Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2000, Az. III ZR 313/98

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3257

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:3. Februar 2000F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R:[X.] §§ 1-3, 5 und 6; [X.] §§ 50-53, 55 und 56; [X.] § 1Abs. 4Errichtet und betreibt der Inhaber der Straßenbaulast in oder auf der [X.] - hier: unter einer Brücke - eine zur Aufnahme von Versorgungsleitun-gen geeignete und bestimmte [X.], in der vereinbarungsgemäß(auch) die [X.] bzw. ihre Nachfolgeunternehmen [X.] verlegt haben, so ist diese Wanne weder Teil der Fernmeldeli-nie i.S.d. § 1 [X.] noch Teil des Verkehrsweges i.S.d. § 1 [X.], § 1Abs. 4 [X.]. Die Frage, ob und in welchem Umfang sich die Post an [X.] zu beteiligten hat, die der Träger der Straßenbaulast für eine In-standsetzung und Verbesserung der [X.] aufgewendet [X.] 2 -beantwortet sich daher nicht nach den §§ 2 ff [X.], sondern allein nachden über die Mitbenutzung der Wanne getroffenen Abreden.[X.], Urteil vom 3. Februar 2000 - [X.] [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und Galkefür Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der [X.] werden das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom 29. Ok-tober 1998 und das Teilurteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 2. September 1997 aufgehoben, soweit [X.] der [X.] entschieden worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-mittelzüge, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 4 -TatbestandDie Parteien streiten darüber, in welchem Umfang sich die [X.] anden Kosten zu beteiligen hat, die anläßlich der Sanierung der im Zuge derB 288 liegenden [X.] von der klagenden [X.], der [X.] der Straßenbaulast, für die Instandsetzung und Erneuerung einer Kabel-tragwanne aufgewendet worden sind.Auf den über die Hauptträger hinausragenden Bögen der [X.] beidseitig Fuß- und Radwege. Ursprünglich war über die gesamteLänge der Brücke zwischen den im Bereich der Fuß- und Radwege verlegtenBetonplatten konstruktionsbedingt ein 17 cm hoher Zwischenraum vorhanden.In dem Zwischenraum auf der [X.] lagen Stromkabel der [X.] bis 1962 Trägerin der Straßenbaulast und in dieser Eigenschaft [X.] der Klägerin war, und Fernmeldekabel der [X.], deren Rechtsnachfolgerin mittlerweile die [X.] ist (im folgendennur: die [X.] lag ein 1959 zwischen der [X.] [X.]und der [X.] geschlossener Vertrag über die Benutzung des "südlichen,oberstromseitigen [X.]" zugrunde. Auf diesen Vertrag sollte das Tele-graphenwegegesetz mit der die gesetzlichen Bestimmungen "erläuternden"Maßgabe Anwendung finden, daß an die [X.] [X.] ein einmaliger Kostenzu-schuß von 25.000 DM zu leisten und die [X.] auf eigene Kosten die "[X.] Unterhaltung des [X.] (Reinigung pp.)" durchzuführen [X.] -Als im Jahre 1964 die Betonplatten erneuert wurden und die nunmehrverwendeten Doppelstegplatten den Kabeln keine hinreichende Unterlagemehr boten, wurde zur Aufnahme der Kabel unterhalb der [X.] aus Stahlblech gefertigte Wanne angebracht. An den Baukosten dieserWanne beteiligte sich die [X.].Mit Schreiben vom Januar 1987 kündigte die Klägerin der [X.] an,daß im Zuge der (erneut) anstehenden Brückensanierung auch eine Reinigungund Erneuerung der [X.] erfolgen werde. Mit Schreiben vom17. Februar 1988 teilte die Klägerin der [X.] mit, daß sich auf [X.] der Angebotspreise der vorläufige Kostenanteil der [X.] [X.] 88.000 DM, nämlich für Reinigung auf 1/1 aus 8.150 DM und [X.], [X.] auf 2/5 aus 199.960 DM belaufe. Am6. Mai/15. September 1988 vereinbarten die Parteien, daß die Klägerin