Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2002, Az. VIII ZR 146/01

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 619

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:20. November 2002Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: jaBGB § 307 Abs. 1 Satz 1 n.[X.] § 9 [X.] § 89 bDie in einem formularmäßigen Versicherungsvertretervertrag enthaltenen Klauseln:"Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß in Höhe des Kapital-werts einer auf der Grundlage dieses Versicherungsvertreterverhältnis-ses von den Gesellschaften finanzierten Versorgung aus Billigkeits-gründen kein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB entsteht. [X.] beruht auf der Rechtsprechung des [X.]. [X.] werden sowohl eine Alters-, [X.] sowie Hinterbliebenenver-sorgung des Vertreters und seiner Hinterbliebenen in der Form einer zubeanspruchenden Rente als auch eine unverfallbare Rentenanwart-schaft....Da dem Vertreter eine Teilnahme an Versorgungseinrichtungen [X.] gerade in Erwartung einer Anrechnung der [X.] auf einen Ausgleichsanspruch ermöglicht wird, sindsich die Parteien darüber einig, daß eine Anrechnung aus Billigkeits-gründen auch dann erfolgen soll, wenn zwischen Beendigung des [X.] und tatsächlichem Einsetzen der [X.] gegebenenfalls ein langer Zeitraum liegt."halten der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 [X.], jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] stand.[X.], Urteil vom 20. November 2002 - [X.]/01 -OLG [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 30. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 22. März 2001 wird mit [X.] zurückgewiesen, daß die Beklagte auch die Verwen-dung inhaltsgleicher Bestimmungen, wie sie in Ziff. 8.3.1 und 8.3.3des von ihr verwendeten Versicherungsvertretervertrages enthal-ten sind, zu unterlassen hat.Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist ein Zusammenschluß selbständiger Versicherungskauf-leute und selbständiger Bausparkaufleute [X.], der nach seiner [X.] den Zweck verfolgt, die beruflichen, wirtschaftlichen, rechtlichen und sozi-alen Belange dieses [X.] wahrzunehmen und zu fördern. Er [X.] seiner Klage von der [X.], einem Versicherungsunternehmen, [X.] der nachfolgend wiedergegebenen Bestimmungen in [X.] im unternehmerischen Verkehr zu [X.] und/oder sich auf diese Bestimmungen zu [X.] 3 -Die beanstandeten Klauseln haben folgenden Wortlaut:8.3.1Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß in [X.] einer auf der Grundlage dieses Versiche-rungsvertreterverhältnisses von den Gesellschaften [X.] Versorgung aus [X.]n kein Ausgleichs-anspruch nach § 89 b HGB entsteht. Diese Regelung be-ruht auf der Rechtsprechung des [X.]. [X.] werden sowohl eine Alters-, [X.] sowie Hinter-bliebenenversorgung des Vertreters und seiner Hinterblie-benen in der Form einer zu beanspruchenden Rente alsauch eine unverfallbare [X.]....8.3.3Da dem Vertreter eine Teilnahme an Versorgungseinrich-tungen der Gesellschaften gerade in Erwartung einer [X.] der Versorgungsleistungen auf einen Ausgleichs-anspruch ermöglicht wird, sind sich die Parteien darüber ei-nig, daß eine Anrechnung aus [X.]n auch dannerfolgen soll, wenn zwischen Beendigung des Vertragsver-hältnisses und tatsächlichem Einsetzen der [X.] gegebenenfalls ein langer Zeitraum liegt.Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das [X.] hiergegen gerichtete Berufung der [X.] zurückgewiesen.Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantragweiter. Der Kläger hat beantragt, in die Urteilsformel auch das Gebot aufzu-nehmen, die Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen zu [X.] -Entscheidungsgründe:[X.] Begründung hat das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.] ff abgedruckt ist, ausgeführt, die beiden angegriffenen Klauseln regeltenentgegen der Ansicht der [X.] nicht nur die Berücksichtigung von [X.] im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3HGB, sondern den teilweisen oder vollständigen Wegfall des Ausgleichs in An-betracht der Altersversorgung. Dies sei im Hinblick auf die [X.] [X.] (§ 89 b Abs. 4 HGB) unzulässig. Die Rechtsprechung,wonach eine vom Unternehmen zugunsten des Handelsvertreters [X.] finanzierte Altersversorgung im Regelfall zu einer Ausgleichsminderungunter Billigkeitsgesichtspunkten führen könne, werde dadurch nicht in [X.]