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PDF anzeigen[X.]/02vom26. Juni 2002in der [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 26. Juni 2002 beschlossen:Der Nebenklägerin F. wird für die RevisionsinstanzRechtsanwältin [X.]aus [X.]als Beistand be-stellt.Gründe:Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßko-stenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin [X.]zu gewäh-ren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 [X.] StPO auszulegen. Er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet,da die Voraussetzungen der § 397 a Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1Buchst. [X.] erfüllt sind.Die beantragte Entscheidung würde sich allerdings erübrigen, wenn be-reits im ersten Rechtszug eine [X.] vorgenommen worden wä-re. Denn eine Bestellung als Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über diejeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fortund erstreckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren (BGHR StPO § 397 a- 3 -Abs. 1 Beistand 2). Das zchst zustige [X.] hatte der Ne-benklrin jedoch mit [X.] vom 7. Dezember 2001 lediglich Prozeûko-stenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwltin [X.]fr die er-ste Instanz bewilligt.[X.] Miebach [X.]von [X.]
Meta
26.06.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2002, Az. 3 StR 178/02 (REWIS RS 2002, 2632)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2632
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