auf-grund des "schriftlichen Angebots vom 17. Februar 1988 über 88.000 DM" mitder Ausführung der Arbeiten "beauftragt" werde und die (endgültige) [X.] nach dem im einzelnen nachzuweisenden Aufwand erfolgen solle. [X.] wurde vereinbart, daß bei einer voraussehbaren Überschreitung des [X.] von 88.000 DM um mehr als 20 % die "auftragserteilende Dienststelle"der [X.] zu benachrichtigen sei.Die Klägerin, die die [X.] zu keinem Zeitpunkt auf eine möglicheKostenüberschreitung hingewiesen hat, berechnet den von der [X.] zutragenden Kostenanteil mit über 420.000 DM und verlangt von der [X.],die insgesamt über 103.800 DM gezahlt hat, Zahlung weiterer 316.221,66 [X.] 6,5 % Zinsen.- 6 -Das [X.] hat nach Beweisaufnahme die Klage in Höhe einesTeilbetrages von 185.589,17 DM im Sinne der Klägerin für entscheidungsreiferachtet und die [X.] in diesem Umfang durch Teilurteil zur Zahlung ver-urteilt. Die Berufung der [X.] blieb im wesentlichen erfolglos. Mit der [X.] verfolgt die [X.] ihren Antrag auf vollständige Abweisung der [X.].[X.] Revision hat Erfolg.[X.] Klägerin hat bei der Berechnung der Kosten, die ihrer Meinung nachanteilig von der [X.] zu tragen sind, drei Gruppen (Bauvertrag, Nachtrag,Allgemein- und Mehrkosten) gebildet und jeder Gruppe einzelne [X.]. Bezüglich der ersten und zweiten Gruppe hat das [X.]neun der zehn aufgeführten Positionen anerkannt. Den von der [X.] zutragenden Kostenanteil hat das [X.] unter Berücksichtigung der [X.], daß die [X.] nur eine der beiden [X.]n und diese nur zu-sammen mit der [X.] [X.] benutzt, nach dem (geringfügig differierenden) [X.] der Länge der beiden [X.]n und nach Zahl und Länge der- 7 -von der [X.] und der [X.] [X.] in der oberstromseitigen [X.]verlegten Kabel ermittelt.Bei der Position 1.4 Kabelreinigung ist das [X.] davon [X.], daß die [X.] insoweit entsprechend den getroffenen Vereinba-rungen die auf die oberstromseitige Wanne entfallenden Kosten allein zu tra-gen habe.Die Position 1.3 Kabelsicherung hat das [X.] in dem Teilurteilnicht verbeschieden, sondern der Klägerin durch Beschluß vom gleichen [X.] zur Stellungnahme zu dem [X.]vorbringen gegeben, dieseKosten seien von ihr, der [X.], direkt an die bauausführende Firma [X.] worden. Außerdem hat das [X.] die Klägerin aufgefordert, bezüg-lich der Allgemein- und Mehrkosten vor Einholung eines weiteren (ergänzen-den) Sachverständigengutachtens die Positionen Lohngleitung und Bauzeit-verlängerung näher zu erläutern. Des weiteren hat das [X.] die Kläge-rin darauf hingewiesen, daß der Zinsanspruch nicht ausreichend unter [X.] worden sei.2.Das Berufungsgericht hat das Teilurteil nur hinsichtlich der Position Ka-belreinigung teilweise abgeändert, weil es zu der Auffassung gelangt ist, daßder vom [X.] bei allen anderen Positionen angewandte Kostenvertei-lungsmodus auch insoweit zu gelten habe.Im übrigen vertritt das Berufungsgericht im Anschluß an das [X.]den Rechtsstandpunkt, daß der Klägerin sowohl aufgrund der getroffenen Ab-- 8 -reden als auch nach den Bestimmungen des [X.] zustehe. Hierzu hat es ausgeführt:a) Gegenüber dem vertraglichen Kostenerstattungsanspruch könne die[X.] nicht einwenden, daß der im Schreiben vom 17. Februar 1988 ange-gebene Kostenanteil von 88.000 DM überschritten worden sei. Diese Angabesei nur vorläufig gewesen; auch seien sich die Parteien bei Erteilung des [X.] vom 6. Mai/15. September 1988 darin einig gewesen, daß dieser Ko-stenanteil deutlich überschritten werden könne. Allerdings habe die Klägerinihre Zusage nicht eingehalten, bei einer voraussehbaren Überschreitung [X.] von 88.000 DM um mehr als 20 % die [X.] zu