Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.09.2021, Az. 3 C 3/21, 3 C 3/21 (3 C 20/17)

3. Senat | REWIS RS 2021, 2634

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat erneuerten Führerscheins der Klassen A und B


Leitsatz

§ 3 Abs. 6 StVG i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV sind unionsrechtskonform auszulegen. Erbringt der Inhaber eines im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes erneuerten Führerscheins der Klassen A und B den Nachweis, dass seine Eignung zum Führen solcher Kraftfahrzeuge dort bei der Erneuerung seines Führerscheins überprüft wurde und dass diese Überprüfung derjenigen entspricht, die nach dem deutschen Fahrerlaubnisrecht für ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten erfolgreich durchlaufen werden muss, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung über das Recht des Betroffenen, von der Fahrerlaubnis in Deutschland wieder Gebrauch zu machen, aus der Nichtbeibringung des von ihr geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen. Das Führen eines solchen Nachweises steht der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens gleich.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 27. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er berechtigt ist, mit seinem [X.] Führerschein der Klassen [X.] und [X.] in [X.] zu führen.

2

Der Kläger ist [X.] Staatsangehöriger. Er hat seit 1992 seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) und [X.]rt. 12 [X.]bs. 1 der Richtlinie 2006/126/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein ([X.][X.]l. L 403 S. 18) - im Folgenden: Richtlinie 2006/126/[X.] - in [X.] und einen weiteren Wohnsitz in [X.] In [X.] wurde er 1987, 1990, 1995 und 2000 strafgerichtlich wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt; 1990 wurde ihm deshalb erneut seine [X.] Fahrerlaubnis entzogen. [X.]m 21. Oktober 1992 wurde dem Kläger in [X.] ein Führerschein ausgestellt, der unter anderem die Klassen [X.] und [X.] umfasste. Dessen Gültigkeitsdauer wurde dort mehrfach verlängert.

3

[X.]m 12. Dezember 2008 führte der Kläger während eines vorübergehenden [X.]ufenthalts in [X.] ein Kraftfahrzeug mit einer [X.]lutalkoholkonzentration von 2,12 Promille. Deshalb wurde er mit Strafbefehl vom 20. Januar 2009, rechtskräftig seit dem 24. Januar 2009, wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm wurde wegen fehlender Fahreignung das Recht aberkannt, mit dieser Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in [X.] zu führen. Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis wurde eine Sperrfrist von 14 Monaten bestimmt; sie endete mit [X.]blauf des 19. März 2010. Sein am 22. Oktober 2007 in [X.] ausgestellter Führerschein der Klassen [X.], [X.] und [X.] wurde eingezogen und den zuständigen [X.] Stellen übersandt. Sie ließen das Dokument dem Kläger noch während der Sperrfrist wieder zukommen.

4

Dem Kläger wurde in [X.] am 23. November 2009 - und damit ebenfalls noch während der Sperrfrist - ein neuer Führerschein der Klassen [X.], [X.], [X.] und [X.] ausgestellt, der wie sein vorheriger Führerschein bis zum 22. Oktober 2012 gültig war. [X.]m 15. Oktober 2012 erhielt er in [X.] einen Führerschein der Klassen [X.], [X.], [X.] und [X.] mit Gültigkeit bis zum 22. Oktober 2014, am 18. September 2014 einen Führerschein der Klassen [X.]M, [X.], [X.], [X.] und [X.] mit Gültigkeit bis zum 22. Oktober 2016 und am 6. September 2016 seinen derzeitigen Führerschein der Klassen [X.]M, [X.], [X.], [X.] und [X.] mit Gültigkeit bis zum 22. Oktober 2021. In den Führerscheinen ist bei den genannten Fahrzeugklassen als [X.]eginn der Gültigkeit jeweils der 21. Oktober 1992 eingetragen.

5

Den [X.]ntrag des [X.] vom 20. Januar 2014, "seine [X.] Fahrerlaubnis ... vom 21.10.1992, gültig bis 22.10.2014" für das [X.]undesgebiet anzuerkennen, lehnte die [X.]eklagte ab. Dem Kläger sei durch den Strafbefehl vom 20. Januar 2009 seine [X.] Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden. Nach dem [X.]blauf der Sperre habe er in [X.] keine neue in [X.] anzuerkennende Fahrerlaubnis erworben, ihm seien nur Ersatzdokumente ausgestellt worden. Da der Kläger das zur Klärung der Zweifel an seiner Fahreignung von ihm zu Recht geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt habe, könne auf seine Nichteignung geschlossen werden. Den Widerspruch des [X.] wies das [X.] aus den gleichen Gründen zurück.

6

Seine Klage mit dem [X.]ntrag, die [X.]eklagte unter [X.]ufhebung der [X.]escheide zu verpflichten, ihm das Recht zu erteilen, von seiner [X.] Fahrerlaubnis in [X.] Gebrauch zu machen, hat das Verwaltungsgericht [X.] abgewiesen.

