Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2002, Az. VIII ZR 211/01

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 615

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:20. November 2002Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: nein[X.] § 9 [X.] § 89 ba)Die in formularmäßigen Versorgungsrichtlinien, denen ein Versicherungsvertreterbeigetreten ist, enthaltene Klausel:"... Versorgungs- und Ausgleichsanspruch... In Höhe des nach den [X.] [X.], [X.], Rechnungszins 5,5 %,berechneten Barwertes der von der C. insgesamt zu gewährenden [X.] entsteht nach dem Grundsatz der Billigkeit kein Ausgleichsanspruch gem. §89 b HGB gegenüber der [X.] der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 [X.] nicht stand.b)Zur Anrechnung einer vom Versicherungsunternehmen finanzierten Altersversorgungauf den Ausgleichsanspruch im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1Satz 1 Nr. 3 HGB.[X.], Urteil vom 20. November 2002 - [X.]/01 -OLG [X.] [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 30. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] des[X.]s [X.] vom 17. August 2001 wird auf [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien schlossen unter dem 1. April/24. Juli 1986 einen Versiche-rungsvertretervertrag, nach dem der Kläger für die Beklagte und die mit ihr [X.] Unternehmen als selbständiger Versicherungsvertreter im [X.] tätig werden sollte. In Ergänzung zu dem [X.] erklärte der [X.]einen Beitritt zu den [X.] ([X.]) der [X.] abBeginn seines Vertrages; gleichzeitig erkannte der Kläger die [X.] an. Die [X.]regeln die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung der hauptberufli-chen Ausschließlichkeitsvertreter und enthalten unter anderem folgende [X.] und [X.] In Höhe des nach den [X.] [X.], [X.],Rechnungszins 5,5 %, berechneten Barwertes der von der- 3 -C. insgesamt zu gewährenden Versorgungsleistungenentsteht nach dem Grundsatz der Billigkeit kein [X.] gem. § 89 b HGB gegenüber der [X.] [X.] zwischen den Parteien endete mit der Kündigungder [X.] gegenüber dem Kläger zum 30. September 1998. Mit [X.] 14. Oktober 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß auf den [X.] Ausscheidens ein unverfallbarer Rentenanspruch in Höhe von1.350,34 DM (monatlich) ermittelt worden sei; hieraus errechnete die Beklagteeinen [X.] in Höhe von 66.534 DM. Den Ausgleichsanspruch des[X.] aus [X.] bezifferte die Beklagte auf 141.217 DM.Den sich nach Abzug des [X.]es ergebenden Differenzbetrag von74.683 DM überwies die Beklagte dem Kläger.Den von der [X.] in Abzug gebrachten Betrag in Höhe von66.534 DM ([X.]) hat der Kläger zum alleinigen Gegenstand seinerKlage gemacht und die Ansicht vertreten, bei einer mehr als 20-jährigen [X.] zwischen Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs und Fälligkeit der [X.] entspreche die Berücksichtigung des [X.]es nicht der Billig-keit; im übrigen könne sich die Beklagte nicht auf Nr. 16 der [X.] berufen, dadiese Klausel einer Prüfung nach dem [X.] nicht standhalte.Das [X.] hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, auch beierheblicher Fälligkeitsdifferenz gebe es keine Veranlassung, von der Recht-sprechung des [X.] ([X.]Z 45, 268 ff) abzuweichen; Nr. 16 der[X.] verstoße auch nicht gegen das [X.].Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und zunächst dieWiederholung seiner erstinstanzlichen Anträge angekündigt. Mit Schriftsatz vom10. Mai 2001 hat er sodann seine Klageforderung auch auf einen behaupteten- 4 -Provisionsanspruch gestützt. Dazu hat er die Ansicht vertreten, die [X.] in § 11 der Provisionsbestimmungen sei wegen Verstoßes ge-gen § 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.] unwirksam, so daß ihm ein Anspruch aus § 92Abs. 4 HGB auf Folgeprovisionen zustehe. Zu dessen Vorbereitung hat er nachden Feststellungen im Tatbestand des Berufungsurteils als Hauptantrag dieErteilung eines Buchauszuges beantragt, der sich auf alle von ihm vermitteltenVersicherungsverträge in der [X.] vom 30. September 1997 bis zum 18. Mai2001 bezieht; hilfsweise hat er eine Entscheidung nach den Sachanträgen derletzten mündlichen Verhandlung erster Instanz beantragt.Das [X.] hat die Berufung des [X.] hinsichtlich [X.] als unzulässig verworfen und im übrigen als unbegründet zu-rückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine in der [X.] zuletzt gestellten Anträge weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Begründung ist im angefochtenen Urteil (abgedruckt in [X.] ff) ausgeführt, die Berufung sei unzulässig, soweit der Kläger mit [X.] zur Vorbereitung eines Provisionsanspruchs gemäß § 92 Abs. 4HGB die Erteilung eines Buchauszuges begehre; denn der Kläger [X.] nicht die Beseitigung der im angefochtenen Urteil liegenden Beschwer, son-dern verfolge einen neuen und gegenüber dem erstinstanzlichen Streitgegen-stand gänzlich anderen Anspruch. Der neue Hauptantrag könne auch nicht [X.] einer Klageänderung in eine wegen des [X.] zulässige [X.] -eingeführt werden. Im übrigen sei der Hauptantrag unbegründet, da der inNr. 11 der Provisionsbestimmungen geregelte Provisionsverzicht nicht gegen§ 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.] verstoße; außerdem habe der Kläger durch seine Erklä-rung in erster Instanz, nur einen (Rest-)Ausgleichsanspruch geltend machen zuwollen, nach Vertragsbeendigung (erneut) einen Provisionsverzicht erklärt.Hinsichtlich des hilfsweise aufrecht erhaltenen Ausgleichsanspruchs seidie Berufung unbegründet. Der Kläger habe im Sinne des § 288 ZPO zuge-standen, daß sich die ausgleichspflichtigen Provisionsverluste rechnerisch aufden Betrag von 141.217 DM beliefen. Von dem ermittelten [X.] die Beklagte im Ergebnis zu Recht einen Abzug in Höhe des [X.] vorgenommen. Nach Abwägung aller [X.] der Billigkeit zu berücksichtigenden Umstände sei in dem hier zu ent-scheidenden Einzelfall ein solcher Abzug gerechtfertigt. Zwar verstoße die [X.] in Nr. 16.1 der [X.] gegen § 89 b Abs. 4 HGB sowie gegen § 9 Abs. 2Nr. 1 [X.] in Verbindung mit § 89 Abs. 1 Nr. 3 HGB. Dies führe jedoch nichtdazu, daß bei der gemäß § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB vorzunehmenden Billigkeits-prüfung die finanzierte Altersversorgung gar nicht zu berücksichtigen wäre.Vielmehr sei der Anwartschaftsbarwert von dem rechnerischen [X.] in voller Höhe abzuziehen. Zwar verfolge eine Ausgleichszahlung in [X.] des [X.] jedenfalls auch den Zweck, diesem für eine Übergangs-zeit die Geldmittel zur Verfügung zu stellen, die er benötige, bis ihm aus seinerneuen Tätigkeit ausreichende laufende Mittel [X.]; eine Rentenanwart-schaft sei hierfür kein Äquivalent, da sie weder kapitalisiert noch beliehen wer-den könne. Andererseits sei nicht zu verkennen, daß je größer die Fälligkeits-differenz, desto geringer der zu berücksichtigende Anwartschaftsbarwert miteiner damit einhergehenden verringernden Minderung des [X.] sei. Auch im vorliegenden Fall betrage der [X.] weniger als- 6 -50 % des rechnerisch ermittelten Ausgleichsanspruchs, so