. Eine Verallgemeinerung dieses Grundsatzes in der Weise, wie sie inden angegriffenen Klauseln zum Ausdruck komme, sei jedoch ausgeschlossen,da eine vom Unternehmen finanzierte Altersversorgung nicht ausnahmslos zueiner Ausgleichsminderung führen müsse. Die Auslegung der generalisierendenAussage in den Klauseln ergebe, daß diese im Wi[X.]pruch zur [X.] stets und zwingend ohne Berücksichtigung des Einzelfalls in Höhe desKapitalwerts der Versorgung das Entstehen eines Ausgleichsanspruchs nach§ 89 b HGB ausschlössen. Der Wortlaut der Klauseln lasse auch im Hinblick [X.] zwingende Anrechnung der Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch"aus [X.]n" nicht erkennen, daß überhaupt noch anderweitige Bil-ligkeitsgesichtspunkte zugunsten des Vertreters Berücksichtigung finden könn-ten, wie dies § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB verlange; jedenfalls führe die ge-botene kundenfeindlichste Auslegung zu diesem Ergebnis. Da die streitgegen-ständlichen Klauseln daher gegen die gesetzliche Regelung in § 89 b Abs. 4- 5 -und § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB verstießen, seien sie gemäß § 9 Abs. 2Nr. 1 [X.] unwirksam.Die Formulierung in der Klausel 8.3.1: "Diese Regelung beruht auf [X.] des [X.]" verstoße zudem gegen das Transpa-renzgebot. Dem Versicherungsvertreter werde durch diesen Hinweis suggeriert,die Regelung in Satz 1 der Klausel entspreche nach höchstrichterlicher Recht-sprechung der tatsächlichen Rechtslage, was aber gerade nicht der Fall sei.Auch entstehe durch die Bezugnahme auf [X.] der unzutreffendeEindruck, alle rechtlich relevanten Billigkeitsgesichtspunkte hätten in die [X.] gefunden. Durch diese unzutreffende Darstellung der Rechtslage inden [X.] eröffne sich die Beklagte die Möglich-keit, Vertreter von der Geltendmachung und Durchsetzung begründeter [X.] abzuhalten.[X.]. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den rechtlichenAngriffen der Revision stand.1. Der Kläger ist auch nach der am 1. Januar 2002 in [X.] getretenenRegelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Unterlassungsklagengesetz vom 29. [X.] ([X.], [X.]. I S. 3138, 3173), das auf die zu diesem Zeitpunkt anhängi-gen Verfahren anzuwenden ist (§ 16 Abs. 1 [X.]), weiterhin zur Geltendma-chung eines Anspruchs auf Unterlassung der von ihm beanstandeten Bestim-mungen in den [X.] der [X.] aktivlegiti-miert.a) Zwar stehen nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] - wieschon nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] in der Fassung des [X.] und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur [X.] auf Euro vom 27. Juni 2000 ([X.]. [X.] 897) - [X.] 6 -terlassungs- und Widerrufsansprüche wegen unwirksamer Bestimmungen in[X.] nur "rechtsfähigen Verbänden zur Förde-rung gewerblicher Interessen (zu), soweit ihnen eine erhebliche Zahl von [X.] angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicheroder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben". Diese Voraussetzungenerfüllt der Kläger nicht, da die ihm angehörigen Versicherungsvertreter [X.], deren Interessen er fördert, nicht "auf [X.]" tätig sind wie die Beklagte und mit dieser nicht in einem - wenn auch nurabstrakten - Wettbewerbsverhältnis stehen; denn Versicherungsvertreter [X.] Handelsvertreter damit betraut, für Versicherer Versicherungsverträge zuvermitteln oder abzuschließen (§ 92 Abs. 1 HGB), somit Absatzmittler einesVersicherungsunternehmens, ohne diesem auf dem Versicherungsmarkt selbstKonkurrenz