7

Die [X.]erufung des [X.] hat der Verwaltungsgerichtshof [X.]aden-Württemberg zurückgewiesen und zur [X.]egründung ausgeführt: Das vom Kläger mit seinem Hauptantrag verfolgte [X.]egehren festzustellen, dass er berechtigt sei, von seiner [X.] Fahrerlaubnis in [X.] Gebrauch zu machen, und ebenso sein Hilfsantrag, die [X.]eklagte zu verpflichten, ihm das Recht, von seiner [X.] Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, konstitutiv zu erteilen, seien unbegründet. Einer Inlandsfahrberechtigung nach § 29 FeV stehe der [X.]usschlussgrund aus § 29 [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 3 FeV entgegen. Wegen seiner Trunkenheitsfahrt im Dezember 2008 sei dem Kläger rechtskräftig die Fahrerlaubnis entzogen worden; das sei im Fahreignungsregister noch eingetragen und nicht getilgt. Der [X.]usschluss gelte auch für den bis zum 22. Oktober 2021 verlängerten derzeitigen [X.] Führerschein des [X.]. Nach § 29 [X.]bs. 4 FeV i.V.m. § 3 [X.]bs. 6 des [X.] (StVG) sei eine antragsabhängige Zuerkennungsentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde erforderlich, um hiervon in [X.] wieder Gebrauch machen zu dürfen. [X.]uch [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 der Richtlinie 2006/126/[X.] vermittle dem Kläger derzeit nicht das Recht, mit seinem [X.] Führerschein Kraftfahrzeuge in [X.] zu führen. Die Rückgabe des in [X.] eingezogenen [X.] und auch dessen Ersetzung durch die [X.] [X.]ehörden am 23. November 2009 seien keine Maßnahmen, die unionsrechtlich eine [X.]nerkennungspflicht begründeten. Sie seien während der im Strafbefehl vom 20. Januar 2009 festgelegten Sperrfrist erfolgt. [X.]ußerdem sei nicht erkennbar, dass eine Eignungsprüfung vorangegangen sei. Dem Kläger seien keine neuen Fahrerlaubnisse erteilt worden; die [X.] [X.]ehörde habe nur gemäß [X.]rt. 7 [X.]bs. 2 und 3 der Richtlinie 2006/126/[X.] den Führerschein nach [X.]blauf der Gültigkeitsdauer erneuert. [X.]ls harmonisierte Mindestvoraussetzung für die Erneuerung eines Führerscheins der Klassen [X.] und [X.] gebe [X.]rt. 7 [X.]bs. 3 Unterabs. 1 [X.]uchst. b der Richtlinie 2006/126/[X.] nur die Erfüllung des [X.] vor. Damit sei die Erneuerung eines Führerscheins wesensgleich mit einer Ersetzung im Sinne von [X.]rt. 11 [X.]bs. 5 der Richtlinie 2006/126/[X.]; beides erschöpfe sich in der Erstellung eines neuen [X.] über eine bestehende Fahrerlaubnis. Ein Mitgliedstaat, der sich - wie [X.] - dafür entschieden habe, die turnusmäßige Erneuerung eines Führerscheins von einem [X.] abhängig zu machen, sei nicht dazu verpflichtet, bei jedem Fahrerlaubnisinhaber ohne besonderen [X.]nhalt zu untersuchen, ob alle gesundheitlichen Mindestanforderungen nach [X.]nhang III der Richtlinie 2006/126/[X.] noch erfüllt seien. Ein altersabhängiger [X.] dürfte sich regelmäßig auf eine Prüfung des Seh-, Hör- und Reaktionsvermögens sowie von offen zutage tretenden gesundheitlichen [X.]eeinträchtigungen beschränken. Es liefe dem Gemeinwohlziel, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, zuwider, müsste die Gültigkeit eines Führerscheins in einer solchen Situation bedingungslos anerkannt werden. Der Hilfsantrag des [X.], die Fahrerlaubnisbehörde zum Erlass einer konstitutiven Zuerkennungsentscheidung nach § 29 [X.]bs. 4 FeV zu verpflichten, sei ebenfalls unbegründet. Voraussetzung dafür wäre, dass die Gründe für die Fahrerlaubnisentziehung nicht mehr bestünden. Der Kläger habe das wegen seiner Trunkenheitsfahrt erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten jedoch nicht beigebracht. Mit [X.]lick auf die bei ihm festgestellte [X.]lutalkoholkonzentration von 2,12 Promille, die einen exzessiven [X.]lkoholkonsum belege, und die Gefahren für die Verkehrssicherheit durch [X.]lkoholkonsum stehe der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der [X.]nforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht entgegen.

8

Zur [X.]egründung seiner Revision, mit der vom Kläger nur noch sein Feststellungsbegehren weiterverfolgt wird, trägt er vor: § 29 [X.]bs. 3 und 4 FeV verletze mit der dort vorgesehenen Zuerkennungsentscheidung Unionsrecht. Willkürlich und ohne Rechtsgrundlage werde unterstellt, dass es sich bei den drei [X.] Verwaltungsakten vom 15. Oktober 2012, 18. September 2014 und 6. September 2016 nicht um die [X.]usstellung eines Führerscheins im Sinne von [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 der Richtlinie 2006/126/[X.], sondern um eine Verlängerung der ursprünglichen Fahrerlaubnis vom 21. Oktober 1992 gehandelt habe. Für die [X.]nnahme, bei der Erneuerung eines Führerscheins gehe eine bestehende Unregelmäßigkeit auf den aktuellen Führerschein über, fehle ebenfalls eine Rechtsgrundlage. Die Kompetenz, darüber zu befinden, ob er die Fahreignung wieder besitze, liege allein bei der [X.] [X.]ehörde; deren Entscheidung dürften die [X.]n [X.]ehörden nicht überprüfen.