daß dem Kläger einabsolut und relativ hoher Barbetrag verbleibe.Eine gänzliche oder teilweise Nichtberücksichtigung des [X.] demgegenüber zu einer wirtschaftlich nicht oder jedenfalls nicht grund-sätzlich zu rechtfertigenden Doppelbelastung des Unternehmers, wenn dieserzusätzlich zu dem Ausgleichsanspruch noch freiwillig den unverfallbaren [X.] für den Vertreter finanziere, während letzterer seinerseits währendder Laufzeit des [X.]es die entsprechenden Aufwendungen für eineVersorgung erspare. Hinzu komme, daß die Vertragsparteien hier bei [X.] übereinstimmend davon ausgegangen seien, daß eine Anrech-nung der Altersversorgung der Billigkeit entspreche; auch wenn dieser [X.] vertragliche Bindung zukomme, könnten die Vorstellungen der Vertrags-parteien bei der zu treffenden Billigkeitsabwägung angemessen berücksichtigtwerden. Zudem habe der Kläger den Vertrag nebst [X.], bevor er ihn unter-schrieben habe, von dem für ihn zuständigen Berufsverband überprüfen lassenund sich mit den die Berechnung des Ausgleichsanspruchs und die Altersvor-sorge betreffenden Vorschriften genau auseinandergesetzt. Angesichts diesesVerhaltens, das im Rahmen der einzelfallbezogenen Billigkeitsprüfung berück-sichtigt werden könne, sei er (zumindest) weniger in seinem Vertrauen auf volleAuszahlung des Ausgleichsanspruchs bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ge-schützt.II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung in [X.] Verfahrensfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Berufung des [X.] hinsichtlich des im zweiten Rechtszug erstmals gestellten Hauptantragesauf Erteilung eines Buchauszugs als unzulässig verworfen.- 7 -a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist eine [X.] nur dann zulässig, wenn der Berufungskläger damit die Beseitigung [X.] in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer erstrebt. Eine [X.] ist daher unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen [X.] nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, sondern - wie hier - lediglich [X.] der Klageänderung einen neuen bislang nicht geltend gemachten [X.] zur Entscheidung stellt. Soweit der Berufungskläger seinen in erster In-stanz geltend gemachten [X.] hilfsweise weiterverfolgt, ist die Beru-fung dagegen zulässig (Senat, Urteil vom 14. Februar 1996 - [X.], [X.], 1511 = NJW-RR 1996, 765 unter I[X.]; Senat, Urteil vom 11. [X.] - [X.], [X.], 45 = NJW 2001, 226 unter [X.] c).b) Diese Grundsätze stellt die Revision nicht in Frage, sieht aber die sichmit Beweiskraft aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergebende Stellungeines Haupt- und eines [X.] durch das Protokoll über die [X.] vom 18. Mai 2001 gemäß § 314 ZPO als entkräftet an. Damit kannsie nicht durchdringen. Zwar hatte der Kläger im Schriftsatz vom 10. Mai 2001den erstmals gestellten Antrag auf Erteilung eines Buchauszugs sowie den bis-herigen [X.] als gleichrangig formuliert. In der nicht mehr im Originalvorhandenen, rekonstruierten Akte befindet sich jedoch auf dem vorgenanntenSchriftsatz ein handschriftlicher Zusatz, wonach der [X.] im [X.] 18. Mai 2001 nur noch hilfsweise gestellt worden sei. Laut Protokoll vom18. Mai 2001 hat der Prozeßbevollmächtigte des Berufungsklägers den Antragaus dem Schriftsatz vom 10. Mai 2001 gestellt, ohne daß ersichtlich wäre, daßdamit der zunächst formulierte Antrag gemeint gewesen war. Dann aber ergibtsich aus dem Sitzungsprotokoll die Unrichtigkeit der im Berufungsurteil wieder-gegebenen Antragstellung