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PDF anzeigen[X.]/01vom6. Juni 2001in der [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2001 ge-mäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2000 mit den Feststellungenaufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.Gründe:Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 10. Mai 2001ausgeführt:"Wie sich aus der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung er-gibt (Bl. 223 I d.A.), wurden im Rahmen der Vernehmung der Zeugin C. , während der Angeklagte gemäß § 247 Satz 2, 2. Alternative, [X.] dem Sitzungssaal entfernt worden war, die Lichtbilder in [X.] ([X.]) in Augenschein genommen. Zwar war der Angeklagte - was die Revisionnicht beanstandet - während der Vernehmung der Zeugin rechtsfehlerfrei vonder Anwesenheit im Sitzungssaal ausgeschlossen. § 247 StPO gestattet esjedoch nur, den Angeklagten 'während einer Venehmung' zu entfernen. DieEinnahme eines richterlichen Augenscheins während der Abwesenheit des [X.] ist - zumindest soweit es sich nicht um einen Augenschein am Kör-- 3 -per des Zeugen selbst handelt (BGHR StPO, § 338 Nr. 5, Angeklagter 11) -durch die Vorschrift nicht gedeckt (BGHR StPO, § 338 Nr. 5, Angeklagter 12).Bei der förmlichen Augenscheinseinnahme der Lichtbilder der Verlet-zungen der Zeugin handelte es sich um einen Teil der Beweisaufnahme [X.] um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung. Die Verwertung [X.] erhobenen Augenscheinsbeweises ist nur dann statthaft, wenn die Augen-scheinseinnahme in Anwesenheit des Angeklagten (und auch im übrigen feh-lerfrei) wiederholt wird und damit der Beweisgegenstand als solcher ordnungs-gemäß in die Verhandlung eingeführt wird (BGHR aaO). Wie das [X.] beweist, ist die Augenscheinseinnahme nach der Wiederzulassung [X.] nicht wiederholt worden. Die Verwertung des rechtsfehlerhaft er-hobenen Augenscheinsbeweises bewirkt den unbedingten Revisionsgrund des§ 338 Nr. 5 StPO."Dem schließt sich der Senat an. Im übrigen wird wegen der weiterenVerstöße gegen §§ 338 Nr. 5, 247 StPO hinsichtlich der Entscheidung über [X.] und Entlassung der Zeugin auf diese Stellungnahme verwiesen.[X.] Miebach [X.]Wahl von [X.]
Meta
06.06.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2001, Az. 3 StR 180/01 (REWIS RS 2001, 2383)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2383
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