9

Die [X.]eklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das [X.]erufungsurteil.

Der Senat hat das Verfahren mit [X.]eschluss vom 10. Oktober 2019 - 3 C 20.17 - ([X.]lutalkohol 56, 401) ausgesetzt und gemäß [X.]rt. 267 [X.]bs. 3 des Vertrags über die [X.]rbeitsweise der [X.] - [X.][X.]V - eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] (im Folgenden: Gerichtshof) eingeholt ([X.], Urteil vom 29. [X.]pril 2021 - [X.]/20 [[X.]:[X.]:C:2021:332] -.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.], ü[X.] die der Senat mit Einverständnis der Parteien ohne weitere mündli[X.]he Verhandlung ents[X.]heidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist unbegründet. Das Urteil des [X.]erufungsgeri[X.]hts [X.]uht ni[X.]ht auf einer Verletzung revisiblen Re[X.]hts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspru[X.]h auf die Feststellung, dass er [X.]e[X.]htigt ist, mit seinem [X.] Führers[X.]hein der Klassen A und [X.] in [X.] zu führen. Einer sol[X.]hen [X.]ere[X.]htigung steht na[X.]h dem [X.] Fahrerlaubnisre[X.]ht der Umstand entgegen, dass ihm wegen der Trunkenheitsfahrt mit einer [X.]lutalkoholkonzentration von 2,12 Promille re[X.]htskräftig das Re[X.]ht a[X.]kannt wurde, von seiner [X.] Fahrerlaubnis in [X.] Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen (§ 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV). Die entspre[X.]hende Eintragung ist weder im Fahreignungsregister getilgt (§ 29 Abs. 3 Satz 3 FeV) no[X.]h hat der Kläger der Fahrererlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 6 StVG i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]u[X.]hst. [X.] FeV ein positives medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hes Guta[X.]hten vorgelegt (1.). Etwas anderes folgt au[X.]h ni[X.]ht aus dem unionsre[X.]htli[X.]hen Anerkennungsgrundsatz und dem Umstand, dass der Führers[X.]hein des [X.] in [X.] na[X.]h Ablauf der Sperrfrist mehrfa[X.]h gemäß Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] erneuert wurde. Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] verwehren es, wie der Geri[X.]htshof mit Urteil vom 29. April 2021 - [X.]/20 [[X.]:[X.]:[X.]:2021:332] - ents[X.]hieden hat, den [X.]ehörden eines Mitgliedstaates ni[X.]ht, in einer sol[X.]hen Situation die Anerkennung der Gültigkeit eines Führers[X.]heins der Klassen A und [X.] abzulehnen, der in einem anderen Mitgliedstaat erneuert wurde (2.). Die in § 3 Abs. 6 StVG i.V.m § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]u[X.]hst. [X.] FeV vorgesehenen [X.]edingungen, die ein Führers[X.]heininha[X.], dem wegen einer während eines vorü[X.]gehenden Aufenthalts in [X.] begangenen Trunkenheitsfahrt mit einer [X.]lutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr das Re[X.]ht a[X.]kannt wurde, in [X.] Kraftfahrzeuge zu führen, zur Wiedererlangung dieses Re[X.]hts erfüllen muss, ü[X.]s[X.]hreiten bei unionsre[X.]htskonformer Auslegung ni[X.]ht die Grenzen dessen, was zur Errei[X.]hung des von der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] verfolgten Ziels - der Verbesserung der Si[X.]herheit im Straßenverkehr - erforderli[X.]h ist (3.).

Maßgebli[X.]h für die re[X.]htli[X.]he [X.]eurteilung des vom Kläger geltend gema[X.]hten Feststellungsbegehrens sind die re[X.]htli[X.]hen Regelungen zum Zeitpunkt der revisionsgeri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung. Dana[X.]h kommen das [X.] in der Fassung der [X.]ekanntma[X.]hung vom 5. März 2003 ([X.] I S. 310, [X.]. S. 919) in der zum maßgebli[X.]hen Zeitpunkt zuletzt dur[X.]h Art. 4 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 ([X.] S. 850) geänderten Fassung, die Verordnung ü[X.] die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezem[X.] 2010 ([X.] I S. 1980) in der zuletzt dur[X.]h Art. 12 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 ([X.] I S. 3091) geänderten Fassung sowie die Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 20. Dezem[X.] 2006 ü[X.] den Führers[X.]hein (A[X.]l. L 403 S. 18) in der zuletzt dur[X.]h die Ri[X.]htlinie ([X.]) 2020/612 der [X.] vom 4. Mai 2020 zur Änderung der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates ü[X.] den Führers[X.]hein (A[X.]l. [X.]) geänderten Fassung zur Anwendung.

