Bundesverwaltungsgericht, EuGH-Vorlage vom 10.10.2019, Az. 3 C 20/17

3. Senat | REWIS RS 2019, 2760

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Gegenstand

Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH; Pflicht zur Anerkennung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Aberkennung der Inlandsfahrberechtigung erneuerten Führerscheins


Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 S. 18) zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG einem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet dem Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten EU-Führerscheins der Klassen A und B wegen einer Trunkenheitsfahrt das Recht aberkannt wurde, mit diesem Führerschein Kraftfahrzeuge im erstgenannten Mitgliedstaat zu führen, die Anerkennung eines Führerscheins für diese Klassen abzulehnen, der dem Betroffenen im zweitgenannten Mitgliedstaat nach der Aberkennung im Wege der Erneuerung nach Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG ausgestellt wurde.

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem [X.] wird folgende Frage zur Auslegung der Richtlinie 2006/126/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (A[X.]l. L 403 S. 18), zuletzt geändert durch Richtlinie ([X.]) 2018/933 der [X.] vom 29. Juni 2018 zur [X.]erichtigung der [X.] Fassung der Richtlinie 2006/126/[X.] des Europäischen Parlaments und des [X.] (A[X.]l. [X.]) zur Vorabentscheidung vorgelegt:

[X.] es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/[X.] einem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet dem Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten [X.]-Führerscheins der Klassen A und [X.] wegen einer Trunkenheitsfahrt das Recht aberkannt wurde, mit diesem Führerschein Kraftfahrzeuge im erstgenannten Mitgliedstaat zu führen, die Anerkennung eines Führerscheins für diese Klassen abzulehnen, der dem [X.]etroffenen im zweitgenannten Mitgliedstaat nach der Aberkennung im Wege der Erneuerung nach Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/[X.] ausgestellt wurde.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er bere[X.]htigt ist, mit seinem [X.] Führers[X.]hein der Klassen [X.] und [X.] in [X.] Kraftfahrzeuge zu führen.

2

Der Kläger ist [X.] Staatsangehöriger. Er hat seit 1992 einen Wohnsitz in [X.] und einen weiteren Wohnsitz in [X.], der aber ni[X.]ht sein ordentli[X.]her Wohnsitz im Sinne von § 7 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) und [X.]rt. 12 [X.]bs. 1 der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führers[X.]hein ([X.][X.]l. L 403 S. 18) - im Folgenden: Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] - ist. In [X.] wurde er 1987, 1990, 1995 und 2000 wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt; 1990 wurde ihm deshalb [X.] seine [X.] Fahrerlaubnis entzogen. [X.]m 21. Oktober 1992 wurde dem Kläger in [X.] ein Führers[X.]hein ausgestellt, der unter anderem die Klassen [X.] und [X.] umfasste. Die Gültigkeitsdauer wurde dort seitdem mehrfa[X.]h verlängert.

3

[X.]m 12. Dezember 2008 führte der Kläger in [X.] ein Kraftfahrzeug mit einer [X.]lutalkoholkonzentration von 2,12 Promille. Deshalb wurde er mit re[X.]htskräftigem Strafbefehl vom 20. Januar 2009 wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt, und ihm wurde wegen fehlender Fahreignung das Re[X.]ht aberkannt, mit dieser Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in [X.] zu führen. Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis wurde eine Sperrfrist von 14 Monaten bestimmt; sie endete mit [X.]blauf des 19. März 2010. Sein am 22. Oktober 2007 in [X.] ausgestellter Führers[X.]hein der Klassen [X.], [X.] und [X.] wurde eingezogen und den zuständigen [X.] Stellen übersandt. Sie ließen das Dokument dem Kläger alsbald und ohne Weiteres wiederzukommen.

4

Dem Kläger wurde in [X.] am 23. November 2009 - und damit no[X.]h während der Laufzeit der in [X.] angeordneten Sperrfrist - ein neuer Führers[X.]hein der Klassen [X.], [X.], [X.] und [X.] ausgestellt, der wie sein vorheriger Führers[X.]hein bis zum 22. Oktober 2012 gültig war. [X.]m 15. Oktober 2012 erhielt er in [X.] einen Führers[X.]hein der Klassen [X.], [X.], [X.] und [X.] mit Gültigkeit bis zum 22. Oktober 2014, am 18. September 2014 einen Führers[X.]hein der Klassen [X.]M, [X.], [X.], [X.] und [X.] mit Gültigkeit bis zum 22. Oktober 2016 und am 6. September 2016 seinen derzeitigen Führers[X.]hein der Klassen [X.]M, [X.], [X.], [X.] und [X.] mit Gültigkeit bis zum 22. Oktober 2021. In den Führers[X.]heinen ist bei diesen Fahrzeugklassen als [X.]eginn der Gültigkeit jeweils der 21. Oktober 1992 eingetragen.