nicht. Im übrigen hat das Berufungsgericht in [X.] festgestellt, daß die Umstellung der Anträge auf das- 8 -Eventualverhältnis erst in der mündlichen Verhandlung erfolgt sei; einen Antragauf Tatbestandsberichtigung hat der Kläger nicht gestellt.2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch den mit dem Hilfsantrag auf-rechterhaltenen Anspruch auf Zahlung eines (weiteren) Ausgleichsanspruchs inHöhe von 66.534 DM als unbegründet angesehen.a) Der Anspruch wäre schon dann zu verneinen, wenn ein Provisions-verzicht des [X.], der Voraussetzung eines Ausgleichsanspruchs nach§ 89 b Abs. 5 HGB ist ([X.] in [X.], Großkommentar zum [X.] Aufl., § 89 [X.]. 130; [X.]/v. Manteuffel/[X.], Handbuch des [X.], [X.], 6. Aufl. [X.]. 27), nicht vorläge. Das ist jedochnicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob die [X.] inNr. 11 der Provisionsbestimmungen der [X.], auf die Nr. 5 a Abs. 2 [X.] verweist, wegen unangemessener Benachteiligung derInteressen des Handelsvertreters nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.] unwirksam ist,wie die Revision unter Bezugnahme auf eine in der Literatur vertretene Meinung([X.], [X.], 2255, 2256 f; für die Gegenansicht sieheNachweise bei [X.]/v. Manteuffel/[X.] aaO [X.]. 27 [X.]. 6) meint. Das [X.]sgericht hat, von der Revision unbeanstandet, festgestellt, daß der Klägerdurch seine ausdrückliche Erklärung in erster Instanz, nur einen (Rest-)Ausgleichsanspruch geltend machen zu wollen, jedenfalls nach [X.] individuell einen Provisionsverzicht erklärt hat, gegen dessen [X.] keine Bedenken bestehen.b) Verfahrensfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,daß der dem Kläger zustehende Ausgleichsanspruch im Bereich der [X.], wie er von der [X.] ermittelt worden ist, sich rechnerischauf 141.217 DM beläuft. Dies hat der Kläger in der Klageschrift ausdrücklich- 9 -unstreitig gestellt und ausgehend hiervon einen restlichen [X.] von 66.534 DM geltend gemacht. Die Beklagte hat im [X.] den von ihr ermittelten Betrag zugrunde gelegt und lediglich das Be-stehen eines gesetzlichen Ausgleichsanspruchs des [X.] gemäß § 89 [X.] in dieser Höhe bzw. eines höheren Ausgleichs bestritten, weil sie [X.] von 141.217 DM allein unter Anwendung der "[X.]" als [X.] zur Ermittlung der [X.] angewandt habe.Die Revision zeigt auch keinen Vortrag des [X.] auf, wonach dieser [X.] einen über den errechneten Betrag hinausgehenden [X.] substantiiert behauptet hätte.Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn das [X.] den von der [X.] ermittelten Betrag seitens des [X.] imSinne von § 288 ZPO als zugestanden angesehen (vgl. [X.], Urteil vom [X.] - [X.], NJW 1994, 3109 unter [X.]), jedenfalls eine Einigung [X.] auf die Anwendung der "[X.]" (abgedruckt bei [X.],Handelsvertreterrecht, 2. Aufl., [X.] ff.) im Bereich der rechnerischen Ermitt-lung des Ausgleichsanspruchs festgestellt hat.c) Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-richt von dem zugrunde gelegten Ausgleichsanspruch von 141.217 DM einenAbzug in Höhe des [X.] von 66.534 DM im Rahmen [X.] gemäß § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB vorgenommen [X.]) Allerdings liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat,keine bindende Vereinbarung zwischen den Parteien darüber vor, daß der [X.] der von der [X.] zu gewährenden Versorgungsleistungen auf [X.] des [X.] anzurechnen ist. Die Regelung in Nr. 16.1 der[X.], denen der Kläger beigetreten ist, verstößt ge-- 10 -gen § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 