1. Der Kläger, der na[X.]h den tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.]erufungsgeri[X.]hts seinen ordentli[X.]hen Wohnsitz im Sinne von § 7 FeV und Art. 12 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] ni[X.]ht in [X.], sondern in [X.] hat, kann sein Feststellungsbegehren ni[X.]ht auf § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV stützen; na[X.]h dieser [X.]estimmung dürfen Inha[X.] einer ausländis[X.]hen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer [X.]ere[X.]htigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentli[X.]hen Wohnsitz na[X.]h § 7 FeV haben. Der vom Kläger beanspru[X.]hten [X.]ere[X.]htigung steht § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV entgegen, der bestimmt, dass die [X.]ere[X.]htigung na[X.]h Absatz 1 u.a. ni[X.]ht für Inha[X.] ausländis[X.]her Fahrerlaubnisse gilt, denen die Fahrerlaubnis im Inland re[X.]htskräftig von einem Geri[X.]ht entzogen worden ist. Das ist beim Kläger der Fall; ihm wurde wegen seiner Trunkenheitsfahrt vom 12. Dezem[X.] 2008 mit einer [X.]lutalkoholkonzentration von 2,12 Promille und dem daraus vom Strafgeri[X.]ht ges[X.]hlossenen Fehlen der Fahreignung seine spanis[X.]he Fahrerlaubnis re[X.]htskräftig dur[X.]h Strafbefehl mit der Wirkung entzogen, dass ihm das Re[X.]ht a[X.]kannt wurde, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen (§ 69b Abs. 1 Satz 1 StG[X.]); mit der Re[X.]htskraft der Ents[X.]heidung erlis[X.]ht gemäß § 69b Abs. 1 Satz 2 StG[X.] das Re[X.]ht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Die entspre[X.]hende Eintragung im Fahreignungsregister ist zum maßgebli[X.]hen Zeitpunkt der revisionsgeri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung no[X.]h ni[X.]ht getilgt. Gemäß § 29 Abs. 3 Satz 3 FeV ist Satz 1 Nummer 3 und 4 auf eine [X.]- oder [X.] nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und ni[X.]ht na[X.]h § 29 des [X.]es getilgt sind. [X.] wird die hier maßgebli[X.]he Eintragung gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG zum 24. Januar 2024; na[X.]h dieser Regelung beginnt die hier zehnjährige Tilgungsfrist (§ 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 4 StVG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.]u[X.]hst. a StVG) bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedo[X.]h fünf Jahre na[X.]h der Re[X.]htskraft der bes[X.]hwerenden Ents[X.]heidung. Re[X.]htskräftig geworden ist der gegen den Kläger ergangene Strafbefehl am 24. Januar 2009.

Dem Kläger wurde das Re[X.]ht, mit seinem [X.] Führers[X.]hein Kraftfahrzeuge in [X.] zu führen, au[X.]h ni[X.]ht wiedererteilt; ein Anspru[X.]h auf Wiedereinräumung dieses Re[X.]hts steht ihm ebenfalls ni[X.]ht zu. Gemäß § 29 Abs. 4 FeV wird das Re[X.]ht, von einer ausländis[X.]hen Fahrerlaubnis na[X.]h einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Ents[X.]heidungen im Inland Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung ni[X.]ht mehr bestehen. Dazu bestimmt § 3 Abs. 6 StVG, dass für die Erteilung des Re[X.]hts, na[X.]h vorangegangener Entziehung von einer ausländis[X.]hen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen, an Personen mit ordentli[X.]hem Wohnsitz im Ausland die Vors[X.]hriften ü[X.] die Neuerteilung entspre[X.]hend gelten. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]u[X.]hst. [X.] FeV muss der Kläger na[X.]h der Trunkenheitsfahrt mit einer [X.]lutalkoholkonzentration von 2,12 Promille ein - positives - medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hes Guta[X.]hten beibringen; na[X.]h dieser Vors[X.]hrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hes Guta[X.]hten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer [X.]lutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. [X.] si[X.]h der [X.]etroffene, si[X.]h untersu[X.]hen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Guta[X.]hten ni[X.]ht fristgere[X.]ht bei, darf sie bei ihrer Ents[X.]heidung auf die Ni[X.]hteignung des [X.]etroffenen s[X.]hließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Kläger hat der [X.]eklagten entgegen der an ihn ergangenen Aufforderung ein medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hes Guta[X.]hten bislang ni[X.]ht vorgelegt.

2. Der Kläger kann eine [X.]ere[X.]htigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A und [X.] in [X.] au[X.]h ni[X.]ht daraus herleiten, dass sein spanis[X.]her Führers[X.]hein (au[X.]h) na[X.]h Ablauf der Sperrfrist (vgl. zur [X.]efugnis zur Ni[X.]htanerkennung eines no[X.]h während des Laufes der Sperrfrist von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten neuen Führers[X.]heins: [X.], Urteil vom 19. Februar 2009 - [X.]/07 [[X.]:[X.]:[X.]:2009:104], [X.] - Rn. 83 m.w.[X.], dort zur Ri[X.]htlinie 91/439/[X.], die dur[X.]h die Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] ersetzt wurde) in [X.] mehrfa[X.]h gemäß Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] erneuert wurde, zuletzt am 6. Septem[X.] 2016 bis zum 22. Okto[X.] 2021. Die vom Kläger beanspru[X.]hte [X.]ere[X.]htigung ergibt si[X.]h insoweit ni[X.]ht aus dem Anwendungsvorrang des Unionsre[X.]hts und dem na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs aus Art. 2 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] zu entnehmenden Grundsatz, dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führers[X.]heine gegenseitig ohne jede Formalität anzuerkennen sind (vgl. u.a. [X.], Urteile vom 23. April 2015 - [X.]/13 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 45 und vom 28. Okto[X.] 2020 - [X.]/19 [[X.]:[X.]:[X.]], Kreis Heins[X.]g - Rn. 25, jeweils m.w.[X.]).