5

Den [X.]ntrag des [X.] vom 20. Januar 2014, "seine [X.] Fahrerlaubnis ... vom 21.10.1992, gültig bis 22.10.2014" für das [X.]undesgebiet anzuerkennen, lehnte die beklagte Stadt [X.] ab. Dem Kläger sei dur[X.]h den Strafbefehl vom 20. Januar 2009 seine [X.] Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden. Na[X.]h dem [X.]blauf der Sperre habe er in [X.] keine neue anzuerkennende Fahrerlaubnis erworben, ihm seien dort nur Ersatzdokumente ausgestellt worden. Da der Kläger das zur Klärung der Zweifel an seiner Fahreignung von ihm zu Re[X.]ht geforderte medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]he Guta[X.]hten ni[X.]ht vorgelegt habe, könne gemäß § 11 [X.]bs. 8 FeV auf seine Ni[X.]hteignung ges[X.]hlossen werden. Den Widerspru[X.]h des [X.] wies das Regierungspräsidium [X.] aus den glei[X.]hen Gründen zurü[X.]k.

6

Seine Klage mit dem [X.]ntrag, die [X.]eklagte unter [X.]ufhebung der [X.]es[X.]heide zu verpfli[X.]hten, ihm das Re[X.]ht zu erteilen, von seiner [X.] Fahrerlaubnis in [X.] Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen, hat das Verwaltungsgeri[X.]ht abgewiesen.

7

Die [X.]erufung des [X.] hat der Verwaltungsgeri[X.]htshof zurü[X.]kgewiesen und zur [X.]egründung ausgeführt: Das vom Kläger mit seinem Hauptantrag verfolgte [X.]egehren festzustellen, dass er bere[X.]htigt sei, von seiner [X.] Fahrerlaubnis in [X.] Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen, und ebenso sein Hilfsantrag, die [X.]eklagte zu verpfli[X.]hten, ihm das Re[X.]ht, von seiner [X.] Fahrerlaubnis im Inland Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen, konstitutiv zu erteilen, seien unbegründet.

8

Einer Inlandsfahrbere[X.]htigung na[X.]h § 29 FeV stehe der [X.]uss[X.]hlussgrund aus § 29 [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 3 FeV entgegen. Wegen seiner Trunkenheitsfahrt im Dezember 2008 sei dem Kläger re[X.]htskräftig die Fahrerlaubnis entzogen worden; das sei im Fahreignungsregister no[X.]h eingetragen und ni[X.]ht getilgt. Der [X.]uss[X.]hluss gelte au[X.]h für den bis zum 22. Oktober 2021 verlängerten derzeitigen [X.] Führers[X.]hein des [X.]. Na[X.]h § 29 [X.]bs. 4 FeV i.V.m. § 3 [X.]bs. 6 des [X.] (StVG) sei eine antragsabhängige Zuerkennungsents[X.]heidung der Fahrerlaubnisbehörde erforderli[X.]h, um hiervon in [X.] wieder Gebrau[X.]h ma[X.]hen zu dürfen. [X.]u[X.]h [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] vermittle dem Kläger derzeit ni[X.]ht das Re[X.]ht, mit seinem [X.] Führers[X.]hein Kraftfahrzeuge in [X.] zu führen. Die Rü[X.]kgabe des in [X.] eingezogenen [X.] und au[X.]h dessen Ersetzung dur[X.]h die [X.] [X.]ehörden am 23. November 2009 seien keine Maßnahmen, die unionsre[X.]htli[X.]h eine [X.]nerkennungspfli[X.]ht begründeten. Sie seien während der im Strafbefehl vom 20. Januar 2009 festgelegten Sperrfrist erfolgt. [X.]ußerdem sei ni[X.]ht erkennbar, dass eine Eignungsprüfung vorangegangen sei. Dem Kläger seien keine neuen Fahrerlaubnisse erteilt worden; die [X.] [X.]ehörde habe nur gemäß [X.]rt. 7 [X.]bs. 2 und 3 der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] den Führers[X.]hein na[X.]h [X.]blauf der Gültigkeitsdauer erneuert. [X.]ls harmonisierte Mindestvoraussetzung für die Erneuerung eines Führers[X.]heins der Klassen [X.] und [X.] gebe [X.]rt. 7 [X.]bs. 3 Unterabs. 1 [X.]u[X.]hst. b der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] nur die Erfüllung des [X.] vor. Damit sei die Erneuerung eines Führers[X.]heins wesensglei[X.]h mit einer Ersetzung im Sinne von [X.]rt. 11 [X.]bs. 5 der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.]; beides ers[X.]höpfe si[X.]h in der Erstellung eines neuen [X.] über eine bestehende Fahrerlaubnis. Ein Mitgliedstaat, der si[X.]h - wie [X.] - dafür ents[X.]hieden habe, die turnusmäßige Erneuerung eines Führers[X.]heins von einem [X.] abhängig zu ma[X.]hen, sei ni[X.]ht dazu verpfli[X.]htet, bei jedem Fahrerlaubnisinhaber ohne besonderen [X.]nhalt zu untersu[X.]hen, ob alle gesundheitli[X.]hen Mindestanforderungen na[X.]h [X.]nhang [X.]I der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] no[X.]h erfüllt seien. Ein altersabhängiger [X.] dürfte si[X.]h regelmäßig auf eine Prüfung des Seh-, Hör- und Reaktionsvermögens sowie von offen zutage tretenden gesundheitli[X.]hen [X.]eeinträ[X.]htigungen bes[X.]hränken. Es liefe dem Gemeinwohlziel, die Verkehrssi[X.]herheit zu erhöhen, zuwider, müsste die Gültigkeit eines Führers[X.]heins in einer sol[X.]hen Situation bedingungslos anerkannt werden.

