Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2007, Az. IX ZB 209/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5447

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[X.][X.] vom 1. Februar 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 1. Februar 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] ([X.]) vom 9. Oktober 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht zu erheben. Gründe: [X.] Durch den angefochtenen [X.]uss hat das [X.] die sofortige Beschwerde des Schuldners "aus den zutreffenden Gründen des angefochte-nen [X.]usses zurückgewiesen". Das Insolvenzgericht hatte dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt. 1 - 3 - I[X.] Damit ist der angefochtene [X.]uss nicht mit Gründen versehen. Dies nötigt zu seiner Aufhebung gemäß § 576 Abs. 3 i.V.m. § 547 Nr. 6 ZPO. 2 [X.]üsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maß-geblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt [X.], den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des [X.], die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht - unabhängig von der hier vorlie-genden Rüge - von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. [X.], [X.]. v. 20. Juni 2002 - [X.] ZB 96/01, [X.], 2648, 2649; v. 18. Mai 2006 - [X.] ZB 205/05 Rn. 5; v. 28. September 2006 - [X.] ZB 256/05 Rn. 3). 3 Im vorliegenden Fall lassen die Ausführungen des [X.] nicht einmal den Verfahrensgegenstand erkennen. Das [X.] hat keine Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht getroffen. In welchem Umfang das Be-schwerdegericht auf erstinstanzliche Feststellungen oder bestimmte Aktenbe-standteile Bezug nehmen darf (vgl. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der [X.]uss des Insolvenzgerichts vom 2. Juni 2006 enthält ebenfalls keine in sich geschlossene Sachverhaltsdarstel-lung. Auch aus den Gründen dieses [X.]usses lässt sich der entscheidungs-erhebliche Sachverhalt nicht hinreichend entnehmen. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, dass der Schuldner seine Erstbeschwerde nicht nä-her begründet hat ([X.], ZPO § 572 Rn. 16). 4 - 4 - II[X.] Wegen des bezeichneten Verfahrensfehlers hat der Senat gemäß § 21 GKG angeordnet, dass Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erheben sind. 5 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.] Weinstraße, Entscheidung vom 02.06.2006 - 1 IN 40/03 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

IX ZB 209/06

01.02.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2007, Az. IX ZB 209/06 (REWIS RS 2007, 5447)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5447

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