Der Geri[X.]htshof hat dazu in der im vorliegenden Verfahren eingeholten Vorabents[X.]heidung ([X.], Urteil vom 29. April 2021 - [X.]/20 - ausgeführt:

"...

(42) Da die Mitgliedstaaten na[X.]h Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Ri[X.]htlinie 2006/126 ni[X.]ht verpfli[X.]htet sind, bei der Erneuerung eines Führers[X.]heins der Klassen [X.], A, [X.], [X.], [X.], [X.]1 und [X.]E die Mindestanforderungen an die körperli[X.]he und geistige Fahrtaugli[X.]hkeit na[X.]h Maßgabe von [X.] dieser Ri[X.]htlinie zu prüfen, kann der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Inha[X.] eines ledigli[X.]h erneuerten Führers[X.]heins dieser Klassen fahren mö[X.]hte, na[X.]hdem ihm infolge eines in diesem Hoheitsgebiet begangenen Verkehrsordnungsdelikts das Re[X.]ht a[X.]kannt wurde, in diesem Gebiet zu fahren, im Rahmen der in Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Ri[X.]htlinie 2006/126 vorgesehenen Ausnahme und damit abwei[X.]hend von dem in Rn. 29 des vorliegenden Urteils genannten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung es ablehnen, die Gültigkeit dieses Führers[X.]heins anzuerkennen, wenn na[X.]h dem Ablauf einer etwaigen Sperrfrist die im nationalen Re[X.]ht vorgesehenen Voraussetzungen für die Wiedererlangung des Re[X.]hts, in diesem Gebiet zu fahren, ni[X.]ht erfüllt sind.

(43) Unter sol[X.]hen Umständen kann nämli[X.]h die von der Ri[X.]htlinie 2006/126 vorgesehene Pfli[X.]ht der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung der Gültigkeit von von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führers[X.]heinen der Klassen [X.], A, [X.], [X.], [X.], [X.]1 und [X.]E ni[X.]ht von Amts wegen au[X.]h für die Erneuerung dieser Führers[X.]heine gelten, da die Voraussetzungen für die Erneuerung zwis[X.]hen den Mitgliedstaaten variieren können.

(44) Zwar kann eine sol[X.]he Pfli[X.]ht zur gegenseitigen Anerkennung ni[X.]ht davon abhängen, dass der Mitgliedstaat, in dem si[X.]h der Inha[X.] eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten und erneuerten Führers[X.]heins vorü[X.]gehend aufhält, die Voraussetzungen prüft, unter denen dieser Führers[X.]hein erneuert wurde. Es muss dem Inha[X.] des Führers[X.]heins, der na[X.]h Ablauf einer etwaigen Sperrfrist erneut ü[X.] das Re[X.]ht verfügen mö[X.]hte, im erstgenannten Mitgliedstaat zu fahren, jedo[X.]h freistehen, den [X.]ehörden dieses Mitgliedstaats den Na[X.]hweis zu erbringen, dass seine Fahrtaugli[X.]hkeit gemäß [X.] der Ri[X.]htlinie 2006/126 bei der Erneuerung seines Führers[X.]heins im zweitgenannten Mitgliedstaat geprüft wurde und dass somit gemäß der in Rn. 35 des vorliegenden Urteils angeführten Re[X.]htspre[X.]hung die vom ersten Mitgliedstaat festgestellte Fahruntaugli[X.]hkeit dur[X.]h die Wirkung dieser Erneuerung aufgehoben wurde. Das gilt allerdings unter dem Vorbehalt, dass diese Prüfung derjenigen entspri[X.]ht, die von den Vors[X.]hriften dieses ersten Mitgliedstaats angeordnet wird.

(45) Aus dem Vorstehenden ergibt si[X.]h, dass es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Ri[X.]htlinie 2006/126 den [X.]ehörden eines Mitgliedstaats grundsätzli[X.]h ni[X.]ht verwehren, in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Anerkennung der Gültigkeit eines Führers[X.]heins der Klassen A und [X.], der gemäß Art. 7 Abs. 3 der Ri[X.]htlinie 2006/126 in einem anderen Mitgliedstaat einfa[X.]h erneuert wurde, abzulehnen; dieser erstgenannte Mitgliedstaat ist somit dafür zuständig, die [X.]edingungen festzulegen, die der Inha[X.] des Führers[X.]heins erfüllen muss, um das Re[X.]ht wiederzuerlangen, in dessen Hoheitsgebiet zu fahren.