9

Der Hilfsantrag des [X.], die Fahrerlaubnisbehörde zum Erlass einer konstitutiven Zuerkennungsents[X.]heidung na[X.]h § 29 [X.]bs. 4 FeV zu verpfli[X.]hten, sei ebenfalls unbegründet. Voraussetzung dafür wäre, dass die Gründe für die Fahrerlaubnisentziehung ni[X.]ht mehr bestünden. Der Kläger habe das wegen seiner Trunkenheitsfahrt erforderli[X.]he medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]he Guta[X.]hten jedo[X.]h ni[X.]ht beigebra[X.]ht. Mit [X.]li[X.]k auf die bei ihm festgestellte [X.]lutalkoholkonzentration von 2,12 Promille, die einen exzessiven [X.]lkoholkonsum belege, und die Gefahren für die Verkehrssi[X.]herheit dur[X.]h [X.]lkoholkonsum stehe der unionsre[X.]htli[X.]he Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der [X.]nforderung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens ni[X.]ht entgegen.

Zur [X.]egründung seiner Revision trägt der Kläger vor: § 29 [X.]bs. 3 und 4 FeV verletze mit der dort vorgesehenen Zuerkennungsents[X.]heidung Unionsre[X.]ht. Es werde willkürli[X.]h und ohne Re[X.]htsgrundlage unterstellt, dass es si[X.]h bei den drei [X.] Verwaltungsakten vom 15. Oktober 2012, 18. September 2014 und 6. September 2016 ni[X.]ht um die [X.]usstellung eines Führers[X.]heins im Sinne von [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.], sondern um eine Verlängerung der ursprüngli[X.]hen Fahrerlaubnis vom 21. Oktober 1992 handele. Für die [X.]nnahme, bei der Erneuerung eines Führers[X.]heins gehe eine bestehende Unregelmäßigkeit auf den aktuellen Führers[X.]hein über, fehle ebenfalls eine Re[X.]htsgrundlage. Es gebe au[X.]h keine dahingehende Ents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs der [X.]. Die Kompetenz, darüber zu befinden, ob er die Fahreignung wieder besitze, liege allein bei der [X.] [X.]ehörde. Deren Ents[X.]heidung dürften die [X.]n [X.]ehörden ni[X.]ht überprüfen.

Die [X.]eklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das [X.]erufungsurteil.

[X.]

Das Verfahren ist auszusetzen und gemäß [X.]rt. 267 [X.]bs. 3 des Vertrags über die [X.]rbeitsweise der [X.] - [X.][X.]V - eine Vorabents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs der [X.] zu der im [X.]es[X.]hlusstenor aufgeführten Frage einzuholen. Von der [X.]uslegung der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] hängt es aufgrund des [X.]nwendungsvorrangs des Unionsre[X.]hts ab, ob die Klage Erfolg hat und der Kläger bere[X.]htigt ist, mit seinem in [X.] erneuerten Führers[X.]hein Kraftfahrzeuge der Klassen [X.] und [X.] in [X.] zu führen. In der Revision hat er sein Klagebegehren auf die Fahrzeugklassen [X.] und [X.] bes[X.]hränkt.

1. Nationaler Re[X.]htsrahmen

§ 29 [X.]bs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 ([X.]G[X.]l. I S. 1980) in der hier maßgebli[X.]hen, zuletzt dur[X.]h [X.]rt. 1 der [X.] zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 4. Juli 2019 ([X.]G[X.]l. I S. 1056) geänderten Fassung, bestimmt:

"Inhaber einer ausländis[X.]hen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer [X.]ere[X.]htigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentli[X.]hen Wohnsitz na[X.]h § 7 haben."

Diese Regelung ist im vorliegenden Fall anwendbar, da der Kläger na[X.]h den von der [X.]eklagten ni[X.]ht angegriffenen und damit bindenden Feststellungen (vgl. § 137 [X.]bs. 2 VwGO) des [X.]erufungsgeri[X.]hts seinen ordentli[X.]hen Wohnsitz im Sinne von § 7 FeV und [X.]rt. 12 [X.]bs. 1 der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] ni[X.]ht in [X.] hat.

§ 29 [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV sieht als [X.]usnahme von der [X.]nerkennung der ausländis[X.]hen Fahrerlaubnis vor:

"Die [X.]ere[X.]htigung na[X.]h [X.]bsatz 1 gilt ni[X.]ht für Inhaber ausländis[X.]her Fahrerlaubnisse, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder re[X.]htskräftig von einem Geri[X.]ht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb ni[X.]ht entzogen worden ist, weil sie zwis[X.]henzeitli[X.]h auf die Fahrerlaubnis verzi[X.]htet haben."