benachrichtigen.Daraus könne die [X.] aber keinerlei Rechte herleiten, weil nur eine [X.] bestanden habe, ein [X.] aber gerade nicht vorge-sehen gewesen sei.b) Der Erstattungsanspruch der Klägerin ergebe sich auch aus § 2Abs. 2 des [X.]es. Nach dieser Bestimmung habe die [X.], sofern die Unterhaltung der [X.] dadurch, daß sie für Fernmel-deeinrichtungen benutzt wird, erschwert werde, der straßenbaulastpflichtigenKlägerin die aus der Erschwerung erwachsenden Kosten zu ersetzen. Der Be-griff der Erschwerung sei weit auszulegen. Die Unterhaltung sei nicht nur dannerschwert, wenn etwa im Zuge von Instandsetzungsarbeiten der Baulastpflich-tige Maßnahmen zur Sicherung der Fernmeldekabel ergreifen müsse. Eine Er-schwerung liege auch dann vor, wenn - wie hier - der Träger der [X.] die von ihm vorgehaltenen Anlagen, die zur Aufnahme von Fernmeldeka-beln bestimmt seien und von der [X.] auch zu diesem Zwecke genutztwürden, instandsetze oder im Interesse der [X.] verbessere. [X.] 9 -dend sei allein, daß zusätzliche Maßnahmen hätten ergriffen werden müssen,die ohne das Vorhandensein von Fernmeldekabeln in oder auf dem [X.] nicht notwendig gewesen wären.II.Die Revision hat schon deshalb Erfolg, weil, wie sie zu Recht rügt, dasvom [X.] erlassene und vom Berufungsgericht im wesentlichen bestä-tigte Teilurteil prozessual unzulässig [X.] Teilurteil (§ 301 ZPO) darf nur ergehen, wenn es einen quantitati-ven, zahlenmäßig oder auf sonstige Weise bestimmten Teil des [X.] unabhängig von der Entscheidung über den Rest des [X.] abschließend bescheidet, so daß die Gefahr einander widersprechen-der Entscheidungen, auch aufgrund einer abweichenden Beurteilung durch [X.], vermieden wird. Das hat nach ständiger [X.] zur Folge, daß bei einem - wie hier - aus mehreren un-selbständigen Rechnungsposten zusammengesetzten einheitlichen Anspruchüber einzelne Rechnungsposten nur dann ein Teilurteil ergehen kann, wennder Anspruch dem Grunde nach nicht (mehr) im Streit steht oder zugleich [X.] über die restlichen Anspruchsteile ergeht (vgl. [X.]Z 107, 236, 242ff; [X.], Urteil vom 8. November 1995 - [X.] - NJW 1996, 395; Se-natsurteil vom 27. Mai 1993 - [X.] - NJW 1993, 2173; Urteil vom21. Februar 1992 - [X.] - NJW 1992, 1769, 1770; Senatsurteil vom10. Oktober 1991 - [X.] - NJW 1992, 511 f m.w.[X.] 10 -Gegen diesen Grundsatz hat das [X.] verstoßen. Dabei kannoffenbleiben, ob - wie die Revisionserwiderung meint - bezüglich der Position"Kabelsicherung" der Erlaß eines Grundurteils entbehrlich gewesen sei, weildem Vorbringen der [X.] zu entnehmen sei, die [X.] sei selbst [X.], daß diese Kosten grundsätzlich zu ihren Lasten gingen. Denn [X.] bezüglich der geltend gemachten "Allgemein- und Mehrkosten" stelltdie [X.] jede Kostenbeteiligungspflicht in Abrede, so daß zumindest inso-weit die Gefahr einander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen überdenselben Streitgegenstand besteht.Ein Grundurteil, das diese Gefahr gebannt hätte, hat das [X.]nicht erlassen. Dabei kann offenbleiben, ob in Fällen, in denen - wie hier - [X.] nicht entnommen werden kann, daß das Gericht auch ein Grun-durteil erlassen wollte, dann, wenn in den Entscheidungsgründen ein solcherWille zum Ausdruck gekommen ist, der zwischen Urteilsformel und Entschei-dungsgründen bestehende Widerspruch in dem Sinne gelöst werden kann, daßdie Entscheidungsgründe maßgeblich sind. Dies käme allenfalls in Betracht,wenn die Entscheidungsgründe in dieser Hinsicht völlig eindeutig wären (vgl.