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PDF anzeigen [X.][X.] vom 22. August 2008 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 22. August 2008 beschlossen: Die [X.] gegen den Senatsbeschluss vom 2. Juli 2008 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Die Eingaben des Antragstellers vom 5. und 8. August 2008 sind als [X.]n (§ 321a ZPO) auszulegen, weil er eine Änderung des [X.] vom 2. Juli 2008 erreichen will; das wäre aber nur mit einer Anhö-rungsrüge möglich. 1 2. Die Anhörungsrügen sind unzulässig, weil sie sich nicht gegen eine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den [X.] richten (vgl. [X.], [X.]. v. 13. Dezember 2007 - [X.], [X.], 2126, 2127), sondern sich darauf beschränken, erneut die Erfolgsaus-sicht der in Aussicht genommenen Klage darzulegen. 2 - 3 - 3. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, dass weitere in die gleiche Richtung zielende Eingaben beantwortet werden. 3 Ganter Raebel [X.]
Gehrlein Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.08.2007 - 12 O 433/06 - [X.], Entscheidung vom 03.09.2007 - 11 W 44/07 -
Meta
22.08.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2008, Az. IX ZB 194/07 (REWIS RS 2008, 2288)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2288
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