Dem Kläger ist seine [X.] Fahrerlaubnis in [X.] wegen seiner Trunkenheitsfahrt vom 12. Dezember 2008 mit einer [X.]lutalkoholkonzentration von 2,12 Promille re[X.]htskräftig dur[X.]h Strafbefehl mit der Wirkung entzogen worden, dass ihm das Re[X.]ht aberkannt wurde, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen (§ 69b [X.]bs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbu[X.]hes - StG[X.]). Na[X.]h § 69b [X.]bs. 1 Satz 2 StG[X.] erlis[X.]ht mit der Re[X.]htskraft der Ents[X.]heidung das Re[X.]ht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Die Eintragung der Fahrerlaubnisentziehung in das Fahreignungsregister (§§ 28 ff. des [X.] - StVG) ist dort no[X.]h ni[X.]ht getilgt, was den in § 29 [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV vorgesehenen [X.]uss[X.]hluss der Inlandsfahrbere[X.]htigung hätte entfallen lassen. § 29 [X.]bs. 3 Satz 3 FeV bestimmt:

"Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine [X.] oder [X.] nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und ni[X.]ht na[X.]h § 29 des [X.] getilgt sind."

Für die Wiedererteilung des Re[X.]hts, von der Fahrerlaubnis in [X.] Gebrau[X.]h ma[X.]hen zu dürfen, sieht § 29 [X.]bs. 4 FeV i.V.m. § 3 [X.]bs. 6 StVG vor:

"Das Re[X.]ht, von einer ausländis[X.]hen Fahrerlaubnis na[X.]h einer der in [X.]bsatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Ents[X.]heidungen im Inland Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen, wird auf [X.]ntrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung ni[X.]ht mehr bestehen."

"Für die Erteilung des Re[X.]hts, na[X.]h vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzi[X.]ht von einer ausländis[X.]hen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen, an Personen mit ordentli[X.]hem Wohnsitz im [X.]usland gelten die Vors[X.]hriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis na[X.]h vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzi[X.]ht entspre[X.]hend."

Dana[X.]h müsste der Kläger wegen seiner Trunkenheitsfahrt mit einer [X.]lutalkoholkonzentration von 2,12 Promille gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]u[X.]hst. [X.] FeV ein - positives - medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hes Guta[X.]hten beibringen. Diese Vors[X.]hrift lautet wie folgt:

"Zur Vorbereitung von Ents[X.]heidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die [X.]nordnung von [X.]es[X.]hränkungen oder [X.]uflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

...

2. ein medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hes Guta[X.]hten beizubringen ist, wenn

...

[X.]) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer [X.]lutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer [X.]temalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt [X.]

...

Ein sol[X.]hes medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hes Guta[X.]hten hat der Kläger ni[X.]ht vorgelegt.

2. Unionsre[X.]ht - Grundsatz der gegenseitigen [X.]nerkennung von [X.]Fahrerlaubnissen ([X.]rt. 2 [X.]bs. 1 der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.])

Wegen des [X.]nwendungsvorrangs des Unionsre[X.]hts wäre der Kläger na[X.]h dem Grundsatz der gegenseitigen [X.]nerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führers[X.]heine na[X.]h [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] au[X.]h ohne die Erfüllung dieser na[X.]h dem [X.]n Fahrerlaubnisre[X.]ht zu bea[X.]htenden Voraussetzungen bere[X.]htigt, mit seinem zuletzt am 6. September 2016 erneuerten und bis zum 22. Oktober 2021 gültigen [X.] Führers[X.]hein Kraftfahrzeuge der Klassen [X.] und [X.] in [X.] zu führen, wenn eine sol[X.]he [X.]nerkennungspfli[X.]ht au[X.]h bei der Erneuerung eines Führers[X.]heins der genannten Klassen na[X.]h [X.]rt. 7 [X.]bs. 3 Unterabs. 2 der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] bestünde.

Es geht dana[X.]h im [X.] um die Frage, inwieweit der unionsre[X.]htli[X.]he [X.]nerkennungsgrundsatz aus [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] au[X.]h im Falle der Erneuerung eines Führers[X.]heins na[X.]h [X.]rt. 7 [X.]bs. 3 Unterabs. 2 der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] greift, die der Mitgliedstaat des ordentli[X.]hen Wohnsitzes vorgenommen hat, na[X.]hdem der [X.]ufenthaltsmitgliedstaat dem [X.]etroffenen wegen einer Trunkenheitsfahrt und dem si[X.]h daraus ergebenden Fehlen der Fahreignung das Re[X.]ht aberkannt hatte, auf seinem Hoheitsgebiet von seiner Fahrerlaubnis Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen.

a) [X.]ufgrund der im derzeit gültigen und in den vorherigen Führers[X.]heinen des [X.] eingetragenen [X.]ngaben zur Gültigkeit steht außer Zweifel, dass sein in [X.] am 6. September 2016 ausgestellter und bis zum 22. Oktober 2021 gültiger Führers[X.]hein auf der Grundlage von [X.]rt. 7 [X.]bs. 3 der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] ausgestellt wurde, es si[X.]h also um die Erneuerung eines Führers[X.]heins bei [X.]blauf der Gültigkeitsdauer im Sinne dieser Vors[X.]hrift handelte ([X.]: "renouvellement du permis de [X.]onduire au moment où sa validité administrative vient à é[X.]héan[X.]e"; EN: "renewal of driving li[X.]en[X.]es when their administrative validity expires"). Hiervon sind au[X.]h die [X.]eklagte und die beiden Vorinstanzen übereinstimmend ausgegangen.

