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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 64/10 vom 29. April 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. April 2010 einstimmig [X.]: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Da der [X.] nunmehr ausdrücklich das besondere öf-fentliche Interesse an der Strafverfolgung im Fall II. 2. der Urteilsgründe erklärt hat, bedarf es keiner näheren Betrachtung, ob eine solche - kon-kludente - Erklärung bereits in der Erhebung der Anklage zu sehen ist. Der [X.] war - entgegen der Auffassung der Verteidi-gung - nicht deshalb gehindert, das besondere öffentliche Interesse noch im Revisionsverfahren rechtswirksam zu bejahen, weil der Sit-zungsvertreter der Staatsanwaltschaft in seinem Schlussvortrag vor dem [X.] für den Fall II. 2. der Urteilsgründe Freispruch [X.] hatte; denn hierin liegt keine für das weitere Verfahren verbindli-che Verneinung des besonderen öffentlichen Interesses an der [X.]. Eine solche könnte in Fallkonstellationen wie der hiesigen - 3 - allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn der Vertreter der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung beantragt hätte. Entgegen der vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 18. Februar 2010 vertretenen Ansicht tragen die Feststellungen im Fall II. 3. der Urteilsgründe neben der Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch diejenige nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Das [X.] hat mehrfach ausgeführt, dass das Stoßen des abgebrochenen [X.] in die rechte Halsseite des Opfers generell geeignet war, das Leben des Opfers zu gefährden ([X.], 33 f.). Es hat somit bei der Strafzumessung rechtsfehlerfrei zu Lasten des Angeklagten gewer-tet, dass dieser zwei Tatmodalitäten des § 224 StGB verwirklicht hat ([X.]). [X.]Sost-Scheible [X.] befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Schäfer
[X.]
Meta
29.04.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2010, Az. 3 StR 64/10 (REWIS RS 2010, 7035)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7035
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