(46) In einer sol[X.]hen Situation den [X.]ehörden eines Mitgliedstaats zu erlauben, wegen eines in dessen Hoheitsgebiet begangenen Verkehrsdelikts die Anerkennung der Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten und erneuerten Führers[X.]heins von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu ma[X.]hen, ist geeignet, das Risiko von Verkehrsunfällen zu senken, und entspri[X.]ht somit dem Ziel der Verbesserung der Verkehrssi[X.]herheit, das die Ri[X.]htlinie 2006/126 verfolgt, wie es in ihrem zweiten Erwägungsgrund heißt.

(47) Das vorlegende Geri[X.]ht muss allerdings prüfen, ob gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die von den Re[X.]htsvors[X.]hriften des erstgenannten Mitgliedstaats vorgesehenen Regeln, mit denen die [X.]edingungen festgelegt werden, die der Inha[X.] eines Führers[X.]heins, dem wegen einer Zuwiderhandlung das Re[X.]ht a[X.]kannt wurde, in dessen Hoheitsgebiet, in dem er si[X.]h vorü[X.]gehend aufhielt, zu fahren, erfüllen muss, um das Re[X.]ht wiederzuerlangen, in diesem Gebiet zu fahren, ni[X.]ht die Grenzen dessen ü[X.]s[X.]hreiten, was zur Errei[X.]hung des von der Ri[X.]htlinie 2006/126 verfolgten Ziels, das in der Verbesserung der Si[X.]herheit im Straßenverkehr besteht, angemessen und erforderli[X.]h ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, [X.], [X.]/13, [X.]:[X.], Rn. 78). Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn sie es diesem Inha[X.] verwehrten, den Na[X.]hweis erbringen zu können, dass seine Fahrtaugli[X.]hkeit na[X.]h dem Ablauf einer etwaigen Sperrfrist na[X.]h Maßgabe von [X.] der Ri[X.]htlinie 2006/126 bei der Erneuerung seines Führers[X.]heins im Mitgliedstaat seines ordentli[X.]hen Wohnsitzes geprüft wurde und diese Prüfung derjenigen entspri[X.]ht, die von den Vors[X.]hriften des erstgenannten Mitgliedstaats angeordnet wird.

..."

3. Die dana[X.]h gebotene Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Regelungen des [X.]es und der Fahrerlaubnis-Verordnung ü[X.] die Wiedererlangung des Re[X.]hts, na[X.]h einer Zuwiderhandlung in [X.] von einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führers[X.]hein wieder Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen, ergibt, dass diese [X.]estimmungen bei der mit [X.]li[X.]k auf das Urteil vom 29. April 2021 gebotenen unionsre[X.]htskonformen Auslegung ni[X.]ht die Grenzen dessen ü[X.]s[X.]hreiten, was zur Errei[X.]hung des von der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] verfolgten Ziels - der Verbesserung der Si[X.]herheit des Straßenverkehrs - angemessen und erforderli[X.]h ist.

a) Na[X.]h den Regelungen in § 3 Abs. 6 StVG sowie § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 FeV, die - wie eingangs gezeigt - na[X.]h der aufgrund der Trunkenheitsfahrt des [X.] mit einer [X.]lutalkoholkonzentration von 2,12 Promille erfolgten re[X.]htskräftigen A[X.]kennung seiner [X.]ere[X.]htigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in [X.] zur Anwendung kommen, entfällt der Auss[X.]hluss der Fahr[X.]e[X.]htigung in [X.] zum einen dann, wenn die entspre[X.]hende Eintragung im Fahrerlaubnisregister getilgt ist. [X.] wird die Eintragung hier - wie gezeigt - 15 Jahre na[X.]h Eintritt der Re[X.]htskraft des Strafbefehls.

Es bedarf keiner Ents[X.]heidung, ob diese Tilgungsfrist für si[X.]h genommen angemessen und erforderli[X.]h wäre (bejahend [X.], Urteil vom 23. April 2015 - [X.]/13, [X.] - Rn. 81 für die im damaligen Verfahren maßgebli[X.]he Tilgungsfrist von fünf Jahren). Dieser Zeitraum ist in einer Zusammens[X.]hau mit den weiteren re[X.]htli[X.]hen Mögli[X.]hkeiten zu bewerten, die dem [X.]etroffenen eröffnet sind, um die [X.]ere[X.]htigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in [X.] mit seinem in [X.] ausgestellten Führers[X.]hein wiederzuerlangen. Au[X.]h der Geri[X.]htshof hat im Urteil vom 23. April 2015 für die dem Mitgliedstaat ü[X.]tragene Prüfung der Angemessenheit und Erforderli[X.]hkeit mit in den [X.]li[X.]k genommen, dass der [X.]etroffene ü[X.] die Mögli[X.]hkeit verfüge, die [X.]ere[X.]htigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in [X.] mit der im anderen Mitgliedstaat - damals Österrei[X.]h - erteilten Fahrerlaubnis neu zu beantragen ([X.], Urteil vom 23. April 2015 a.a.[X.] Rn. 80).