[X.], Urteil vom 13. Mai 1997 - [X.] - [X.] § 313 Abs. 1 ZPO Nr. 12).Davon kann entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keine Redesein. Rückschlüsse darauf, daß das [X.] bezüglich der offengebliebe-nen Rechnungsposten davon ausgegangen ist, daß auch insoweit die [X.]dem Grunde nach haftet und für das weitere Verfahren angenommen werdenkönne, daß für die Klägerin in jedem Falle "etwas übrigbleiben" werde, lassensich allenfalls dem - für die Urteilsauslegung in jedem Falle unmaßgeblichen -Hinweis- und [X.] entnehmen.- 11 -Das Berufungsgericht schließlich hätte ein Grundurteil über den beim[X.] weiter anhängigen Rest nur dann fällen können, wenn es den imersten Rechtszug begangenen Verfahrensfehler erkannt und aus Gründen [X.] den dort noch anhängig gebliebenen Teil an sich [X.] und gemäß § 540 ZPO darüber mitentschieden hätte. Da das [X.] so nicht verfahren ist - und von seinem Rechtsstandpunkt aus,wonach das landgerichtliche Teilurteil weder verfahrensmäßig noch (weitge-hend) materiellrechtlich zu beanstanden war, auch keinen Anlaß dazu hatte -,kann dahinstehen, ob - wie die Revisionserwiderung meint - den Gründen [X.] entnommen werden könnte, wie über den noch beim [X.] anhängigen Teil zu entscheiden [X.] die Unzulässigkeit des vom [X.] erlassenen [X.] inder Berufungsinstanz nicht gerügt worden ist, steht der Überprüfung im Revisi-onsverfahren nicht entgegen, nachdem die [X.] eine entsprechende Ver-fahrensrüge nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO erhoben hat. Das [X.] hatte das Teilurteil des [X.]s auf prozessuale und sach-lich-rechtliche Fehler nachzuprüfen und den vorliegenden schweren Verfah-rensmangel von Amts wegen zu berücksichtigen (§§ 539, 540 ZPO; vgl. [X.],Urteil vom 8. November 1995 aaO).3.a) Das angefochtene Berufungsurteil ist daher aufzuheben. In der Sachekann der Senat nicht selbst entscheiden, weil aufgrund der vom Berufungsge-richt getroffenen Feststellungen die Klage insgesamt selbst dann nicht abwei-sungsreif wäre, wenn man der rechtlichen Beurteilung die von der Revision fürrichtig gehaltene Auslegung der zwischen den Parteien bestehenden Abreden(s. dazu nachfolgend [X.]) zugrunde legen [X.]) Da der Erlaß des [X.] einen wesentlichen Mangel des landge-richtlichen Verfahrens darstellt, hätte das Berufungsgericht die Sache nach§ 539 ZPO unter Aufhebung des [X.] zurückverweisen können. Von die-ser Möglichkeit, die auch dem Revisionsgericht offensteht, macht der [X.], weil der Sachverhalt weiter aufzuklären ist und eine Entscheidungdurch das Berufungsgericht nicht sachdienlich wäre (vgl. [X.], Urteil vom21. Februar 1992 aaO S. 1770).III.Für die weitere Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf [X.] die Revision zu Recht geltend macht, stehen der Klägerin entgegender Auffassung des Berufungsgerichts auf der Grundlage des bisherigen [X.] bezüglich der Kosten, über die Land- und Berufungsgerichtentschieden haben - allenfalls hinsichtlich der Position "Kabelsicherung" maginsoweit anderes gelten -, Ansprüche nach dem [X.]([X.]) gegen die [X.] nicht zu. Dies ist allerdings nicht schon deshalb derFall, weil das [X.] gemäß § 100 Abs. 3 des Telekommuni-kationsgesetzes ([X.]) vom 25. Juli 1996 ([X.] [X.] 1120) bereits am [X.] 1996 außer [X.] getreten ist und nicht erst - wie zunächst nach § 16[X.], der durch Art. 8 des [X.] ([X.]) vom14. September 1994 ([X.] [X.] 2325) in das [X.] einge-fügt worden ist, vorgesehen war - mit Ablauf des 31. Dezember 1997. [X.] [X.]es hatte nicht zur Folge, daß nach [X.] entstandene [X.] ersatzlos weggefallen sind,zumal der Gesetzgeber in den §§ 50 ff [X.], in denen nunmehr die [X.] Verkehrswegen durch Fernmelde- bzw., wie es in den §§ 50 ff [X.] heißt,Telekommunikationslinien geregelt ist, die Bestimmungen des [X.] inhaltlich weitgehend übernommen hat. Indes sind die gesetzlichenAnspruchsvoraussetzungen der §§ 2 ff [X.] nicht erfüllt.a) Nach § 1 [X.] hat die Telegraphenverwaltung (so die ursprünglicheFassung vom 18. Dezember 1899, RGBl. [X.]), die [X.]TELEKOM (Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1991, [X.] [X.]