zu machen.b) Soweit der Kläger vorgetragen hat, die Beklagte schließe auch [X.] Angestellte und andere Beschäftigte Versicherungsverträge auf [X.] ab, darüber hinaus böten sämtliche Filialen und Niederlassungen dernunmehr konzerneigenen [X.] Versicherungsverträge mit der [X.] an, während diese einen Direktvertrieb durch eigene Angestellte in [X.] gestellt hat, kommt es hierauf nicht an. Wie der Senat in seinem Urteil vom25. September 2002 - [X.] unter [X.] (zur Veröffentlichung in [X.]Zbestimmt) entschieden hat, ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] dahin berichtigendauszulegen, daß entgegen dem Wortlaut ein Unterlassungsanspruch gegen [X.] unwirksamer Bestimmungen in [X.] - entsprechend dem früheren Rechtszustand in § 13 Abs. 2 Nr. 2 [X.] inder bis zum 29. Juni 2000 geltenden Fassung - rechtsfähigen Verbänden [X.] gewerblicher Interessen wie dem Kläger weiterhin zusteht, [X.] dessen Mitglieder als Gewerbetreibende nicht "Waren oder gewerblicheLeistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt" vertreiben wie- 7 -der Verwender der [X.]. Dies hat der Senatdaraus entnommen, daß die Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte dafürenthalten, der Gesetzgeber habe mit der Änderung von § 13 Abs. 2 [X.]durch das [X.] und der späteren Übernahme dieser Vorschrift indas Unterlassungsklagengesetz das Regelungsziel verfolgt, den nach [X.] klagebefugten Wirtschaftsverbänden das Recht zur Verbandsklage ge-gen unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen zu entziehen. Daß der [X.] gegen unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen bestehen ge-bliebene Teil der [X.] die Verbandsklage in diesem [X.] Wirtschaftsverbände, die nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zum [X.] der [X.] stehen, ausschließt, ist im [X.] offenbar übersehen worden und auch sachlich nicht ge-rechtfertigt; dieses Erfordernis ist daher auf einen Verband zur Förderung ge-werblicher Interessen, wie es der Kläger ist, nicht zu beziehen (Senat, [X.] 25. September 2002). Dem steht auch nicht die Änderung des [X.] durch das Gesetz vom 16. August 2002 ([X.]. 2002 [X.]. 3165) entgegen, das lediglich in einem neu eingefügten § 13 a einen [X.] sonstiger Betroffener eingeführt hat.c) Dem Kläger gehört, wie in § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gefordert wird, eineerhebliche Mitgliederzahl von Versicherungsvertretern an, die von den bean-standeten Klauseln betroffen sind. Daß der Kläger die Namen der 1.238 [X.], die nach seinem Vortrag Vertreter der [X.] sind, nicht mitgeteilthat (vgl. [X.]Z 131, 90 ff), ist unschädlich. Abgesehen von diesen Mitgliedernkommen als Betroffene auch diejenigen der dem Kläger angehörenden Versi-cherungsvertreter in Betracht, die künftig in ein Vertragsverhältnis als Versiche-rungsvertreter zu der [X.] treten wollen. Beide Gruppen sind in dem kla-genden Verband mit rund 13.000 Mitgliedern repräsentativ vertreten, so daß einmißbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen ist (vgl. [X.], [X.] 8 -vom 11. Juli 1996 - [X.], [X.], 1880 = NJW 1996, 3276 unter [X.] 1 abb (4) und [X.], Urteil vom 11. Juli 1996 - [X.], [X.], 2169 = NJW1996, 3278 unter [X.] 1 a).2. Zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die inden Formularverträgen der [X.] verwendeten Klauseln 8.3.1 und [X.] die gesetzliche Regelung in den §§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4Satz 1 HGB verstoßen, die gemäß § 89 b Abs. 5 HGB auch für Versicherungs-vertreter gelten.a) Nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB steht dem Vertreter nach [X.] ein Ausgleichsanspruch - nachdem zuvor [X.] der §§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGB geklärt wordensind ([X.], Urteil vom 17. Oktober 1984 - [X.], [X.], 469 unter [X.] 1;Senat, Urteil vom 11. Dezember 1996 - V[X.]I ZR 22/96, [X.], 235 unter [X.]) - zu, "wenn und soweit ... die Zahlung eines Ausgleichs unter Berück-sichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht". Gemäß § 89 b Abs. 4 Satz 1HGB kann der Anspruch des Handelsvertreters nicht im voraus [X.]