Gemäß § 29 Abs. 4 FeV hat der [X.]etroffene - unabhängig von und [X.]eits vor der Tilgung der Eintragung ü[X.] die A[X.]kennung des Re[X.]hts zum Gebrau[X.]hma[X.]hen von der Fahrerlaubnis in [X.] - die Mögli[X.]hkeit einen Antrag auf die (Wieder-)Erteilung des Re[X.]hts zu stellen, von seiner ausländis[X.]hen Fahrerlaubnis na[X.]h einer der in § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 FeV genannten Ents[X.]heidungen im Inland wieder Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen. Die Fahr[X.]e[X.]htigung wird na[X.]h dieser [X.]estimmung (wieder-)erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung - hier Alkoholmissbrau[X.]h im Sinne der fehlenden Trennung eines die Fahrtü[X.]htigkeit beeinträ[X.]htigenden Alkoholkonsums vom Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr (vgl. dazu Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) - ni[X.]ht mehr bestehen.

Na[X.]h der A[X.]kennung des Re[X.]hts zum Führen von Kraftfahrzeugen in [X.] wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer [X.]lutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr setzen § 3 Abs. 6 StVG i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]u[X.]hst. [X.] und § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV voraus, dass der [X.]etroffene, der von einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führers[X.]hein in [X.] wieder Gebrau[X.]h ma[X.]hen will, der Fahrerlaubnisbehörde ein positives medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hes Guta[X.]hten einer amtli[X.]h anerkannten [X.]eguta[X.]htungsstelle für Fahreignung (vgl. § 11 Abs. 3 FeV) beibringt.

Von Eignung kann gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung na[X.]h [X.]eendigung des (Alkohol-)Missbrau[X.]hs ausgegangen werden; sie kann na[X.]h dieser [X.]estimmung angenommen werden, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Damit ist Gegenstand einer medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Untersu[X.]hung na[X.]h den Vorgaben des hierfür maßgebli[X.]hen [X.] Fahrerlaubnisre[X.]hts (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2021 - [X.]/20 - Rn. 32 und 45) au[X.]h und gerade die sa[X.]hverständige Ü[X.]prüfung, ob beim [X.]etroffenen eine hinrei[X.]hend gefestigte Änderung seines Trinkverhaltens vorliegt.

Zur Abwehr der Gefahren, die si[X.]h für die Si[X.]herheit des Straßenverkehrs daraus ergeben, dass wegen Alkoholkonsums ni[X.]ht fahrtü[X.]htige Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnehmen, ist es na[X.]h Auffassung des erkennenden Senats gemessen am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ni[X.]ht zu beanstanden, dass eine entspre[X.]hende Ü[X.]prüfung des [X.]etroffenen erfolgt, bevor er wieder das Re[X.]ht erhält, Kraftfahrzeuge in [X.] zu führen. Gerade der Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit ein Kraftfahrzeug mit einer den in § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]u[X.]hst. [X.] FeV genannten [X.]lutalkoholwert von 1,6 Promille deutli[X.]h ü[X.]s[X.]hreitenden [X.]lutalkoholkonzentration geführt hat, belegt, dass er - jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt - zur ([X.] ü[X.]dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h alkoholgewöhnter Kraftfahrer gehörte, was zuglei[X.]h die erhöhte Gefahr einer erneuten Zuwiderhandlung und damit im Interesse der Verkehrssi[X.]herheit einen entspre[X.]henden [X.] und Prüfungsbedarf begründet (vgl. zum Zusammenhang eines hohen [X.]lutalkoholwertes bei einer Trunkenheitsfahrt und dem [X.]estehen von Wiederholungsgefahr [X.]VerwG, Urteil vom 17. März 2021 - 3 [X.] 3.20 - [X.]lutalkohol 58, 276 Rn. 18 ff.). Ni[X.]ht zuletzt bestimmt au[X.]h Nr. 14.1 des [X.] der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] (Mindestanforderungen an die körperli[X.]he und geistige Taugli[X.]hkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs), der die Anforderungen für das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]1 und [X.]E in [X.]ezug auf Alkohol enthält, dass [X.]ewer[X.]n, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss ni[X.]ht trennen können, eine Fahrerlaubnis weder erteilt no[X.]h ihre Fahrerlaubnis erneuert wird.

b) Das deuts[X.]he Fahrerlaubnisre[X.]ht verwehrt bei unionsre[X.]htskonformer Auslegung dem Inha[X.] eines in einem anderen Mitgliedstaat erneuerten Führers[X.]heins ni[X.]ht, den Na[X.]hweis zu erbringen, dass seine Fahrtaugli[X.]hkeit na[X.]h dem Ablauf einer etwaigen Sperrfrist na[X.]h Maßgabe von [X.] der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] bei der Erneuerung seines Führers[X.]heins im Mitgliedstaat seines ordentli[X.]hen Wohnsitzes geprüft wurde und diese Prüfung derjenigen entspri[X.]ht, die von den [X.] Vors[X.]hriften angeordnet wird (vgl. zu diesem Kriterium [X.], Urteil vom 29. April 2021 - [X.]/20 - Rn. 47).

