Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2002, Az. III ZR 122/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 474

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:28. November 2002F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja BGB § 839 [X.] Amtshaftung für Schäden an einem geparkten PKW, die durch Gras-mäharbeiten einer Gemeinde verursacht worden sind.BGB § 839 BDie "[X.]" ist nur dann anwendbar, wenn das [X.], dem geltend gemachten Amtshaftungsanspruch zugrundeliegendeVerhalten des Amtsträgers die Billigung eines Kollegialgerichts gefundenhat.[X.], Urteil vom 28. November 2002 - [X.]/02 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Vorsitzenden Richter Dr. [X.] und dieRichter Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts [X.] vom 20. März 2002 wirdzurückgewiesen.Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von Rechts wegenTatbestandAm 19. Mai 2000 führten Bedienstete des Garten- und Friedhofsamtesder beklagten Stadt im Bereich eines öffentlichen Parkplatzes, unter anderemauf den zwischen den einzelnen Parkbuchten befindlichen Rasenflächen,[X.] durch. Dabei wurden durch die Schermesser des für [X.] verwendeten motorgetriebenen Rasenmähers Steine hochgeschleu-dert, die die Scheibe des rechten hinteren Seitenfensters und den Lack des ineiner dieser Buchten abgestellten Mercedes-Kleinbusses des [X.]. Der Kläger lastet der Beklagten an, sie habe bei den Arbeiten die erfor-derlichen Sicherungsmaßnahmen unterlassen, und nimmt sie deshalb aus- 3 -Amtspflichtverletzung auf Ersatz des entstandenen Schadens in Anspruch. [X.] hat der Klage in Höhe von 5.474,26 DM, das Berufungsgericht inHöhe von 3.243,52 [X.] verfolgt die Beklagte, die ein Fehlverhalten bestreitet, ihren Antrag aufKlageabweisung weiter.[X.] Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger steht [X.] beklagte Stadt der ihm vom Berufungsgericht zuerkannte Amtshaftungsan-spruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) zu.1.Zutreffend sind beide Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die hier inRede stehenden Mäharbeiten als hoheitliche Aufgabe im Rahmen der Stra-ßenverkehrssicherungspflicht wahrgenommen worden sind, die in [X.] öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist (§ 10 NStrG). Die Bediensteten der [X.] haben daher in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtesim Sinne des Art. 34 GG [X.] Berufungsgericht lastet der Beklagten eine Amtspflichtverletzunggegenüber dem Kläger an. Es meint, die von der Beklagten behaupteten Siche-rungsvorkehrungen (vorheriges Absuchen der zu mähenden Flächen nachFremdkörpern, insbesondere Steinen; Verwendung des [X.] bei dem Mäher) seien unzureichend gewesen. Als [X.], die allein oder zusammengenommen die Gefahren des Rasenmähensminimieren könnten und die die Beklagte nach ihrem Ermessen hätte auswäh-- 4 -len können, kämen beispielsweise in Betracht: die Verhängung eines zeitwei-sen Parkverbotes, die Anbringung von Planen vor den geparkten Fahrzeugen,die Verwendung von Auffangbehältern statt eines bloßen Spritzschutzes, [X.] von speziellen Rasenmähern oder sonstigen Vorkehrungen, die [X.] schon auf dem Markt zu kaufen seien oder aber bei [X.] zu kaufen sein würden, sowie der Verzicht auf motorbetriebeneWerkzeuge.3.Dem ist zuzustimmen. Die von der Beklagten selbst gegebene Unfall-schilderung belegt, daß die Sicherungsvorkehrungen und -maßnahmen objek-tiv unzulänglich gewesen [X.]) Die Beklagte hat nämlich vorgetragen: Bei den Mäharbeiten seien"[X.] benutzt worden. Trotz der Schutzeinrichtung an jenen Mä-hern und obwohl die Auswurfvorrichtung für den gemähten Rasen sich auf derautoabgewandten Seite befunden habe, sei [X.] vom Mähwerk erfaßt, inmehrere Teile