b) [X.]rt. 7 [X.]bs. 3 Unterabs. 2 der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Erneuerung von Führers[X.]heinen der Klassen [X.]M, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]1 oder [X.]E von einer Prüfung der Mindestvoraussetzungen an die körperli[X.]he und geistige Taugli[X.]hkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß [X.]nhang [X.]I abhängig ma[X.]hen können ([X.]: "[X.], lors du renouvellement des permis de [X.]onduire des [X.]atégories [X.]M, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]1 et [X.]E, un [X.]ontrôle des normes minimales [X.]on[X.]ernant l'aptitude physique et mentale à la [X.]onduite telles qu'exposées à [X.]"; EN: "Member states may, when renewing driving li[X.]enses in [X.]ategories [X.]M, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]1 and [X.]E, require an examination applying the minimum standards of physi[X.]al and mental fitness for driving set out in [X.]nnex [X.]I."). Hieraus ergibt si[X.]h, dass die Mitgliedstaaten bei der Erneuerung von Führers[X.]heinen der genannten Klassen dur[X.]h das Unionsre[X.]ht bere[X.]htigt ("können"; "peuvent imposer", "may require"), aber ni[X.]ht verpfli[X.]htet sind, eine sol[X.]he Eignungsüberprüfung vorzusehen.

Daran, dass den Mitgliedstaaten in [X.]rt. 7 [X.]bs. 3 Unterabs. 2 der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] für die Erneuerung eines Führers[X.]heins der genannten Fahrzeugklassen unionsre[X.]htli[X.]h nur die Mögli[X.]hkeit einer Überprüfung eingeräumt, ni[X.]ht aber eine Überprüfungspfli[X.]ht auferlegt wird, dürfte si[X.]h na[X.]h [X.]uffassung des Senats dur[X.]h Nr. 14 ([X.]lkohol) des [X.]nhangs [X.]I der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] (Mindestanforderungen an die körperli[X.]he und geistige Taugli[X.]hkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs) ni[X.]hts ändern. Na[X.]h Nr. 14.1. des [X.]nhangs [X.]I, der die Regelung in [X.]ezug auf Führer von Kraftfahrzeugen der [X.] (Fahrzeuge der Klassen [X.], [X.], [X.], [X.]M, [X.], [X.]1 und [X.]E) enthält, darf [X.]ewerbern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und [X.]lkoholgenuss ni[X.]ht trennen können, eine Fahrerlaubnis weder erteilt no[X.]h darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden. Zwar wird in Nr. 14.1. des [X.]nhangs [X.]I damit neben der Erteilung au[X.]h die Erneuerung einer Fahrerlaubnis ausdrü[X.]kli[X.]h genannt. Do[X.]h würde die vom Ri[X.]htliniengeber in [X.]rt. 7 [X.]bs. 3 Unterabs. 2 der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] in [X.]ezug auf die dort genannten Fahrzeugklassen getroffene "[X.]" insoweit ins Leere gehen und wäre wirkungslos, wenn si[X.]h eine alle Fälle der Erneuerung eines Führers[X.]heins eins[X.]hließende Pfli[X.]ht zur Eignungsüberprüfung aus Nr. 14.1. des [X.]nhangs [X.]I der Ri[X.]htlinie ergäbe. Es kann ni[X.]ht unterstellt werden, dass der Ri[X.]htliniengeber eine sol[X.]he in si[X.]h widersprü[X.]hli[X.]he Regelung treffen wollte. Vielmehr dürfte na[X.]h der Normsystematik [X.]rt. 7 [X.]bs. 3 Unterabs. 2 der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] als der spezielleren Regelung Vorrang gegenüber Nr. 14.1. des [X.]nhangs [X.]I der Ri[X.]htlinie zukommen und deshalb in den Fällen der Erneuerung eines Führers[X.]heins der dort genannten Klassen die erneute Überprüfung der "Mindestanforderungen an die körperli[X.]he und geistige Taugli[X.]hkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs" na[X.]h dem [X.]nhang [X.]I in das Ermessen des betreffenden Mitgliedstaates gestellt sein.

Wird in den Fällen der Erneuerung eines Führers[X.]heins den Mitgliedstaaten dur[X.]h [X.]rt. 7 [X.]bs. 3 Unterabs. 2 der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] unionsre[X.]htli[X.]h aber ledigli[X.]h eine Überprüfungsmögli[X.]hkeit, ni[X.]ht aber eine jeden Mitgliedstaat glei[X.]hermaßen treffende Überprüfungspfli[X.]ht begründet, unters[X.]heidet si[X.]h die Erneuerung eines Führers[X.]heins dieser Klassen gemäß [X.]rt. 7 [X.]bs. 3 Unterabs. 2 der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] grundlegend von der [X.]usstellung eines Führers[X.]heins na[X.]h Maßgabe der in [X.]rt. 7 [X.]bs. 1 [X.]u[X.]hst. a dieser Ri[X.]htlinie genannten [X.]nforderungen. Na[X.]h dieser Regelung darf ein Führers[X.]hein nur an [X.]ewerber ausgestellt werden, die eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie eine theoretis[X.]he Prüfung bestanden haben und die gesundheitli[X.]hen [X.]nforderungen na[X.]h Maßgabe der [X.]nhänge [X.] und [X.]I erfüllen.