. 1053) bzw. das Nachfolgeunternehmen der [X.] (Fassung des Art. 8 Nr. 1 [X.]) das Recht, Verkehrswege fürTelegraphen-, Fernmelde- bzw. (so nunmehr die §§ 50 ff [X.]) Telekommuni-kationslinien zu benutzen. Der Begriff der Fernmelde- bzw. Telekommunikati-onslinie ist weit zu fassen. Darunter fallen die unter- oder oberirdisch geführtenKabelanlagen einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungsein-richtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre(vgl. [X.], [X.]/Telekommunikationsrecht [X.], [X.]. 2 Rn. 16; [X.], Post- und Fernmeldewesen, [X.] § 1 [X.]. 6;Beck [X.]-Komm/[X.], § 50 Rn. 12). Aufgrund dieser Begriffsbestimmungkönnte auch die hier in Rede stehende [X.] - und nicht nur diedarin verlegten Fernmeldekabel und Kabelrohre - ohne weiteres als Teil [X.] angesehen werden. Dem steht aber entgegen, daß es [X.] nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts umeine von der Klägerin, der Trägerin der Straßenbaulast, in [X.] er-- 14 -richtete und für Zwecke der [X.] und der [X.] [X.] (Stromkabel) "vorge-haltene" Einrichtung handelt.Andererseits kann die [X.] auch nicht als Teil des [X.] angesehen werden, den die Post und ihre Nachfolgeunternehmenfür ihre Zwecke benutzen dürfen. Der Begriff des Verkehrsweges wird in § 1Satz 2 [X.] sowie, soweit es sich - wie hier - um einen öffentlichen Weg [X.], im - vorliegend einschlägigen - [X.]ngesetz und in denStraßen- und Wegegesetzen der Länder näher erläutert ([X.] aaO[X.]. 2 Rn. [X.] gehören zum Verkehrsweg insbesondere (vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 1und 2 [X.]) der die Straße im technischen Sinne bildende Straßenkörper un-ter Einschluß von "Kunstbauten" wie Brücken und Tunnels ([X.], in: Kodal/[X.], [X.], 6. Aufl. [X.]. 6 Rn. 5 ff) und der darüber befindliche Luft-raum. Die hier in Rede stehende [X.], die ausschließlich zur [X.] und nicht zur Benutzung durch [X.] geeignet und bestimmt ist, ist nicht Bestandteil des Straßenkörpers imSinne des Wegerechts, also auch nicht der Brücke. Sie ist darüber hinaus- was hier allein in Frage kommt - auch nicht Nebenanlage im Sinne des § 1Abs. 4 Nr. 4 [X.], da sie nicht den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dient;vielmehr wird sie vom Sachbegriff der [X.] überhaupt nicht erfaßt([X.] aaO Rn. 15.10 [X.] die [X.] nicht Teil des Verkehrsweges ist, der [X.] unterliegt, wird bestätigt durch § 5 Abs. 1 [X.]. [X.] sind Fernmeldelinien so auszuführen, daß sie vorhandene besondere- 15 -Anlagen (u.a. der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, [X.], Gasleitungen, elektrische Anlagen) nicht störend beeinflussen. [X.] "[X.]" kann entnommen werden, daß es der Post [X.] weiteres gestattet ist, solche Anlagen für ihre Zwecke mitzubenutzen.Dabei kommt es, wie die erste Alternative der gesetzlich aufgeführten Regel-beispiele zeigt - der Wegeunterhaltung dienen typischerweise solche Einrich-tungen, die vom Träger der Straßenbaulast betrieben und unterhalten werden -, nicht darauf an, ob der Inhaber und Betreiber der besonderen Anlage [X.] oder ein Dritter [X.]) Ausgehend hiervon stehen der Klägerin gegen die [X.] keinegesetzlichen [X.] nach dem [X.]zu.aa) Auch wenn im Hinblick darauf, daß die Regelungen des [X.] insgesamt darauf