Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2001, Az. V ZR 215/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2076

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[X.] DES VOL[X.]ESVERSÄUMNISURTEIL[X.]/00Verkündet am:29. Juni 2001[X.]anik,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 986 Abs. 1 Satz 1Die Vereinbarung eines schuldrechtlichen Rechts zum Besitz zwischen dem Eigen-tümer eines Grundstücks und dem Besitzer begründet gegen den Erwerber [X.] nur unter den Voraussetzungen von § 571 Abs. 1 [X.] ein Recht [X.].[X.], Urteil vom 29. Juni 2001 - [X.]/00 - [X.]LG Regensburg- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 29. Juni 2001 durch [X.] [X.] und die [X.], Prof. [X.], Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom 2. [X.] im [X.]ostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die [X.] für den [X.]raum vom 16. März 1995 bis zum3. Februar 1999 zur Zahlung von 69.900 DM Nutzungsent-schädigung verurteilt worden i[X.]Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil [X.] Zivilkammer des [X.] vom30. November 1999 dahin abgeändert, daß die [X.]lage auchin diesem Umfang abgewiesen wird.Von den [X.]osten des Rechtsstreits tragen der [X.]läger 1/5, [X.] 4/5.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Parteien streiten um Nutzungsersatz für ein Grundstück.[X.] war Eigentümer eines mit einem Lagergebäude bebauten [X.]. Das Grundstück wurde 1988 zwangsversteigert. Der Zuschlag erfolgtean seinen Neffen, [X.].. Er sollte das Grundstück nach wirtschaftlicher Erho-lung von [X.] auf diesen zurückübertragen. [X.] blieb im Besitz des [X.]. An [X.]. zahlte er zunächst monatlich 1.400 DM. Mit der Behauptung,[X.] habe die geschuldete Zahlung nicht mehr erbracht, verlangte [X.]. imVerfahren 4 O 1524/91 des [X.] von [X.] die Herausga-be des Grundstücks. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] beendeten die [X.] den Rechtsstreit durch ge-richtlich protokollierten Vergleich. In diesem heißt [X.] [X.]läger ([X.].) verpflichtet sich, bis 30.09.1992 an den Beklagten([X.]) das durch Zwangsversteigerung ([X.].: [X.] 239/85) erworbeneGrundstück, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts [X.] für S., , [X.].: zu übereignen. 2.Der [X.]läger verpflichtet sich, das Grundstück lastenfrei zu übertragen. [X.] Beklagte verpflichtet sich, hierfür zu bezahlen 232.500,-- DM(i.W.: zweihundertzweiunddreißigtausendfünfhundert [X.] Mark),die im Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung auf ein An-derkonto einzubezahlen sind und mit Eintragung der [X.] und Löschung der Grundpfandrechte zur Auszahlung [X.] sollen. 4.Mit dieser Vereinbarung sind erledigt das klagegegenständlicheRäumungsbegehren, die Abrechnung aus dem [X.] aus dem [X.] sowie auch die Abrechnung aus einer wie- 4 -auch immer zu bezeichnenden Zahlung von 30.000,-- DM seitens [X.] an den [X.]läger. Weitere Ansprüche zwischen den [X.] nicht mehr......."Die Auflassung des Eigentums an [X.] erfolgte nicht. Er blieb jedoch [X.] des Grundstücks. Durch Vertrag vom 10. November 1993 vermietete [X.] es bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für monatlich 1.500 DM an dievon ihm als Geschäftsführer vertretene Beklagte.Mit Schreiben vom 12. Juli 1994 an die Beklagte kündigte [X.]. "die ge-nutzten Lagerräume" und verlangte die Herausgabe des Grundstücks bis zum1. August 1994. Durch Vertrag vom 15. Dezember 1994 verkaufte er [X.] dem [X.]läger und ließ diesem das Eigentum auf. Am 16. März 1995wurde der [X.]läger als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.Mit der am 4. Februar 1999 der Beklagten zugestellten [X.]lage hat er [X.] der Beklagten zur Herausgabe des Grundstücks und zur [X.] monatlichen Nutzungsentschädigung von 1.500 DM seit dem [X.] bis zur Räumung des Grundstücks verlangt. Das [X.] hat die [X.] zur Herausgabe und zur Zahlung des verlangten monatlichen Betragesseit dem 16. März 1995 verurteilt und die [X.]lage im übrigen abgewiesen. DieBerufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der Senat hat die [X.] Beklagten, mit der sie die vollständige Abweisung der [X.]lage erstrebt, [X.] vom 8. März 2001 nur insoweit angenommen, als die Beklagte zurZahlung von 69.900 DM Nutzungsentschädigung für den [X.]raum vom16. März 1995 bis zum 3. Februar 1999 verurteilt worden [X.] -Entscheidungsgründe:I.