Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.08.2012, Az. 2 StR 530/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3727

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Gegenstand

Betäubungsmitteldelikte: Verbindung verschiedener Rauschgiftgeschäfte zu einer einzigen Tat


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Juli 2011 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [[[X.].].] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision ist aus den im Antrag des [[[X.].].] genannten Gründen offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf nur die konkurrenzrechtliche Beurteilung des [[[X.].].]s.

2

1. Nach den Urteilsfeststellungen unternahm der in beengten finanziellen Verhältnissen lebende Angeklagte in der [[[X.].].] zwischen Juli 2009 und September 2010 11 Kurierfahrten mit Betäubungsmitteln von den [[[X.].].] in die [[[X.].].]. Dies geschah in drei Fällen für eine Verkäuferin namens "[[[X.].].]" (Fälle 1-3), in den übrigen Fällen für [[[X.].].]" (Fälle 4-11), der auch an den [[X.].] bereits beteiligt war. Das Rauschgift, Amphetamin in [[X.].] zwischen 10 und 30 kg, wurde in allen Fällen dem Käufer, dem Zeugen [[X.].], überbracht; hierfür erhielt der Angeklagte einen Kurierlohn von jeweils 500 €, entweder vom Käufer oder vom Verkäufer. In den [[X.].] bezahlte der Zeuge [[X.].] "[[[X.].].] " entsprechend einer mit ihr getroffenen Vereinbarung die Hälfte des gelieferten Rauschgifts sofort, die andere Hälfte nach Veräußerung jeweils bei der nächsten Lieferung ([[X.].]), wobei der Angeklagte in den Zahlvorgang nicht eingebunden war. In gleicher Weise erfolgte auch, allerdings unter Einschaltung des Angeklagten, der die Ware überbrachte und gleichzeitig das Geld entgegennahm, die Bezahlung in den [[X.].] ([[X.].]). Zur Bezahlung der letzten Lieferung am 20. September 2010 kam es nicht mehr, nachdem der bereits mit den Drogen nach [[X.].] eingereiste Angeklagte nach vorangegangener Festnahme des Zeugen [[X.].]  vor Abwicklung des Geschäfts festgenommen worden war (Fall 11).

3

2. Das [[[X.].].] hat die 11 Kurierfahrten jeweils als rechtlich selbständige Taten angesehen und 11 tatmehrheitliche Fälle angenommen. Dies begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

4

Zwar werden verschiedene [[X.].] zu einer einzigen Tat des Handeltreibens verbunden, wenn sie in einem Handlungsteil zusammen treffen. Dies ist nach bisheriger Rechtsprechung des [X.]s auch der Fall, wenn sich, etwa bei Kommissionsgeschäften, Zahlungsvorgänge hinsichtlich mehrerer Geschäfte überschneiden (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5; § 29 Strafzumessung 29; [X.]sbeschlüsse vom 2. Oktober 2002 - 2 [[X.].], vom 11. August 2004 - 2 [[X.].], vom 17. Oktober 2007 - 2 [[X.].] und vom 9. Januar 2008 - 2 StR 527/07). Dies könnte jedenfalls hinsichtlich der Taten 1-3, aber auch bezogen auf die [[X.].] durch "[[X.].]" in den Fällen 4-10 dazu führen, dass insoweit, auch bezogen auf den Angeklagten, jeweils nur eine Tat gegeben ist. Zu berücksichtigen ist hier allerdings, dass der Angeklagte als Kurier, der das Rauschgift aus den [[[X.].].] nach [[X.].] einführte, sich lediglich wegen Beihilfe zum Handeltreiben von Betäubungsmitteln und weitergehend zugleich auch wegen täterschaftlicher Einfuhr in 11 tatmehrheitlichen Fällen strafbar gemacht hat. In einem solchen Fall ist es ausgeschlossen, dass das minderschwere Delikt der Beihilfe zum Handeltreiben die Einfuhrhandlungen zu einer Tat im Rechtssinne verbindet. Es liegen insoweit 11 selbständige Einfuhren vor, die ihrerseits mit einer Beihilfe zum Handeltreiben in Tateinheit stehen. Ob das bei einem Zusammentreffen von täterschaftlichem Handeltreiben und Einfuhr möglich wäre (vgl. [X.], 136), braucht der [X.] nicht zu entscheiden.

Fischer                        [X.]

                 [[[X.].].]

Meta

2 StR 530/11

22.08.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Köln, 18. Juli 2011, Az: 114 KLs 6/11

§ 29 BtMG, §§ 29ff BtMG, § 25 StGB, § 27 StGB, § 53 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.08.2012, Az. 2 StR 530/11 (REWIS RS 2012, 3727)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3727

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

6 StR 137/23

2 ARs 319/13

4 StR 99/12

2 StR 530/11

6 StR 176/20

4 StR 213/20

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