abzielen, die Straßenbauverwaltung beider Bewältigung ihrer Aufgabenstellung von zusätzlichen, aus dem Vorhanden-sein einer Fernmeldelinie entstehenden Kosten weitestgehend freizustellen,das Merkmal "Unterhaltung" im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 [X.]weit zu verstehen ist, also etwa auch solche Maßnahmen im Sinne des § 3Abs. 1 [X.] erforderlich sind, die nicht der Erfüllung der Straßenbaulast die-nen, sondern ihren Grund in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der [X.] haben, so muß es doch immer um die Unterhaltung [X.] gehen. Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Anlagen ste-hen, die verkehrsfremden Zwecken dienen, fallen nicht darunter (vgl. Senats-urteil [X.]Z 98, 244, 249 f).- 16 -Danach kann in der bei Gelegenheit der umfassenden Brückensanie-rung aus Zweckmäßigkeits- und Kostengründen zeitgleich vorgenommenenReinigung, Instandsetzung und Verbesserung der [X.] keine Maß-nahme gesehen werden, die als "Erschwerung der Verkehrswegeunterhaltung"im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 [X.] verstanden werden könnte.[X.] kann dabei - wozu das Berufungsgericht keine näherenFeststellungen getroffen hat und von seinem Rechtsstandpunkt auch nicht zutreffen brauchte -, ob bei der Sanierung des Brückenbauwerks solche Teile, dieder Zugänglichkeit und damit der Funktionstauglichkeit der [X.]dienen und zugleich Teil der Fahrbahn und damit des Straßenkörpers im Sinnedes § 1 Abs. 4 Nr. 1 [X.] sind (was insbesondere bei der Position "Schach-tabdeckung" in Frage kommt), besonders behandelt werden mußten und inso-weit eine Erschwerung der Verkehrswegeunterhaltung bejaht werden könnte.Diese Erschwerung wäre nämlich ebenfalls der Klägerin selbst als derjenigen,die die [X.] "vorhält", und nicht der [X.] zuzuordnen.bb) Die Erneuerung und Instandsetzung der [X.] kann auchnicht, wie das [X.] gemeint hat, als "Schutzvorkehrung" im Sinne des§ 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] verstanden werden.Wie erwähnt sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] Fernmeldelinien so aus-zuführen, daß sie vorhandene besondere Anlagen nicht störend beeinflussen.[X.] sich dies nur dadurch bewerkstelligen, daß besondere Schutzvorkehrun-gen getroffen werden, so hat nach § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Post die darauserwachsenden Kosten zu [X.] 17 -§ 5 und ebenso § 6 [X.] enthalten Regelungen, mit denen die [X.] Pflichten einerseits der Post als Betreiberin von Fernmeldelinien und [X.]seits der Betreiber von besonderen Anlagen gegeneinander abgegrenztwerden ([X.] DÖV 1986, 656), wobei es gleichgültig ist, auf [X.] das Recht, die besondere Anlage auf oder in einem Verkehrsweganbringen zu dürfen, beruht, auf einer Sondernutzungserlaubnis (§ 8 Abs. 1[X.]), einer privatrechtlichen Vereinbarung (§ 8 Abs. 10 [X.]) oder einemsonstigen Rechtsgrund (vgl. [X.] DVBl. 1999, 1519, 1520 zu §§ 55, 56[X.]), oder ob es - wie hier - eines besonderen Rechtsgrundes nicht bedarf,weil es der [X.] selbst ist, der die "besondere Anlage" be-treibt. Um diesen Konflikt geht es vorliegend nicht, da die [X.] nichtetwa dazu dient, von den Fernmeldekabeln der [X.] ausgehende Störun-gen der Stromkabel der [X.] [X.] oder umgekehrt zu verhindern oder solchenStörungen entgegenzuwirken. Ihr Hauptzweck besteht darin, diesen sich ge-genseitig nicht störenden oder beeinträchtigenden Leitungen eine gemeinsameAuflage zu verschaffen. Weiterhin mag der [X.] insoweit eineSchutzfunktion zukommen, als sie die darin liegenden Leitungen vor [X.] und sonstigen funktionsstörenden Faktoren (Zugänglichkeit [X.] etc.) bewahren soll. Diese Schutzfunktion käme jedoch den vorhande-nen Fernmelde- und Stromkabeln gleichermaßen zugute und stünde daher inkeinem Bezug zum Regelungszweck der §§ 5, 6 [X.].c) Der Umstand, daß das [X.] die [X.] zwischen dem Inhaber und der Post als Mitbenutzer einer "besonderen An-lage" im Sinne des § 5 Abs. 1 [X.] nicht regelt und insbesondere auch keine([X.]bestimmungen enthält, ist nicht auf eine "planwidrige [X.]" des Gesetzes zurückzuführen, die im Wege eines [X.] 18 -ses aufzufüllen wäre. Das [X.] gibt - wie ausgeführt - [X.] kein gesetzliches Recht, die Leitungsanlagen anderer Straßennutzer oderdes Straßenbaulastträgers mitzunutzen. Erstmals § 51 [X.] begründet in en-gen Grenzen einen besonderen Anspruch auf Duldung der Mitbenutzung [X.] für die Aufnahme von [X.] vorgesehener Einrichtun-gen. Da somit der Fall, daß die Post die zur Aufnahme ihrer Fernmeldekabelgeeignete "besondere Anlage" des Trägers der Straßenbaulast oder einesDritten mitbenutzt, nach dem Regelungskonzept des Telegraphenwegegeset-zes nur eintreten kann, wenn dieser mit der Mitbenutzung durch die Post ein-verstanden ist, haben die Beteiligten die - hier auch wahrgenommene - Mög-lichkeit, die Bedingungen für die Mitbenutzung, insbesondere die dabei zu er-bringende Gegenleistung vertraglich zu regeln. Ein Bedürfnis dafür, den Betei-ligten besondere gesetzliche [X.] zur Verfügung zustellen, das für den Gesetzgeber des [X.]es nur deshalbbestanden hat, weil er der Post ein umfassendes unentgeltliches gesetzlichesNutzungsrecht am Verkehrsweg eingeräumt hat, ist nicht zu [X.] Frage, ob und in welcher Höhe sich die [X.] an den von derKlägerin im Zuge der Reinigung, Instandsetzung und Erneuerung der Kabel-tragwanne aufgewendeten Kosten zu beteiligen hat, ist daher allein anhand derbestehenden Abreden zu beantworten.a) Nach der zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien 1959 [X.], die beide Parteien nach wie vor als verbindlich ansehen,sollten grundsätzlich die Bestimmungen des [X.]es An-wendung finden. Dies legt es nahe, daß nach dem Willen der Parteien [X.], wenn nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Betreiber der [X.] 19 -meldelinie besondere ([X.] zu tragen oder Veränderungen an dieserLinie vorzunehmen hätte, die [X.] nicht deshalb - zu Lasten ihres Ver-tragspartners - völlig unbehelligt bleiben soll, weil nicht sie selbst, sondern ([X.]) die [X.] [X.] bzw. (später) die Klägerin Inhaber des zur Aufnahme [X.] bestimmten [X.] war bzw. ist.Die Frage, ob und gegebenenfalls welche Kostenfolgen sich aus dieserAbrede für den Fall ableiten lassen, daß der [X.] - wiehier - aus eigenem Antrieb den Kabelkanal umfänglich instandsetzt und erneu-ert - so daß es bei dieser in erster Linie nicht wegen, sondern bei [X.] vorgenommenen Maßnahme nicht, jedenfalls nicht we-sentlich, um Folgeänderungen oder -kosten geht, die allein [X.] der §§ 2 ff [X.] sind -, braucht nicht vertieft zu werden, da die [X.] am 6. Mai/15. September 1988 eine besondere Vereinbarunggetroffen haben.b) Da die [X.] nach dem Vortrag der Parteien und den Feststellun-gen des Berufungsgerichts nicht Inhaber oder Betreiber des "[X.]" warund dies auch im Zuge der hier in Rede stehenden Instandsetzungs- und Er-neuerungsmaßnahmen nicht werden sollte, ihr also keine - zusammen mit derKlägerin oder der [X.] [X.] - "Bauherreneigenschaft" zukam oder zukommensollte, liegt die Annahme nahe, daß das Vertragsverhältnis - das wohl [X.] nach der bei Vertragsschluß bestehenden Rechtslage angesichts dessen,daß die Vertragspartner damals in Wahrnehmung ihrer jeweils dem hoheitli-chen Bereich zuzuordnenden Aufgaben tätig geworden sind, als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist (vgl. [X.] aaO [X.] [X.]