Über den Revisionsantrag ist, da die Revisionsbeklagte trotz ordnungs-gemäßer Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten war, auf Antrag des[X.]lägers durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 331, 557 ZPO). Das [X.] allerdings nicht auf der Säumnis. Es wäre nach dem der Revisionsent-scheidung gemäß § 561 ZPO zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand in-haltlich ebenso ergangen, wenn die Beklagte nicht säumig gewesen wäre (vgl.[X.]Z 37, 79, 81 f).II.Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Zahlungsanspruch fürden [X.]raum vom 16. März 1994 an als gemäß §§ 991 Abs. 1, 990 Abs. 1Satz 2 [X.] für begründet. Es meint, vom 1. Oktober 1992 an sei [X.] nichtmehr zum Besitz des Grundstücks berechtigt gewesen, weil der Vergleich [X.] keine Regelung zur Nutzung des Grundstücks für den [X.] nach September 1992 enthalte. Eine Fehlvorstellung von [X.] über seineBerechtigung zum Besitz des Grundstücks seit dem 1. Oktober 1992 sei [X.] im Schreiben vom 12. Juli 1994 erklärte [X.]ündigung und das [X.] aufgeklärt. Die [X.]enntnis von [X.], nicht mehr zum Besitz [X.] berechtigt zu sein, habe sich die Beklagte zurechnen zu lassen.Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht [X.] -III.1. Der Besitzer einer Sache, der das Recht zum Besitz von einem mittel-baren Besitzer ableitet, der seinerseits gegenüber dem Eigentümer nicht [X.] berechtigt ist, schuldet dem Eigentümer nur dann Nutzungsersatz, wenner selbst und der mittelbare Besitzer [X.] sind (§ 991 Abs. 1 [X.]). [X.] liegt vor, wenn der Besitzer das Fehlen des Rechts zum [X.] Erwerb des Besitzes nicht kannte oder grob fahrlässig nicht erkannt hat(§ 990 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Hat er seine Nichtberechtigung später erkannt, ister fortan [X.] (§ 990 Abs. 1 Satz 2 [X.]). [X.] ist Geschäftsführer [X.]. Zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs reicht daher [X.] seiner Bösgläubigkeit aus. An dieser fehlt es.a) Ein Recht der Beklagten, das sie zum Besitz des Grundstücks gegen-über dem [X.]läger berechtigt, besteht nicht. Sie leitet das von ihr in [X.] Recht aus dem mit [X.] am 10. November 1993 geschlossenenMietvertrag ab. Aus diesem Vertrag folgt kein gegenüber dem [X.]läger wirkendesRecht zum Besitz, weil auch [X.] dem [X.]läger gegenüber nicht zum Besitz [X.] ist (§ 986 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Auf die Zweifel des Berufungsgerichtsan der Wirksamkeit des Mietvertrages zwischen der Beklagten und [X.]kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.[X.] besaß das Grundstück zunächst als Eigentümer. Der Zuschlag [X.] an [X.]. ließ das Recht von [X.] zum Besitz nicht entfallen, weil ersich mit [X.]. über seine weitere Nutzung des Grundstücks einig war. Daß [X.] der Nutzung des Grundstücks durch [X.] auf einem Mietvertrag- 7 -zwischen [X.] und [X.]. beruhte, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Den hierhergehenden Ausführungen von [X.]. im Verfahren 4 O 1524/91 des [X.]sRegensburg ist [X.] in jenem Verfahren vielmehr mit dem Vorbringen entge-gengetreten, [X.]. habe das Grundstück in seinem Auftrag ersteigert und es [X.] müssen. Grund für seine monatlichen Zahlungen sei [X.], daß er sich gegenüber [X.]. verpflichtet habe, diesem den mit [X.] des Grundstücks für ihn verbundenen Zinsaufwand und Zinsnachteil zuerstatten. Ein Mietverhältnis mit [X.], in das der [X.]läger gemäß § 571 Abs. 1[X.] mit dem Erwerb des Eigentums an dem Grundstück eingetreten wäre, [X.] daher [X.]) Durch den Vergleich vom 3. September 1992 wurde die Verpflichtungvon [X.]