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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 215/07 vom 6. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Februar 2007 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltrei-ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Dass der An-geklagte nicht auch wegen versuchter Durchfuhr von [X.] in nicht geringer Menge verurteilt wurde (vgl. [X.], 171), beschwert ihn nicht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] Roggenbuck
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06.06.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2007, Az. 2 StR 215/07 (REWIS RS 2007, 3541)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3541
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