. Durch diese Regelung sind nicht nur Abreden verboten, die den [X.] ganz ausschließen, sondern auch solche, durch die er im Er-gebnis mehr oder weniger eingeschränkt wird ([X.]Z 55, 124, 126; [X.], [X.] 11. Januar 1990 - [X.], [X.], 196 unter [X.]; Senat, Urteil vom10. Juli 2002 - V[X.]I ZR 58/00, [X.] 2002, 2151 unter [X.] 2 a).b) Rechtsfehlerfrei haben die Vorinstanzen den beanstandeten Klauselnentnommen, daß durch diese ein Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters inHöhe des Kapitalwertes der von der [X.] finanzierten Altersversorgungausgeschlossen werden sollte. Dies ergibt sich eindeutig aus der Formulierungin der Klausel 8.3.1, die Vertragsparteien seien sich "darüber einig, daß in Höhe- 9 -des Kapitalwerts ... aus [X.]n kein Ausgleichsanspruch nach § 89 [X.] entsteht." Diese Regelung wird durch die Klausel 8.3.3 dahin ergänzt, daßeine Anrechnung der Versorgungsleistungen auf den Ausgleichsanspruch "auchdann erfolgen soll, wenn zwischen Beendigung des Vertragsverhältnisses undtatsächlichem Einsetzen der [X.] gegebenenfalls ein langerZeitraum liegt". Hieraus folgt, daß - unabhängig von weiteren Billigkeitserwä-gungen - in Höhe des Barwertes der von der [X.] finanzierten Versorgungder Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gänzlich entfallen und auch eineerhebliche zeitliche Differenz zwischen der Beendigung des Vertragsverhältnis-ses und dem Beginn der Versorgungsleistungen unbeachtlich sein soll.c) Entgegen der Ansicht der Revision enthalten die Klauseln nicht ledig-lich eine Vereinbarung darüber, daß der Barwert der von der [X.] [X.] Versorgung - auch bei langer Wartezeit - in die Billigkeitsprüfung gemäߧ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB einbezogen werden soll. Zwar können nach [X.] des [X.] die Vertragsparteien eine Vereinba-rung treffen, welche Umstände im Rahmen der Billigkeitsprüfung - auch an-spruchsmindernd - maßgeblich sein sollen (vgl. [X.], Urteil vom 17. [X.], [X.], 212 = [X.], 184 unter 3 b cc) und damitmittelbar Einfluß auf die Entstehung des Ausgleichsanspruchs nehmen(MünchKommHGB/v. [X.], § 89 [X.]. 194; [X.], [X.], 615, 616; a.[X.] [X.] 1994, 1590, 1592; [X.]/v. [X.]/[X.], Handbuch des gesamten [X.], [X.], 6. Aufl.,Rdnr. 895). Eine solche Vereinbarung liegt hier jedoch nicht vor. Durch [X.] Nr. 8.3.1 und 8.3.3 wird nicht nur eine Anrechnung zwingend vorge-schrieben, sondern inzidenter auch festgelegt, daß jedenfalls in Höhe der [X.] Versorgungszusage andere Billigkeitsgesichtspunkte ausgeschlos-sen sind, da in dieser Höhe ein Ausgleichsanspruch gar nicht erst entstehensoll. Damit wird zwischen den Vertragsparteien nicht lediglich ein zu [X.] -sichtigendes Billigkeitskriterium festgelegt, sondern unter Verzicht auf die ge-setzlich vorgeschriebene Billigkeitsprüfung der Ausgleichsanspruch entgegen§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB ganz oder teilweise ausgeschlossen. Die ge-botene einzelfallbezogene Billigkeitsabwägung ist daher in diesem Umfangdurch die Klausel untersagt, ohne daß weitere Billigkeitsgesichtspunkte in [X.] einfließen sollen.Soweit die Revision im übrigen geltend macht, es gebe im [X.] mit der Frage der Berücksichtigung der Altersversorgung bei der Berech-nung des Ausgleichsanspruchs keine weiteren realen [X.], die zu-gunsten des Vertreters stritten und zugleich von rechtlicher Relevanz seien,wird unberücksichtigt gelassen, daß nach der Rechtsprechung des [X.] eine lange zeitliche Differenz zwischen der Beendigung des [X.] und der Fälligkeit des Versorgungsanspruchs einer Anrech-nung auf den Ausgleichsanspruch entgegenstehen kann (Senat, Urteil vom23. Februar 1994 - V[X.]I ZR 94/93, [X.], 1118 = [X.], 807 unter [X.]2), was die Beklagte durch die Klausel 8.3.3 ebenfalls