[X.]) Im Fall des [X.] dürfte eine dem Unionsre[X.]ht zu entnehmende Pfli[X.]ht zur [X.]nerkennung seines Führers[X.]heins in [X.] ni[X.]ht deshalb entfallen, weil er seinen am 22. Oktober 2007 ausgestellten [X.] Führers[X.]hein, der Gegenstand der re[X.]htskräftigen [X.]berkennung des Re[X.]hts war, davon in [X.] Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen, in [X.] no[X.]h während der laufenden Sperrfrist zurü[X.]kerhalten hatte und ihm in [X.] darüber hinaus - ebenfalls no[X.]h innerhalb der Sperrfrist - ein neuer Führers[X.]hein mit unveränderter Gültigkeitsdauer bis zum 22. Oktober 2012 ausgestellt worden war. Zwar ist in der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] anerkannt, dass es einem Mitgliedstaat ni[X.]ht verwehrt ist, einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angewandt worden ist, die [X.]nerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrzeit ausgestellten neuen Führers[X.]heins zu versagen (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 19. Februar 2009 - [X.]/07 [[X.]:[X.]:C:2009:104], [X.] - Rn. 83 m.w.[X.]). Do[X.]h knüpft die mögli[X.]he [X.]nerkennungspfli[X.]ht in [X.], die Gegenstand der vorliegenden Klage ist, ni[X.]ht an den in der Sperrfrist zurü[X.]kgegebenen und ebenso wenig an den am 23. November 2009 ausgestellten alten Führers[X.]hein des [X.] an, deren Gültigkeit jeweils abgelaufen ist, sondern an seinen nun gültigen [X.] Führers[X.]hein, der dort am 6. September 2016 ausgestellt wurde. Dieser Führers[X.]hein geht indes, was die dort ausgewiesene materielle [X.]ere[X.]htigung betrifft, auf die Erteilung der entspre[X.]henden Fahrerlaubnisse am 21. Oktober 1992 zurü[X.]k, bei der kein Verstoß gegen das unionsre[X.]htli[X.]he Wohnsitzerfordernis ersi[X.]htli[X.]h ist und die au[X.]h ni[X.]ht in einer no[X.]h laufenden Sperrfrist erfolgt war.

Ebenso wenig dürfte - anders als das [X.]erufungsgeri[X.]ht annimmt (vgl. U[X.] S. 21) und au[X.]h die [X.]eklagte gemeint hatte - einer mögli[X.]hen Pfli[X.]ht zur [X.]nerkennung des erneuerten Führers[X.]heins entgegengehalten werden können, dass es si[X.]h bei der Erneuerung eines Führers[X.]heins na[X.]h [X.]rt. 7 [X.]bs. 3 der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] um die bloße [X.]usstellung eines Ersatzdokuments handele. [X.]ei einer Erneuerung im Sinne dieser Regelung geht es ni[X.]ht ledigli[X.]h um den [X.]ustaus[X.]h des eine materielle [X.]ere[X.]htigung verkörpernden Dokuments wie bei einer Ersetzung, etwa infolge von Verlust oder Diebstahl, gemäß [X.]rt. 11 [X.]bs. 5 der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.]. Vielmehr ist mit der Erneuerung eines Führers[X.]heins gemäß [X.]rt. 7 [X.]bs. 3 der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] eine Verlängerung der materiellen [X.]ere[X.]htigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klassen verbunden. Gerade darin liegt ihr Sinn und Zwe[X.]k ("Erneuerung eines Führers[X.]heins bei [X.]blauf der Gültigkeitsdauer").

d) Na[X.]h [X.]uffassung des Senats spri[X.]ht Vieles dafür, dass bei der Erneuerung eines Führers[X.]heins der in [X.]rt. 7 [X.]bs. 3 Unterabs. 2 der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] genannten Klassen, die erfolgt, na[X.]hdem dem Inhaber im [X.]ufenthaltsmitgliedstaat wegen des dort festgestellten Fehlens der Fahreignung das Re[X.]ht aberkannt wurde, in dessen Hoheitsgebiet von seinem Führers[X.]hein Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen, keine Verpfli[X.]htung zu einer [X.]nerkennung ohne jede Formalität besteht, wie sie na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] bei der [X.]usstellung eines Führers[X.]heins unter Überprüfung der harmonisierten Mindestanforderungen na[X.]h [X.]rt. 7 [X.]bs. 1 der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] anzunehmen ist.

In der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] ist geklärt, dass ein Führers[X.]hein, der na[X.]h [X.]blauf der im Inland re[X.]htskräftig festgesetzten Sperrfrist unter Einhaltung des [X.] erteilt worden ist, ohne jede Formalität anerkannt werden muss. [X.]u[X.]h wenn ein Mitgliedstaat die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis na[X.]h seinen nationalen Vors[X.]hriften von strengeren Vorgaben abhängig ma[X.]ht, muss er die von einem anderen Mitgliedstaat na[X.]h [X.]blauf der Sperrfrist und unter Wahrung des [X.] erteilte [X.]Fahrerlaubnis daher anerkennen (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 26. Juni 2008 - [X.]/06 u.a. [[X.]:[X.]:C:2008:366], [X.] und Funk - Rn. 54). In diesen Fällen ist der [X.] dur[X.]h die von einem anderen Mitgliedstaat bei der späteren [X.]usstellung des Führers[X.]heins dur[X.]hgeführte Eignungsprüfung behoben ([X.], Urteile vom 19. Februar 2009 - [X.]/07, [X.] - Rn. 92 f. und vom 26. [X.]pril 2012 - [X.]/10 [[X.]:[X.]:C:2012:240], [X.] - Rn. 51). Zuglei[X.]h entfällt dann die [X.]efugnis des Mitgliedstaates, der dem [X.]etroffenen auf der Grundlage von [X.]rt. 11 [X.]bs. 4 Unterabs. 2 der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] wegen fehlender Fahreignung das Re[X.]ht aberkannt hatte, von seinem Führers[X.]hein auf seinem Hoheitsgebiet Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen, zu prüfen, ob er seine Fahreignung wiedererlangt hat und daher dort wieder Kraftfahrzeuge führen darf (vgl. zu dieser [X.]efugnis des die Inlandsfahrbere[X.]htigung aberkennenden Mitgliedstaates [X.], Urteil vom 23. [X.]pril 2015 - [X.]/13 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.]ykul - Rn. 74 ff.).