aa) Mit [X.]li[X.]k auf diese Ausführungen des Geri[X.]htshofs im Urteil vom 29. April 2021 sind § 3 Abs. 6 StVG i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]u[X.]hst. [X.] und § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV allerdings unionsre[X.]htskonform auszulegen. Erbringt der Inha[X.] des erneuerten Führers[X.]heins der Klassen A und [X.] den Na[X.]hweis, dass seine Eignung zum Führen von sol[X.]hen Kraftfahrzeugen bei der Erneuerung seines Führers[X.]heins im Mitgliedstaat seines ordentli[X.]hen Wohnsitzes ü[X.]prüft wurde und dass diese Ü[X.]prüfung derjenigen entspri[X.]ht, die na[X.]h dem [X.] Fahrerlaubnisre[X.]ht für ein positives medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hes Guta[X.]hten erfolgrei[X.]h dur[X.]hlaufen werden muss, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Ents[X.]heidung ü[X.] das Re[X.]ht des [X.]etroffenen, von der Fahrerlaubnis in [X.] wieder Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen, aus der Ni[X.]htbeibringung des von ihr geforderten medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens ni[X.]ht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Ni[X.]hteignung s[X.]hließen. Das Führen eines sol[X.]hen Na[X.]hweises steht der [X.]eibringung eines positiven medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens glei[X.]h. Hat si[X.]h der [X.]etroffene bei der Erneuerung seines Führers[X.]heins im Mitgliedstaat seines ordentli[X.]hen Wohnsitzes einer entspre[X.]henden sa[X.]hverständigen Ü[X.]prüfung seiner Fahreignung unterzogen, drängt si[X.]h für ihn au[X.]h ohne einen ausdrü[X.]kli[X.]hen Hinweis in der Aufforderung zur [X.]eibringung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens dur[X.]h die Fahrerlaubnisbehörde auf, dass er dies gegenü[X.] der Fahrererlaubnisbehörde geltend ma[X.]hen und na[X.]hweisen muss. Die Aufforderung zur [X.]eibringung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens muss einen sol[X.]hen Hinweis ni[X.]ht enthalten.

bb) Au[X.]h eine sol[X.]he unionsre[X.]htskonforme Auslegung der maßgebli[X.]hen Vors[X.]hriften kann dem Feststellungsbegehren des [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht zum Erfolg verhelfen. Er hat ni[X.]ht einmal vorgetragen, dass die Gesundheitsprüfung, die er im Königrei[X.]h [X.] vor Erneuerung des Führers[X.]heins absolviert hat, wie in einer medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen [X.]eguta[X.]htung au[X.]h die Frage umfasste, ob eine gefestigte Änderung seines Trinkverhaltens vorliegt und wieder davon ausgegangen werden kann, dass er das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsi[X.]herheit beeinträ[X.]htigenden Alkoholkonsum hinrei[X.]hend si[X.]her trennen kann. Das gilt ni[X.]ht nur für seinen Vortrag in den Tatsa[X.]heninstanzen, sondern au[X.]h für seine Stellungnahme zum Urteil des Geri[X.]htshofs im Revisionsverfahren. Vielmehr geht au[X.]h der Prozessbevollmä[X.]htigte des [X.] von einem unters[X.]hiedli[X.]hen Ü[X.]prüfungsgegenstand und -maßstab der in [X.] vorgesehenen Gesundheitsprüfung aus; in seinem S[X.]hriftsatz vom 23. August 2019 räumt er ein, "dass es ein Auswahlverfahren in Gestalt der 'MPU' in [X.] ohnehin ni[X.]ht gibt". Im Übrigen hat [X.]eits der Verwaltungsgeri[X.]htshof festgestellt, dass der Kläger einen wie au[X.]h immer gearteten medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Na[X.]hweis, der geeignet wäre, die Wiedererlangung der Fahreignung in sonstiger Weise, also anders als dur[X.]h die Vorlage eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens einer amtli[X.]h anerkannten [X.]eguta[X.]htungsstelle, na[X.]hvollziehbar zu dokumentieren, ni[X.]ht vorgelegt hat ([X.] 31).

Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

3 C 3/21, 3 C 3/21 (3 C 20/17)

15.09.2021

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 27. Juni 2017, Az: 10 S 1716/15, Urteil

§ 11 Abs 8 S 1 FeV 2010, § 13 S 1 Nr 2 Buchst c FeV 2010, § 13 S 1 Nr 2 Buchst d FeV 2010, § 29 Abs 3 S 1 Nr 3 FeV 2010, § 29 Abs 3 S 3 FeV 2010, § 29 Abs 4 FeV 2010, § 3 Abs 6 StVG, § 29 Abs 1 S 2 Nr 3 Buchst a StVG, § 29 Abs 5 S 1 StVG, § 65 Abs 3 Nr 2 StVG, Art 2 Abs 1 EGRL 126/2006, Art 7 Abs 1 EGRL 126/2006, Art 7 Abs 3 EGRL 126/2006, Art 11 Abs 4 UAbs 2 EGRL 126/2006

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.09.2021, Az. 3 C 3/21, 3 C 3/21 (3 C 20/17) (REWIS RS 2021, 2634)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2634

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 C 20/17 (Bundesverwaltungsgericht)

Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH; Pflicht zur Anerkennung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat nach …


3 C 31/16 (Bundesverwaltungsgericht)

Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B durch nachträgliche Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis der Klasse C geheilt


11 B 16.867 (VGH München)

Inlandsgültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis


RO 8 K 15.482 (VG Regensburg)

Österreichische Fahrerlaubnis darf in Deutschland Gebrauch finden


W 6 K 15.317 (VG Würzburg)

Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.