auszuschließen beab-sichtigt.d) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist die Frage, obdie mit Mitteln des Unternehmens aufgebrachte Altersversorgung bei der [X.] aus [X.]n zu berücksichtigen ist, nichtallgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zubeantworten; dies ist wegen der "funktionellen Verwandtschaft" zwischen [X.] und Altersversorgung bejaht worden, als die Altersversorgungdem Handelsvertreter gewährt wurde, der wegen Erreichung der Altersgrenzeaus seiner Tätigkeit ausschied ([X.]Z 45, 268, 271 f; 55, 45, 58 f; vgl. [X.],Urteil vom 18. Februar 1982 - [X.], [X.], 632 = NJW 1982, 1814unter [X.]). Bei einer Fälligkeitsdifferenz von 24 Jahren zwischen [X.] -gleichsanspruch einerseits und Altersversorgung andererseits hat der Bundes-gerichtshof eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs hingenommen, weil dieszwischen den Parteien vertraglich vereinbart worden war ([X.], Urteil vom17. November 1983 aaO), während er bei Fehlen einer solchen Vereinbarungund bei einer Fälligkeitsdifferenz von 21 Jahren eine Anrechnung des Versor-gungsanspruchs auf den Ausgleichsanspruch als unbillig abgelehnt hat (Senat,Urteil vom 23. Februar 1994 aaO).Aus dem Gesagten folgt, daß zwar eine Anrechnung der [X.] auf den Ausgleichsanspruch unter Abwägung aller Gegebenheiten [X.] selbst dann möglich sein kann, wenn ein langer Zeitraum zwischenden jeweiligen Fälligkeitsterminen liegt. Eine Vereinbarung, die unter [X.] die Anrechnung der Altersversorgung im [X.] anordnet, ist jedoch wegen Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des§ 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB unwirksam.e) Ferner kann sich bei einer Anrechnung der Versorgung auf den soge-nannten "[X.]", d.h. den Wert, der sich aus den [X.],den Provisionsverlusten des Handelsvertreters und unter Billigkeitsgesichts-punkten ergibt, im Rahmen einer Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1Nr. 3 HGB (vgl. Senat, Urteil vom 25. November 1998 - V[X.]I ZR 221/97, [X.], 391 = NJW 1999, 946 unter [X.]I; s.a. MünchKommHGB/v. [X.], § 89 [X.]. 125 f; [X.] in [X.]/Boujong/[X.], HGB, Bd. 1§ 89 [X.]. 109; [X.] Westphalen [X.] 2001, 1593, 1595 f; a.[X.] [X.]1994, 1590, 1592 f.; [X.]. in Festschrift für [X.] 1995, [X.], 208), [X.] ergeben, der oberhalb der Höchstgrenze des § 89 b Abs. 5Satz 2 HGB liegt. In diesem Fall bleibt der Ausgleichsanspruch des [X.] trotz Anrechnung der Altersversorgung ganz oder teilweise unberührt,so daß die Klauseln, durch welche die Entstehung des Ausgleichsanspruchs in- 12 -diesem Umfang ausgeschlossen sein soll, eine zum Nachteil des [X.] abweichende Vereinbarung enthalten.3. Die streitgegenständlichen Klauseln sind damit gemäß § 9 Abs. 1 des[X.]es - jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB - unwirksam.a) Die Revision beanstandet nicht, daß die fraglichen Klauseln [X.] Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]B sind. Sie istjedoch der Ansicht, eine Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 [X.]B sei ausge-schlossen, weil die Klauseln Regelungen zur Höhe des [X.] daher [X.] im Sinne des § 8 [X.] seien.Damit kann die Revision nicht durchdringen. § 8 [X.]B läßt eine In-haltskontrolle lediglich für solche Klauseln nicht zu, die Art und Umfang der ver-traglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln.[X.] sind hingegen Preisnebenabreden, die zwar mittelbar Auswirkun-gen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksamevertragliche Regelung fehlt, [X.] Gesetzesrecht treten kann ([X.]Z 106,42, 46; 124, 254, 256 m.w.