Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2012, Az. 2 StR 530/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3733

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2 StR 530/11
vom
22.
August 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [[[X.].].] hat in der Sitzung vom 22.
August 2012, an der teilgenommen haben:
[[[X.].].] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer
als Vorsitzender,

die [[[X.].].] am Bundesgerichtshof
Dr. [[[X.].].],

Prof. Dr. [[[X.].].],
Prof. Dr. [[[X.].].],

die [[[X.].].]in am Bundesgerichtshof
Dr. [[[X.].].],

Staatsanwältin

als Vertreterin
der [[[X.].].],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [[[X.].].] vom 18. Juli 2011 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [[[X.].].] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von [[[X.].].] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub-ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten
verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision ist aus den im Antrag des [[[X.].].] genannten Gründen offensichtlich unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO). Der Erörterung bedarf nur die konkurrenzrechtliche Beurteilung des [[[X.].].]s.
1. Nach den Urteilsfeststellungen unternahm der in beengten finanziellen Verhältnissen lebende Angeklagte in der [[[X.].].] zwischen Juli 2009 und [[[X.].].] 2010 11
Kurierfahrten mit Betäubungsmitteln von den [[[X.].].] in die [[[X.].].]. Dies geschah in drei Fällen für eine Verkäuferin namens "T.

" (Fälle 1-3), in den übrigen Fällen für [[[X.].].]" (Fälle 4-11), der auch an den [[X.].] bereits [[X.].] war. Das Rauschgift, Amphetamin in [[X.].] zwischen 10 und 30
kg, wurde in allen Fällen dem Käufer, dem Zeugen [[X.].]

, überbracht; hierfür erhielt der 1
2
-
4
-
Angeklagte einen Kurierlohn von jeweils 500

Verkäufer. In den [[X.].] bezahlte der Zeuge [[X.].]

"T.

" entspre-chend einer mit ihr getroffenen Vereinbarung die Hälfte des gelieferten [[X.].] sofort, die andere Hälfte nach Veräußerung jeweils bei der nächsten Liefe-rung (UA S.
5), wobei der Angeklagte in den Zahlvorgang nicht eingebunden war. In gleicher Weise erfolgte auch, allerdings unter Einschaltung des Ange-klagten, der die Ware überbrachte und gleichzeitig das Geld entgegennahm, die Bezahlung in den [[X.].] (UA S.
11). Zur Bezahlung der letzten Lieferung am 20.
September 2010 kam es nicht mehr, nachdem der bereits mit den [[X.].] nach [[X.].] eingereiste Angeklagte nach vorangegangener Fest-nahme des Zeugen [[X.].]

vor Abwicklung des Geschäfts festgenommen worden war (Fall 11).
2. Das [[[X.].].] hat die 11
Kurierfahrten jeweils als rechtlich selb-ständige Taten angesehen und 11
tatmehrheitliche Fälle angenommen. Dies begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Zwar werden verschiedene [[X.].] zu einer einzigen Tat des Handeltreibens verbunden, wenn sie in einem Handlungsteil zusammen treffen. Dies ist nach bisheriger Rechtsprechung des [X.]s auch der Fall, wenn sich, etwa bei Kommissionsgeschäften, Zahlungsvorgänge hinsichtlich mehrerer Geschäfte überschneiden (vgl. BGHR BtMG §
29 Abs.
1 Nr. 3 Kon-kurrenzen
5; §
29 Strafzumessung 29;
[X.]sbeschlüsse vom 2.
Oktober 2002 -
2 StR 294/02, vom 11.
August 2004 -
2 [[X.].], vom 17.
Oktober 2007 -
2 [[X.].] und vom 9.
Januar 2008 -
2 StR 527/07). Dies könnte jedenfalls hinsichtlich der Taten 1-3, aber auch bezogen auf die [[X.].] durch "[[X.].]"
in den Fällen 4-10 dazu führen, dass insoweit, auch bezogen auf den Ange-klagten, jeweils nur eine Tat gegeben ist. Zu berücksichtigen ist hier allerdings, dass der Angeklagte als Kurier, der das Rauschgift aus den [[[X.].].] nach 3
4
-
5
-
[[X.].] einführte, sich lediglich wegen Beihilfe zum Handeltreiben von [[[X.].].] und weitergehend zugleich auch wegen täterschaftlicher [X.] in 11 tatmehrheitlichen Fällen strafbar gemacht hat. In einem solchen Fall ist es ausgeschlossen, dass das minderschwere Delikt der Beihilfe zum [X.] die Einfuhrhandlungen zu einer Tat im Rechtssinne verbindet. Es liegen insoweit 11 selbständige Einfuhren vor, die ihrerseits mit einer Beihilfe zum Handeltreiben in Tateinheit stehen. Ob das bei einem Zusammentreffen von
täterschaftlichem Handeltreiben und Einfuhr möglich wäre (vgl. [X.], 136), braucht der [X.] nicht zu entscheiden.

Fischer

[[[X.].].]

[[[X.].].]

[[[X.].].]

[[[X.].].]

Meta

2 StR 530/11

22.08.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2012, Az. 2 StR 530/11 (REWIS RS 2012, 3733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3733

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