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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 318/06 vom 25. September 2007 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. September 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Wolst, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 10. November 2006 wird auf ihre Kosten als unzulässig [X.], weil der Wert der von der Klägerin mit der Revision gel-tend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht über-steigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Die —streitige Zeitfi im Sinne des § 8 ZPO endet am 31.12.2007; von der sich zunächst rechnerisch ergebenden Beschwer von 16.161,12 • sind lediglich 80 % anzusetzen, da auf Feststellung geklagt wird. Auch unter Einschluss der Zahlungsklage von 1.368 • wird damit keine Beschwer über 20.000 • geltend gemacht. Streitwert: 14.296,60 • Ball [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.06.2006 - 45 [X.] 526/05 - [X.], Entscheidung vom [X.]/06 -
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25.09.2007
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. VIII ZR 318/06 (REWIS RS 2007, 1840)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1840
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