Der Geri[X.]htshof der [X.] hat in seiner Re[X.]htspre[X.]hung wiederholt den Zusammenhang von unionsre[X.]htli[X.]h harmonisierten Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, der Überprüfung des Vorliegens dieser Voraussetzungen dur[X.]h den [X.]usstellungsmitgliedstaat und der Pfli[X.]ht zur [X.]nerkennung des in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führers[X.]heins hervorgehoben. Die mit der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] ges[X.]haffene Verpfli[X.]htung zur gegenseitigen [X.]nerkennung der Führers[X.]heine sei Folge der Vorgabe von zwingenden Mindestvoraussetzungen für die [X.]usstellung eines [X.]-Führers[X.]heins in dieser Ri[X.]htlinie (vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 28. Februar 2019 - [X.]/18 [[X.]:[X.]:C:2019:148], [X.] - Rn. 28).

Der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] dürfte na[X.]h [X.]uffassung des Senats daher zu entnehmen sein, dass das [X.]estehen einer [X.]nerkennungspfli[X.]ht na[X.]h [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] davon abhängt, ob das Unionsre[X.]ht für die [X.]usstellung des Führers[X.]heins im konkreten Fall die Überprüfung der harmonisierten Mindestvoraussetzungen na[X.]h [X.]rt. 7 [X.]bs. 1 der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] vorgibt. Das zeigt zum einen das Urteil des Geri[X.]htshofs der [X.] vom 19. Februar 2009 - [X.]/07, [X.] -. Zwar werde, wie dort unter [X.]ezugnahme auf die bereits genannte Re[X.]htspre[X.]hung ausgeführt wird, die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat geahndete Ni[X.]hteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen dur[X.]h die von einem anderen Mitgliedstaat bei der späteren [X.]usstellung eines Führers[X.]heins dur[X.]hgeführte Eignungsprüfung behoben ([X.], Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.[X.] Rn. 92). Do[X.]h sei der Kläger hier keiner von den [X.]ehörden eines anderen Mitgliedstaates angeordneten Überprüfung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unterzogen worden. Folgli[X.]h sei ni[X.]ht der [X.]eweis erbra[X.]ht, dass der Inhaber entspre[X.]hend den [X.]nforderungen an die Eignung - im damaligen Fall denen na[X.]h der Ri[X.]htlinie 91/439/EWG - zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet sei ([X.], Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.[X.] Rn. 95). Im bereits genannten Urteil des Geri[X.]htshofs der [X.] vom 28. Februar 2019 - [X.]/18, [X.] - wird dieser Zusammenhang von zu prüfenden unionsre[X.]htli[X.]h vorgegebenen harmonisierten Mindestvoraussetzungen und daraus resultierender [X.]nerkennungspfli[X.]ht in [X.]ezug auf die Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] bestätigt ([X.], Urteil vom 28. Februar 2019 a.a.[X.] Rn. 28 ff.). Zur Verneinung einer [X.]nerkennungspfli[X.]ht wird dort darauf abgestellt, dass die Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] ni[X.]ht dazu bestimmt sei, die [X.]nforderungen festzulegen, die für den Umtaus[X.]h von Führers[X.]heinen erfüllt sein müssen, die von Drittstaaten ausgegeben würden, da eine sol[X.]he [X.]efugnis allein den Mitgliedstaaten zustehe, so dass ein Mitgliedstaat ni[X.]ht an die [X.]eurteilungen gebunden sein könne, die andere Mitgliedstaaten in dieser Hinsi[X.]ht vorgenommen hätten ([X.], Urteil vom 28. Februar 2019 a.a.[X.] Rn. 31). Folgli[X.]h könne, wenn die von der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] angestrebte Straßenverkehrssi[X.]herheit ni[X.]ht gefährdet werden solle, ein Mitgliedstaat s[X.]hon allein deshalb ni[X.]ht verpfli[X.]htet werden, einen Führers[X.]hein anzuerkennen, dessen Inhaber seinen ordentli[X.]hen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates habe und der von einem anderen Mitgliedstaat ohne Fähigkeitsprüfung im Umtaus[X.]h für einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgegebenen Führers[X.]hein ausgestellt worden sei, weil der letztgenannte Führers[X.]hein seinerseits das Ergebnis eines Umtaus[X.]hs für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führers[X.]hein sei ([X.], Urteil vom 28. Februar 2019 a.a.[X.] Rn. 32).

