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PDF anzeigen [X.] vom 15. Dezember 2004 in der Strafsache gegen
wegen Mordes
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 15. Dezember 2004 be-schlossen: Der Antrag der Nebenkläger vom 1. Juli 2004, beim [X.] eingegangen am 12. Juli 2004, auf "Beiord-nung der Rechtsanwältin [X.]für das Revisionsverfahren" wird abgelehnt.
Gründe: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 397 a Abs. 2 StPO aF lagen nicht vor, da die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die nur vom Ange-klagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich war. Eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung ei-nes Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5). [X.] Detter
Otten
Rothfuß
Roggenbuck
Meta
15.12.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2004, Az. 2 StR 265/04 (REWIS RS 2004, 206)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 206
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