. [X.]. 2 und3.2) - eher miet- als werkvertraglicher Natur sein dürfte, also der Kostenbeitrag- 20 -der [X.] in den Kategorien des Miet- und Werkvertragsrechts eher alsverlorener Baukostenzuschuß (eingehend hierzu Scheuer, in: Bub/[X.],Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., [X.] Rn. 728 ff; Stau-dinger/[X.], [X.], 13. Bearb., [X.]. zu §§ 535, 536 Rn. 236 ff) undnicht als (anteiliger) Werklohn einzustufen ist. Dessen ungeachtet hat, [X.] das Berufungsgericht ausgegangen ist und was im Ansatz auch die Revi-sion für richtig hält, die Ermittlung des endgültig geschuldeten Betrages nachden werkvertraglichen Grundsätzen zu erfolgen, die auch im Verhältnis der[X.] zu den bauausführenden Firmen gelten dürften ("Abrechnung [X.] das Schreiben der [X.] vom 17. Februar 1988 nur eine stich-wortartige Leistungsbeschreibung enthält und der Kostenanteil der [X.]ausdrücklich als bloß vorläufig bezeichnet wird, wird durch die Angabe [X.] von 88.000 DM in der Vereinbarung vom 6. Mai/15. September 1988das von der [X.] zu zahlende Entgelt nicht verbindlich festgelegt. [X.] Mehrbetrag von 20 % stellt - was die Revision nicht anders sieht - keinefeste Obergrenze dar, da bei einer voraussehbaren Überschreitung dieserGrenze (nur) eine Benachrichtigung der [X.] zu erfolgen hatte. Zwar [X.] die von den Parteien getroffene Vereinbarung weder eine Aussage dazu,wie die [X.] bei einer entsprechenden Anzeige hätte reagieren können(Anforderung eines Nachtragsangebots, Aufkündigung des Vertrages), noch,welche Rechte ihr zustehen, wenn die Klägerin eine gebotene Anzeige unter-läßt. Dies legt aber nicht den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß nahe,die Mißachtung der Mitteilungspflicht sei in jeder Hinsicht folgenlos. Denn diesbedeutete, daß die ausdrückliche Auferlegung einer echten Vertragspflicht- von einer solchen geht im Ansatz auch das Berufungsgericht aus - leer laufen- 21 -würde. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist aber anzunehmen, daß einevertragliche Bestimmung nach dem Willen der Parteien einen bestimmtenrechtserheblichen Inhalt haben soll und bei mehreren an sich möglichen Aus-legungen derjenigen der Vorzug zu geben ist, bei welcher der [X.] tatsächliche Bedeutung zukommt (vgl. [X.], Urteil vom 18. Mai 1998- II ZR 19/97 - NJW 1998, 2966; vom 1. Oktober 1999 - [X.] - [X.], 2513, 2514). Unter Berücksichtigung der Interessenlage der [X.] kann die der Klägerin auferlegte [X.] nur den Sinnhaben, die sich für die [X.] aus der Unverbindlichkeit des "vorläufigen"Kostenanteils ergebenden Kostenrisiken zu begrenzen.Da weiterer Parteivortrag zu den näheren Umständen und den [X.] bzw. verhandlungsführenden Personen [X.] der Vereinbarung vom 6. Mai/15. September 1988 möglich erscheint,hält der Senat eine Stellungnahme dazu, wie sich die Pflichtverletzung der Klä-gerin konkret ausgewirkt hat, nicht für angezeigt. Der Revision ist jedoch darinzuzustimmen, daß diesbezüglich vor allem solche Rechtsfolgen in Betracht zu- 22 -ziehen sind, die sich bei einer Verletzung der Anzeigepflicht des [X.] nach § 650 Abs. 2 [X.] ergeben können (vgl. eingehend hierzu Rohl-fing/Thiele, [X.], 632 ff).[X.][X.][X.][X.]Galke

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III ZR 313/98

03.02.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2000, Az. III ZR 313/98 (REWIS RS 2000, 3257)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3257

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