[X.]ei der hier inmitten stehenden Erneuerung des [X.] Führers[X.]heins des [X.] handelt es si[X.]h - wie gezeigt - ebenfalls ni[X.]ht um die [X.]usstellung eines Führers[X.]heins, bei der der ausstellende Mitgliedstaat zu einer umfassenden Eignungsüberprüfung na[X.]h [X.]rt. 7 [X.]bs. 1 der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] verpfli[X.]htet war.

In sol[X.]hen Fällen der späteren Erneuerung eines Führers[X.]heins im Mitgliedstaat des ordentli[X.]hen Wohnsitzes bleibt es daher aus Si[X.]ht des Senats bei der vom Geri[X.]htshof der [X.] anerkannten [X.]efugnis des Mitgliedstaates, der dem [X.]etroffenen auf der Grundlage von [X.]rt. 11 [X.]bs. 4 Unterabs. 2 der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] wegen fehlender Fahreignung das Re[X.]ht aberkannt hatte, von seinem Führers[X.]hein auf seinem Hoheitsgebiet Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen, zu prüfen, ob der [X.]etroffene seine Fahreignung wiedererlangt hat (vgl. dazu [X.], Urteil vom 23. [X.]pril 2015 - [X.]/13, [X.]ykul - Rn. 74 ff.).

e) Etwas anderes dürfte si[X.]h aus Si[X.]ht des Senats ni[X.]ht daraus ergeben, dass das [X.] Fahrerlaubnisre[X.]ht - wie dem [X.]erufungsurteil zu entnehmen ist - au[X.]h bei der Erneuerung eines Führers[X.]heins der Klassen [X.] und [X.] und damit im [X.]nwendungsberei[X.]h von [X.]rt. 7 [X.]bs. 3 Unterabs. 2 der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] einen [X.] vorsieht. Nähere Feststellungen zu Gegenstand und Umfang dieses [X.]s hat das [X.]erufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht getroffen.

Dass sol[X.]he von einem einzelnen Mitgliedstaat getroffene Regelungen zu den gesundheitli[X.]hen [X.]nforderungen an die Erneuerung eines Führers[X.]heins ni[X.]ht zur [X.]nerkennungspfli[X.]ht na[X.]h [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] führen, folgt aus Si[X.]ht des Senats bereits daraus, dass na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] die dort geforderte gegenseitige [X.]nerkennung von Führers[X.]heinen ohne jede Formalität daran anknüpft, dass das Unionsre[X.]ht harmonisierte und damit alle Mitgliedstaaten bindende Mindestanforderungen an die Kraftfahreignung u.a. in gesundheitli[X.]her Hinsi[X.]ht vorgibt, die der [X.]ewerber um einen Führers[X.]hein erfüllen muss und deren Einhaltung der Mitgliedstaat des ordentli[X.]hen Wohnsitzes bei der [X.]usstellung eines Führers[X.]heins zu überprüfen hat. Das ist - wie gezeigt - na[X.]h [X.]rt. 7 [X.]bs. 3 Unterabs. 2 der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] bei der Erneuerung von Führers[X.]heinen der dort genannten Klassen ni[X.]ht der Fall.

Eine [X.]nerkennung ohne jede Formalität wäre aus Si[X.]ht des Senats au[X.]h ni[X.]ht damit vereinbar, dass von den [X.]ehörden und Geri[X.]hten des [X.]ufenthaltsmitgliedstaates in jedem Einzelfall der Frage na[X.]hgegangen werden müsste, was genau Inhalt und Rei[X.]hweite der gesundheitli[X.]hen Überprüfung ist, die der einen Führers[X.]hein erneuernde Mitgliedstaat des ordentli[X.]hen Wohnsitzes auf der Grundlage von [X.]rt. 7 [X.]bs. 3 Unterabs. 2 der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] gegebenenfalls vorsieht. Diese Regelungen können in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unters[X.]hiedli[X.]h ausfallen. Eine sol[X.]he Einzelfallbetra[X.]htung wäre indes erforderli[X.]h, um die Si[X.]herheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, auf die die harmonisierten Mindestanforderungen na[X.]h [X.]rt. 7 [X.]bs. 1 der Ri[X.]htlinie 2006/126/[X.] i.V.m. dem [X.]nhang [X.]I abzielen.

Meta

3 C 20/17

10.10.2019

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 27. Juni 2017, Az: 10 S 1716/15, Urteil

§ 11 Abs 8 FeV 2010, § 13 S 1 Nr 2 Buchst c FeV 2010, § 13 S 1 Nr 2 Buchst d FeV 2010, § 29 Abs 3 S 1 Nr 3 FeV 2010, § 29 Abs 3 S 3 FeV 2010, § 29 Abs 4 FeV 2010, § 3 Abs 6 StVG, Art 2 Abs 1 EGRL 126/2006, Art 7 Abs 1 EGRL 126/2006, Art 7 Abs 3 EGRL 126/2006, Art 11 Abs 4 UAbs 2 EGRL 126/2006

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, EuGH-Vorlage vom 10.10.2019, Az. 3 C 20/17 (REWIS RS 2019, 2760)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2760

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