89 b Abs. 4 HGB in Verbindung mit § 9 Abs. 1[X.] (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) und ist daher unwirksam (vgl. Senat,Urteil vom 25. September 2002 - [X.], zur Veröffentlichung in [X.]Zbestimmt, unter II, 3 a).Durch die Klausel: "In Höhe des ... Barwertes der ... zu gewährendenVersorgungsleistungen entsteht nach dem Grundsatz der Billigkeit kein [X.] gem. § 89 b HGB ..." sollte nicht lediglich eine Einigung derVertragsparteien darüber getroffen werden, daß der Barwert der Versorgung indie Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB einbezogen werdensollte. Vielmehr wird dadurch eine Anrechnung insoweit zwingend und unterAusschluß der Berücksichtigung anderer Billigkeitskriterien vorgeschrieben,eine einzelfallbezogene Billigkeitsabwägung im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1Nr. 3 HGB damit gerade ausgeschlossen; eine solche automatische Herabset-zung ist aber mit der gesetzlich vorgeschriebenen Abwägung nach § 89 bAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB nicht vereinbar. Im Einzelfall kann eine lange zeitlicheDifferenz zwischen der Beendigung des Handelsvertretervertrages und der Fäl-ligkeit des Versorgungsanspruchs einer Anrechnung auf den [X.] entgegenstehen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Februar 1994 - [X.], [X.], 1118 = NJW 1994, 1350 unter [X.]). Ferner kann sich bei einerAnrechnung der Versorgung auf den sogenannten Rohausgleich im Rahmender Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB (vgl. Senat, [X.] 25. November 1998 - [X.], [X.], 391 = NJW 1999, 946unter III) ein Ausgleichsbetrag ergeben, der oberhalb der Höchstgrenze des§ 89 b Abs. 5 Satz 2 HGB liegt, so daß der Ausgleichsanspruch ganz oder teil-weise unberührt bleibt; hingegen verringert sich bei einer Anrechnung der Ver-sorgung nach der Klausel Nr. 16.1 der Versorgungsrichtlinien der nach § 89 bAbs. 1 Satz 1 HGB ermittelte Ausgleichsbetrag. Soll aber durch die [X.] das Entstehen eines [X.] 11 -spruchs, wie dieser unter Berücksichtigung der Ausgleichshöchstgrenze ermit-telt worden ist, in Höhe des [X.] verhindert werden, ist hierin zugleich eineunzulässige Einschränkung des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b Abs. 4Satz 1, Abs. 5 Satz 1 HGB zu sehen (vgl. das am gleichen Tage [X.] vom 20. November 2002 - [X.], zur Veröffentlichung in[X.]Z bestimmt unter [X.]).bb) Wenn das Berufungsgericht im Streitfall nach Abwägung aller we-sentlichen Umstände die von der [X.] finanzierte Altersversorgung bei [X.] ihm getroffenen Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB [X.] und in Höhe des Barwertes von dem Ausgleichsanspruch des [X.] abgesetzt hat, läßt dies keinen Rechtsfehler erkennen. Die Würdigung derim Rahmen der Billigkeit in Betracht kommenden Umstände ist im [X.] und kann vom Revisionsgericht nur darauf nachgeprüftwerden, ob sie einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen Erfahrungssätzeenthält oder ob sie wesentliches Vorbringen der Parteien ersichtlich unberück-sichtigt gelassen hat ([X.], Urteil vom 14. April 1983 - [X.], [X.] 1983,1102 = NJW 1983, 2877 unter [X.]; Senat, Urteil vom 5. Juni 1996 - [X.], [X.] 1996, 1558 = NJW 1996, 2302 unter [X.] 4 a).Solche Fehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen. In der Rechtspre-chung des [X.] ist, wie das Berufungsgericht zutreffend aus-führt, anerkannt, daß eine vom Versicherungsunternehmen finanzierte [X.] auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden kann, wenn undsoweit die ungekürzte Zuerkennung des Ausgleichsanspruchs unter Berück-sichtigung aller Umstände des Einzelfalls unbillig wäre; dies ist wegen der"funktionellen Verwandtschaft zwischen Ausgleichsanspruch und Altersversor-gung" dann bejaht worden, wenn die Altersversorgung dem Handelsvertretergewährt wird, der wegen Erreichung der Altersgrenze aus seiner Tätigkeit [X.] 12 -scheidet ([X.]Z 45, 268, 278 f; 55, 45, 58 f; [X.], Urteil vom 18. Februar 1982- I ZR 20/80, [X.] 1982, 632 = NJW 1982, 1814 unter [X.]). Die [X.], eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs mit Rücksicht auf die künftigeAltersversorgung komme schon wegen der Länge des [X.]raums zwischenVertragsbeendigung und dem Fälligwerden des Versorgungsanspruchs des[X.] nicht in Betracht, greift nicht durch. Auch bei einer Fälligkeitsdifferenzzwischen Ausgleichsanspruch einerseits und Altersversorgung andererseits von24 Jahren hat der [X.] eine Kürzung des [X.], wenn dies zwischen den Parteien vertraglich vereinbart worden war([X.], Urteil vom 17. November 1983 - I ZR 139/81, [X.] 1984, 212 = [X.], 184 unter [X.]), während er bei Fehlen einer solchen Vereinbarung [X.] einer Fälligkeitsdifferenz von 21 Jahren die Nichtanrechnung der [X.] auf den Ausgleichsanspruch unbeanstandet gelassen hat (Senat, [X.] 23. Februar 1994 [X.] kommt es nicht auf die rechtliche Wirksamkeit einer solchen [X.] an (vgl. [X.] BB 1994, 1590, 1591 f; ders. Festschrift für [X.], 210; [X.], [X.], 2255, 2258). Jedenfalls ha-ben die Parteien durch ihr Einverständnis mit dieser Regelung zum Ausdruckgebracht, was sie für der Billigkeit entsprechend erachten. Diesen Umstanddurfte das Berufungsgericht - ebenso wie sogar vertragsfremde Umstände([X.]Z 45, 269, 273; [X.], § 89 b[X.]. 102 m.w.Nachw.) - im Anschluß an OLG [X.] ([X.], 615, 616) [X.] der von ihm zu treffenden Billigkeitsentscheidung zum Nachteil des[X.], obwohl dieser bei Vertragsbeendigung erst 43 Jahre alt war, [X.].Zutreffend weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang daraufhin, daß mit ansteigender Fälligkeitsdifferenz der zu berücksichtigende [X.] 13 -barwert sich verringert und damit der Ausgleichsbetrag entsprechend wenigergekürzt wird. Auch im vorliegenden Fall verbleibt dem Kläger mehr als [X.] des rechnerisch ermittelten [X.] und damit ein absolutund relativ hoher Barbetrag.Der in anderem Zusammenhang vorgebrachte Einwand der Revision, [X.] werde in Fällen wie dem vorliegenden nicht vom [X.], sondern - über die Kürzung des Ausgleichsanspruchs - vom Vertreter [X.], geht fehl. Dabei wird übersehen, daß bei einer Finanzierung der Al-tersversorgung durch den Unternehmer dieser eine dem Handelsvertreter ob-liegende Aufgabe übernimmt, der anderenfalls die dafür erforderlichen Aufwen-dungen aus seinem laufenden Einkommen bestreiten müßte. Wenn der [X.] der Versorgungsleistungen von dem am Ende des [X.] fällig werdenden Ausgleichsanspruch abgesetzt wird, erfolgt aufdiese Weise eine Erstattung der vom Unternehmer gemachten Aufwendungen,so daß im Ergebnis eine Doppelbelastung des Unternehmers vermieden wird(vgl. [X.]Z 45, 268, 273).- 14 -III. Nach alledem war die Revision des [X.] als unbegründet zurück-zuweisen.[X.] [X.] Dr. Leimert[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 211/01

20.11.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2002, Az. VIII ZR 211/01 (REWIS RS 2002, 615)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 615

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