Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2012, Az. 5 StR 111/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7607

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. März
2012
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
28. März 2012
beschlossen:

Auf die Revision des
Angeklagten wird
das Urteil des Land-gerichts Lübeck
vom 4. November 2011
gemäß § 349 Abs. 4
StPO im Strafausspruch und
insoweit, als
eine Anordnung nach §
64 StGB unterblieben ist, mit den Feststellungen auf-gehoben.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge in drei Fällen

unter Freispruch im Übrigen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie angeordnet, dass

im Blick auf eine potentiell gesamtstrafenfähige [X.] in [X.] zu einem Jahr Freiheitsstrafe

neun Monate der Strafe als vollstreckt gelten. Darüber hinaus hat es den angeordnet.

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Die Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] er-sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs.
2 StPO.

1. Aus den Feststellungen des [X.] ergibt sich, dass der An-Konsum von Kokain fortwährend steigerte, wurde er von seiner Ehefrau zu einer Entwöhnungsbehandlung angemeldet, an der er auch teilnahm. Nach einer Phase, in der er ohne Betäubungsmittel auskam, begann der [X.] ab Ende des Jahres 2006 erneut damit, Kokain zu konsumieren, zunächst gelegentlich und zuletzt

nach seinen Angaben

regelmäßig in [X.] von
m Zeitpunkt der Tatbegehung ständig etwas Kokain bei sich, wofür das Geld aus dem Ver-

(UA S. 16).

Unter diesen Voraussetzungen musste es sich dem [X.] [X.], die Voraussetzungen einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu prüfen. Aufgrund der Feststellungen lag ein Hang des Angeklagten im Sinne des § 64 StGB nahe. Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Kokainkonsum des Angeklagten und den Taten, die sich ebenfalls auf Kokain beziehen, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die wiedergegebenen Angaben des Angeklagten
zur Finanzierung seines [X.] mit legalen Einkünften stehen in Widerspruch zu der Urteilsfeststellung, dass die Einnahmen aus dem von ihm betriebenen [X.] für den Le-bensunterhalt seiner Familie nicht ausreichten und seine Kinder deshalb staatliche Unterstützungsleistungen bezogen.

2. [X.] hat die [X.] der Maßregel
nicht
vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. Der [X.] kann auch nicht ausschließen, dass sich die [X.] auf die Strafhöhe ausgewirkt hat. Aus diesem Grund hebt er auch den gesamten Strafausspruch auf. Das neue Tatgericht wird mit Hilfe des [X.] Sachverständigen auch die Frage einer 2
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erheblichen Verminderung der
Schuldfähigkeit des Angeklagten

§ 20 StGB liegt ersichtlich nicht vor

umfassend zu würdigen haben.

3. Da der Strafausspruch bereits auf die Sachrüge aufzuheben ist, [X.] es keines [X.] mehr auf die vom Angeklagten erhobenen Verfah-rensrügen, insbesondere die Frage etwa verminderter
Schuldfähigkeit
betref-fend.

Dagegen hat der [X.] den im Blick auf die [X.] [X.] im Wege der fiktiven Gesamtstrafenbildung vorgenommenen [X.] von neun Monaten aufrechterhalten, weil dieser rechtsfeh-lerfrei erfolgt ist. Bestehen bleiben kann
auch die Verfallsanordnung.

[X.] Raum Schaal

Schneider Bellay

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Meta

5 StR 111/12

28.03.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2012, Az. 5 StR 111/12 (REWIS RS 2012, 7607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7607

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