Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2016, Az. VI ZR 365/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 5609

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:130916BVIZR365.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 365/14
vom
13. September
2016
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 13.
September
2016 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterinnen
Dr.
[X.], [X.] und [X.] Klein

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des
Klägers
gegen den Senatsbeschluss vom
16. August
2016 wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom
16. August
2016
verletzt den Anspruch des
Klägers
auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art.
103 Abs.
1 GG nicht.
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216
f.; [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04
-
NJW 2005, 1432
f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
1
2
-
3
-

Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des
Klägers
in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
Galke
[X.]
[X.]

[X.]
Klein

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.01.2013 -
10 O 523/07 -

OLG Köln, Entscheidung vom 11.07.2014 -
3 U 31/13 -

3

Meta

VI ZR 365/14

13.09.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2016, Az. VI ZR 365/14 (REWIS RS 2016, 5609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5609

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3 U 31/13

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