[X.] handelt es sich bei den beanstandeten Klauseln nicht um einePreisabrede, da gerade nicht die Hauptleistung, also das Entgelt des [X.] für seine Tätigkeit, unmittelbar bestimmt wird. Vielmehr [X.] vor, denn durch die Klausel 8.3.1 werden zwei Entgeltrege-lungen für Nebenleistungen, einerseits der gesetzliche Ausgleichsanspruch,andererseits der vertragliche Anspruch auf Altersversorgung, miteinander ver-knüpft, ohne daß die Höhe der Leistungen selbst unmittelbar bestimmt wird.b) Die Klauseln 8.3.1 und 8.3.3 verstoßen schon deshalb gegen § 9Abs. 1 [X.], weil sie, wie zuvor dargelegt, in ihrer konkreten Ausgestaltung- 13 -mit zwingenden Gesetzesvorschriften (§§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 89 b Abs. 4Satz 1 HGB) nicht vereinbar sind; denn von zwingendem Gesetzesrecht darfdurch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht abgewichen werden (vgl. Senat,Urteil vom 29. März 1995 - V[X.]I ZR 102/94, NJW 1995, 1552 unter [X.] 2m.w.Nachw., insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 129, 186 und Senat, Urteil vom25. September 2002 aaO unter [X.] 3).Daß der [X.] eine entsprechende Vereinbarung nicht [X.] hat ([X.], Urteil vom 17. November 1983 aaO), steht dem nicht [X.]. Diesem Urteil lag eine Vereinbarung aus dem Jahre 1970 zugrunde, [X.] deshalb nicht am [X.] gemessen werden konnte, weil dieseserst mit Wirkung vom 1. April 1976 in [X.] getreten ist; im übrigen war über [X.] einer Individualabrede zu befinden (siehe [X.] Westphalen [X.], 2255, 2258).4. Zutreffend haben die Vorinstanzen darüber hinaus angenommen, daßSatz 2 der Klausel 8.3.1 der Vertragsbedingungen auch gegen das Transpa-renzgebot verstößt. Nach diesem Grundsatz ist der Verwender von [X.] verpflichtet, die Rechte und Pflichten des [X.] durch entsprechende Ausgestaltung und geeignete Formulierung durch-schaubar, richtig, bestimmt und möglichst klar darzustellen (vgl. [X.]Z 104, 82,92 f; 108, 52, 61; 145, 203, 220; siehe auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 9 Rdnr. 87). Ist der Verwender diesem [X.] gefolgt, liegt schon darin eine unangemessene Benachteiligung des Kun-den ([X.]Z 106, 42, 49; 136, 394, 401 f.; [X.] aaO § 9 Rdnr. 89). [X.] darf ein Vertragspartner nicht über seine Rechte und Pflichten [X.] werden. Die Formulierung: "Diese Regelung beruht auf der [X.] des [X.]" erweckt den - wie oben ausgeführt - unzutref-fenden Eindruck, Satz 1 der Klausel 8.3.1 entspreche der höchstrichterlichen- 14 -Rechtsprechung. Der unrichtige Hinweis auf die höchstrichterliche [X.] ist geeignet, einen durchschnittlichen Versicherungsvertreter, auf deninsoweit abzustellen ist (vgl. [X.]Z 112, 115, 118; 116, 1, 7; siehe auch [X.] aaO, § 9 Rdnr. 106), von der Geltendmachung eines ihm zustehenden un-gekürzten Ausgleichsanspruchs abzuhalten.5. Keine Bedenken bestehen auch dagegen, daß das Berufungsgerichtder [X.] untersagt hat, sich auf die streitgegenständlichen Klauseln zu"berufen".Der Hinweis der Revision, daß es der [X.] möglich sein müsse, [X.] der Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB geltend zumachen, daß man sich auf eine Anrechnung der Altersversorgung geeinigt ha-be, geht fehl. Durch die Entscheidung des Berufungsgerichts wird dies der [X.] nicht untersagt. Auch nach dem angefochtenen Urteil des [X.] kann im Rahmen der Billigkeit die Gewährung einer Altersversorgung alsein Kriterium Eingang in die Berechnung des Ausgleichsanspruchs finden. Der[X.] ist es lediglich im Wege der Verbandsklage untersagt worden, sichauf die von ihr in [X.] formulierte zwingendeAnrechnung zu berufen. Bei der vorzunehmenden allgemeinen Billigkeitsprü-fung ist die Beklagte jedoch nicht gehindert, die von ihr finanzierte [X.] des Handelsvertreters als einen die Kürzung des [X.] Gesichtspunkt geltend zu machen.- 15 -6. Auf Anregung des [X.] war gemäß § 9 Nr. 3 [X.] von Amts we-gen in die Urteilsformel das Gebot aufzunehmen, die Verwendung inhaltsglei-cher Bestimmungen in [X.] zu unterlassen.[X.] [X.] Dr. Leimert[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 146/01

20.11.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2002, Az. VIII ZR 146/01 (REWIS RS 2002, 619)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 619

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