zerschlagen und in Richtung des Fahrzeuges des Klägers ge-schleudert worden. Bevor die Bediensteten der Beklagten mit dem Mähen be-gonnen hätten, hätten sie jenen Bereich nach Steinen abgesucht.b) Der Senat hat bereits Zweifel daran, ob [X.], der ursprünglich sogroß gewesen war, daß die einzelnen Teile, in die er zersplitterte, die hier inRede stehenden Beschädigungen verursachen konnten, den [X.] Absuchen der Fläche nicht hätte auffallen müssen. Selbst wenn man [X.] insoweit zugunsten der Beklagten unterstellt, daß ein [X.] nicht vorliegt, so zeigt sich doch, daß der Mäher eine Gefahrenquelle dar-stellte, die nicht voll beherrschbar [X.] 5 -c) Schäden, die auf diese Weise verursacht werden, braucht der betrof-fene Bürger jedenfalls dann nicht hinzunehmen, wenn sie durch zumutbareweitergehende Sicherungsmaßnahmen abwendbar sind. Insoweit hat die [X.] die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht ausgeschöpft. [X.] auch dann, wenn der Einwand der Beklagten zutrifft, die von beiden [X.] in erster Linie in Erwägung gezogene weitergehende Sicherungsmaß-nahme, bei Mäharbeiten kurzfristig die anliegenden Verkehrsflächen abzusper-ren, sei praktisch nicht zu verwirklichen. Es verbleiben dann nämlich immernoch sonstige Vorkehrungen, etwa die Absicherung durch aufzuspannendePlanen. Es erscheint ferner nicht ausgeschlossen, in einem bestimmten [X.] zu geparkten oder vorüberfahrenden Fahrzeugen sowie vorbei-gehenden Passanten, die gerade bei Steinschlägen der hier in Rede stehen-den Art durchaus der Gefahr erheblicher Körperverletzungen ausgesetzt seinkönnen, auf den Einsatz derartiger motorgetriebener Geräte völlig zu verzich-ten und in diesem Bereich auf handbetriebene Mäher auszuweichen. Dabei [X.], wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, nicht Aufgabe der Ge-richte, jede der aufgezählten Möglichkeiten auf ihre praktische Durchführbar-keit zu [X.] Ergebnis bedeutet dies, daß die Amtsträger der Beklagten hier gegenihre Amtspflicht zu rechtmäßigem Verhalten verstoßen haben. Eine besonderswichtige Konsequenz dieser Pflicht ist es nämlich, deliktische Schädigungen zuunterlassen, insbesondere sich bei der Amtsausübung aller rechtswidrigenEingriffe in fremde Rechte zu enthalten, vor allem in die durch § 823 Abs. 1BGB geschützten absoluten Rechtsgüter, hier das Eigentum (vgl. wegen [X.] [X.]/[X.] 13. Bearb. [2002] § 839 Rn. 126 m.w.[X.]). Nach- 6 -dem das Amtshaftungsrecht beherrschenden objektiven Sorgfaltsmaßstab (vgl.dazu [X.]/[X.] aaO Rn. 203 f m.w.[X.]) trifft die Amtsträger der [X.] hier auch ein [X.]: Sie hätten die Notwendigkeit weiter-gehender Sicherungsvorkehrungen zumindest erkennen können und in Rech-nung stellen müssen. Die "[X.]", die besagt, daß einenBeamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechts-kundigen (Berufsrichtern) besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als ob-jektiv rechtmäßig angesehen hat ([X.]/[X.] Rn. 216 ff m.w.[X.]), ist [X.] deswegen nicht anwendbar, weil das Verhalten derjenigen Amtsträger,die die hier zu beurteilende Amtspflichtverletzung begangen haben, nicht [X.] gewesen ist. Der bloße Umstand, daßdie bei [X.] einzuhaltenden Sorgfaltsanforderungen in der Recht-sprechung unterschiedlich beurteilt worden sind (vgl. dazu einerseits im Sinneeiner strengeren, mit der jetzigen Senatsentscheidung in Einklang stehendenAuffassung: [X.], [X.], 474; andererseits LG München I [X.]1999, 552), vermag die Beklagte daher nicht zu entlasten.[X.] [X.][X.][X.]Galke

Meta

III ZR 122/02

28.11.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2002, Az. III ZR 122/02 (REWIS RS 2002, 474)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 474

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