prozessstoff verfahrensfehler- und widerspruchsfrei und vollständig gewürdigt worden ist und ob das gefundene Ergebnis sich in [X.] mit den Denk- und Naturgesetzen sowie allgemeinen [X.] befindet. Entsprechende Verstöße zeigt die Revision nicht auf und sie sind auch nicht erkennbar. Die Revision versucht vielmehr unzulässigerweise, die tatrich-terliche Würdigung durch die eigene zu ersetzen. 2. Die ausgesprochene Verurteilung zur Auskunft über Liefermengen, -zeiten und -preise, aufgeschlüsselt nach Lieferungen an die einzelnen kon-zernangehörigen Abnehmer sowie die Liefermengen der konzernangehörigen Unternehmen an Dritte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 37 a) Die Liefermengen spiegeln den Umfang wider, in dem der Arbeitgeber von der [X.] Gebrauch macht, und sind deshalb, was auch die [X.] nicht verkennt, von ganz erheblicher Bedeutung für die Einschät-zung der dem [X.] zustehenden Vergütung und darum vom [X.] umfasst. 38 b) Zu Recht hat das Berufungsgericht dabei angenommen, dass die Auskunftspflicht der [X.] die Lieferungen zwischen anderen konzernzu-gehörigen Unternehmen und von diesen an Dritte einschließt. Stellt das Unter-nehmen des Arbeitgebers die [X.] im [X.] Konzernunternehmen zur Verwertung zur Verfügung, so kann einerseits diese letztlich nur der arbeitsteiligen, optimalen Verwertung der Erfindung die-nende Maßnahme nach [X.] (§ 242 BGB) nicht dazu führen, dass 39 - 20 - die berechtigten Interessen des [X.]s an Auskunft über den Umfang der Nutzung konzerninternen Zuständigkeitsverlagerungen zum Opfer fallen. Andererseits wird dem Arbeitgeber mit dieser Verpflichtung nichts un-möglich zu [X.] abverlangt. Der Inhalt der Auskunftspflicht ist vielmehr den Gegebenheiten angepasst und besteht darin, dass die [X.] sich [X.] in zumutbarer Weise um Aufklärung bemühen muss. Ob es, wie das Berufungsgericht gemeint hat, den Rahmen der Zumutbarkeit nach [X.] sprengte, ihren zur Auskunftserteilung erforderlichen konzerninternen Informationsbedarf unter Umständen gerichtlich durchzusetzen, ist möglicher-weise eine Frage der Umstände des Einzelfalls und bedarf hier jedenfalls ge-genwärtig keiner abschließenden Beurteilung. Entgegen der Ansicht der Revision bestand nach dem für das Revisions-gericht maßgeblichen Sach- und Streitstand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, Feststellungen dazu zu treffen, ob mit freiwilliger [X.] im Konzern zu rechnen ist. Die [X.] hat sich jedenfalls aber, falls sich ein Konzernunternehmen unkooperativ zeigen sollte, mit Nachdruck, auch über die Geschäftsleitungen und notfalls über die Einschaltung von [X.] auf im Konzern übergeordneten Hierarchieebenen, um Aufklärung zu bemühen. 40 c) Bei den [X.] ist zu unterscheiden zwischen Preisen für die im Ersatzteilgeschäft isoliert gehandelten und der Vergütung der zur [X.] gelieferten Türen. Erstere können aufgrund der bereits erörterten Besonderheiten des Ersatzteilgeschäfts nicht verweigert werden. Braucht der Arbeitgeber keine Angaben zu seinem Gewinn zu machen, sind nämlich allein sie die neben der Stückzahl maßgebliche Größe, die eine Abschätzung erlaubt, welche Vorteile die Erfindung dem Arbeitgeber auf diesem Geschäftsfeld [X.] hat. Für die Vergütung der zur Fahrzeugendmontage gelieferten Türen 41 - 21 - lassen sich bei konzerninternen [X.] keine echten Lieferpreise i.S. von Verkaufspreisen wie bei den als Ersatzteile abgegebenen Türen feststellen. Die [X.] hat insoweit über als "Transferpreise" bezeichnete [X.] erteilt, was das Berufungsgericht ausweislich des [X.] als dem Begehren des [X.] entsprechend und grundsätzlich genügend anerkannt hat; die Auskünfte sind dem Berufungsurteil zufolge lediglich unzureichend. Die einzelnen insoweit vom Berufungsgericht erhobenen Beanstandungen sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. 3. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision auch insoweit stand, als die [X.] über [X.] und -zeiten Auskunft zu ertei-len hat. 42 a) Die Rüge, das [X.] hätte die Verurteilung in diesem Punkt nicht aussprechen dürfen, ohne zuvor dem Beweisantritt zu der Behaup-tung nachgegangen zu sein, dass im Konzern keine Unterlagen über eventuelle Lagerbestände bestünden, wäre nur dann begründet, wenn die Auskunftsver-pflichtung ausschließlich unter Rückgriff auf die angeblich nicht vorhandenen Unterlagen erfüllt werden könnte. Davon ist das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich nicht ausgegangen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen. 43 b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass das Berufungs-gericht dem Kläger den Anspruch auf Auskunft über die [X.] und -zeiten zum Zwecke der Überprüfung von Einzelauskünften zugesprochen hat. Es ist zwar richtig, dass jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art über das für den Vergütungsanspruch interessante Produktionsvolumen sowohl durch die Liefer- als auch die [X.] Auskunft erteilt werden kann und deshalb fraglich sein kann, inwieweit die Auskunft über beide Bereiche erforder-lich ist. Es kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass Rechtsstreitigkeiten 44 - 22 - zwischen [X.] und Arbeitgeber über die angemessene Vergü-tung für eine getätigte [X.] nicht selten - so auch im [X.] - im Ausgangspunkt zugrunde liegt, dass der Arbeitgeber seiner gesetzli-chen Verpflichtung, die Vergütung festzusetzen (§ 12 Abs. 3 [X.]) über sehr lange [X.]räume nicht nachgekommen ist. In einer derartigen, zwangsläufig von wachsendem Misstrauen beeinflussten Situation kann der [X.] nicht darauf verwiesen werden, sich mit Angaben zu begnügen, deren Wahrheitsgemäßheit er in keiner Weise nachprüfen kann. Durch Angabe von Herstellungs- und Lieferdaten werden ihm gewisse Plausibilitätskontrollen [X.]. - 23 - 45 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1, § 92 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt die im [X.] übereinstim-mend erklärte Teilerledigungserklärung. Scharen Richter am [X.] [X.]

[X.] ist in Ruhestand ge-

treten und kann deshalb nicht

unterschreiben. Scharen

Berger Grabinski Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.08.2005 - 4b [X.][X.], Entscheidung vom 13.09.2007 - I-2 U 113/05 -

Meta

X ZR 137/07

17.11.2009

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2009, Az. X ZR 137/07 (REWIS RS 2009, 546)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 546

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