. tituliert, das Eigentum an dem Grundstück bis zum 30. [X.] [X.] aufzulassen. Wie die Revision geltend macht, spricht manches [X.], daß die Verzögerung der Erfüllung der Verpflichtung von [X.]., das Ei-gentum [X.] aufzulassen, nicht dazu führte, daß die Berechtigung von [X.]zum Besitz des Grundstücks mit dem Ablauf der für die Auflassung vereinbar-ten Frist erlosch (vgl. Senat, [X.]Z 90, 269 ff). Die Bedenken der Revision ge-gen die Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht können indes-sen dahingestellt bleiben: Die Vereinbarung eines über den 30. [X.] hinaus wirkenden Besitzrechts zwischen [X.] und [X.]. durch den [X.] vom 3. September 1992 würde keine Wirkungen gegen den [X.]läger [X.], weil eine obligatorische Vereinbarung zwischen dem Besitzer und [X.] eines Grundstücks zu dessen Nutzung gegen einen Nachfolger indas Eigentum nur unter den Voraussetzungen von § 571 Abs. 1 [X.] ein Rechtzum Besitz begründet ([X.]/[X.], [X.] [1999], § 986 Rdn. 14, 59 f;ferner [X.]/Hefermehl, [X.], 10. Aufl., § 986 Rdn. 4, 9; Münch[X.]omm-- 8 -[X.]/Medicus, 3. Aufl., § 986 Rdn. 14, 20; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 986Rdn. 5, 18) und es hieran fehlt.c) Auch aus der am 1. Januar 1999 außer [X.] getretenen [X.] § 419 [X.] folgt nichts anderes. Es fehlt schon an den Voraussetzungen,von denen die in § 419 [X.] bestimmte Rechtsfolge abhängig war. [X.] das Vermögen des Übertragenden in einzelnen Gegenständen, haftetederen Erwerber Sachen nur dann nach § 419 [X.], wenn er wußte, daß dieübertragenen Gegenstände das Vermögen des Veräußerers im [X.] ([X.] Rspr., vgl. [X.], 1, 4; 134, 121, 125; 154, 370, 375; 160, 7,14; [X.]Z 55, 105, 107; [X.]Z 77, 293, 295). Daß diese [X.]enntnis beim [X.]lägervorhanden gewesen wäre, hat die Beklagte bis zum Schluß der mündlichenVerhandlung vor dem Berufungsgericht nicht behauptet.d) [X.] hat keine [X.]enntnis davon erlangt, nicht zum Besitz des [X.] berechtigt zu sein. Die Feststellung des Berufungsgerichts, [X.] habedie Beendigung seines Rechtes zum Besitz des Grundstücks aus dem [X.] vom 12. Juli 1994 entnommen (§ 990 Abs. 1 Satz 2 [X.]), hält nämlichdem Angriff der [X.] nicht stand.Ein Mietverhältnis zwischen [X.]. und der Beklagten, das [X.]. hättekündigen können, hat zu keinem [X.]punkt bestanden. Verpflichtet sich der Ei-gentümer eines Grundstücks, dem Besitzer das Eigentum innerhalb einer be-stimmten Frist aufzulassen, liegt die Annahme fern, nach dem Ablauf der fürdie Auflassung vereinbarten [X.] habe der Besitzer das Grundstück dem Ei-gentümer herauszugeben. Daß [X.] dieser Auffassung gewesen wäre, istnicht vorgetragen. Daß [X.]., obwohl er zur Auflassung des Grundstücks an [X.]- 9 -E. verpflichtet war, dessen Herausgabe verlangte, erlaubt keinen Schluß dar-auf, [X.] habe erkannt, nicht mehr zum Besitz des Grundstücks berechtigt zusein. Selbst wo es an einem Recht des Besitzers zum Besitz fehlt, führt alleindas Verlangen des Eigentümers, die Sache herauszugeben, nicht dazu, daßder Besitzer fortan vom Fehlen seiner Berechtigung zum Besitz [X.]enntnis hätte.Hieran änderte auch der Erwerb des Eigentums an dem Grundstückdurch den [X.]läger nichts. Daß [X.] erkannt hätte, daß das von ihm angenom-mene Recht zum Besitz des Grundstücks nicht gegen den [X.]läger wirkt, ist [X.] Die Höhe der für die Nutzung des Grundstücks angemessenen [X.] haben die Parteien mit monatlich 1.500 DM unstreitig gestellt. [X.] [X.]raum vom 16. März 1994 bis zum 3. Februar 1999 entfallen [X.]. In dieser Höhe ist die [X.]lage nicht begründet.[X.] [X.]rüger [X.] Gaier

Meta

V ZR 215/00

29.06.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2001, Az. V ZR 215/00 (REWIS RS 2001, 2076)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2076

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