Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.04.2023, Az. X ZR 46/21

10. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 2877

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Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats ([X.]) des [X.] vom 8. März 2021 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Inhaberin des [X.] 813 ([X.]), das am 5. März 2012 angemeldet worden ist und einen [X.] betrifft. Patentanspruch 1, auf den 14 weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet:

[X.] (1) zum mechanischen und elektrischen Verbinden mit einem korrespondierenden Gegensteckverbinder, umfassend ein Gehäuse (2), eine [X.] (3) und einen [X.], wobei die [X.] (3) an dem Gehäuse (2) gehalten ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

die [X.] (3) wenigstens einen Verbindungsbereich (9) zur Verbindung mit dem [X.] aufweist, und der [X.] an dem wenigstens einen Verbindungsbereich (9) gehalten ist.

2

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des [X.] sei nicht patentfähig und die Erfindung sei nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten sowie hilfsweise in zwölf geänderten Fassungen verteidigt.

3

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Streitpatent mit ihren erstinstanzlichen Anträgen und einem weiteren Hilfsantrag verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

4

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

5

I. Das Streitpatent betrifft einen Steckverbinder.

6

1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift wurden im Stand der Technik für die Übertragung großer Ströme große und schwere Steckverbinder verwendet, die üblicherweise ein Gehäuse aus Aluminium aufweisen.

7

Solche Steckverbinder dienten der Verbindung einer Mehrzahl elektrischer Leiter, von denen einer ein Schutzleiter sei. Der Schutzleiter sei mit einer [X.] verbunden, um eine entsprechende Schutzleiterfunktion zu ermöglichen und die Schutzleiter von Steckverbinder und Gegensteckverbinder miteinander in Kontakt zu bringen.

8

Bei den bekannten Steckverbindern sei die Montage der [X.] und des [X.]es aufwendig. Zudem seien solche Steckverbinder oft schwer, was ihre Handhabung erschwere.

9

2. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, einen Steckverbinder zur Verfügung zu stellen, der einfach zu montieren ist sowie eine leichte und kompakte Bauweise ermöglicht.

3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 einen Steckverbinder vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

0. Steckverbinder (1) zum mechanischen und elektrischen Verbinden mit einem korrespondierenden Gegensteckverbinder, umfassend

1. ein Gehäuse (2),

2. eine [X.] (3) und

3. einen [X.].

4. Die [X.] (3) ist an dem Gehäuse (2) gehalten.

5. Die [X.] (3) weist wenigstens einen [X.] (9) zur Verbindung mit dem [X.] auf.

6. Der [X.] ist an dem wenigstens einen [X.] (9) gehalten.

4. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung.

a) Eine [X.] im Sinne von Merkmal 2 dient der elektrischen Verbindung von mindestens zwei [X.].

Steckverbinder mit Schutzleiterkontakt werden üblicherweise so ausgeführt, dass der Schutzleiter zuerst verbunden und zuletzt getrennt wird. Wenn innerhalb eines Verbinders mehrere Schutzleiterkontakte vorhanden sind, werden diese untereinander elektrisch verbunden.

Vor diesem Hintergrund ist Merkmal 2 dahin auszulegen, dass die [X.] die genannte elektrische Verbindung zwischen den einzelnen [X.] herstellt. Die elektrische Leitfähigkeit ist in der Beschreibung ausdrücklich erwähnt (Abs. 11).

Auf welche Weise die anderen Funktionen einer Schutzleiterverbindung verwirklicht werden, lässt Patentanspruch 1 offen. Insbesondere schreibt er nicht vor, dass die [X.] dasjenige Bauteil ist, das dafür sorgt, dass die Schutzleiter zuerst miteinander verbunden und zuletzt getrennt werden.

b) Nach Merkmal 6 kommt der [X.] des Weiteren die Funktion zu, den [X.] zu halten. Hierfür muss sie gemäß Merkmal 5 wenigstens einen [X.] aufweisen.

aa) Der in Merkmal 3 vorgesehene [X.] weist die elektrischen Kontakte auf, die der Verbindung mit dem jeweiligen Gegenstück dienen. Sie sind nach Merkmal 2 in einem Gehäuse angeordnet.

bb) Die Ausgestaltung nach den Merkmalen 5 und 6 ermöglicht es, den [X.] unter Vermittlung der [X.] mit dem Gehäuse zu verbinden, weil die [X.], die den Einsatz hält, gemäß Merkmal 4 ihrerseits an dem Gehäuse gehalten wird.

Patentanspruch 1 schließt jedoch nicht aus, [X.] und Gehäuse zusätzlich auch auf andere Weise miteinander zu verbinden.

Nach der Beschreibung des Streitpatents ermöglicht die Anbringung des [X.]es an der [X.] eine kompakte Bauweise (Abs. 7). In den beiden näher geschilderten Ausführungsbeispielen ist der [X.] hierzu mit insgesamt vier Schrauben an den [X.] der beiden [X.]n montierbar (Abs. 39) und die [X.]n können zusammen mit dem daran befestigten Einsatz mit Hilfe von Rastnasen am Gehäuse befestigt werden (Abs. 40).

Diese Ausgestaltung ist jedoch nicht zwingend. Vielmehr können die Befestigungsmittel beliebig ausgeführt sein, beispielsweise in der Form einer Durchgangsöffnung mit oder ohne Innengewinde zum Verschrauben der [X.] mit dem Gehäuse an den [X.]. Als bevorzugt bezeichnet die Beschreibung ein [X.] in dem [X.] zur gleichzeitigen Verbindung des [X.]es und des Gehäuses mit der [X.], als weiter bevorzugt Befestigungsmittel zur kraft- oder formschlüssigen Verbindung der [X.] mit dem Gehäuse, etwa in Gestalt einer [X.] zur Herstellung einer reibschlüssigen Verbindung (Abs. 22).

Patentanspruch 1 enthält hierzu keine näheren Vorgaben. Er sieht insbesondere nicht zwingend vor, dass die Verbindung so erfolgen muss, wie dies bei den beiden näher geschilderten Ausführungsbeispielen erfolgt.

c) Hinsichtlich der Ausgestaltung des in Merkmal 1 vorgesehenen Gehäuses enthält Patentanspruch 1 keine näheren Vorgaben.

aa) Der Umstand, dass zusätzlich zum Gehäuse mindestens eine [X.] vorhanden sein muss, eröffnet die Möglichkeit, das Gehäuse aus einem nicht leitenden Material zu fertigen, etwa aus Kunststoff.

Wie auch die Berufung nicht verkennt, schreibt Patentanspruch 1 eine solche Ausgestaltung jedoch nicht zwingend vor.

bb) Der Umstand, dass Patentanspruch 1 zwischen Gehäuse und [X.] unterscheidet, hat zur Folge, dass die beiden Elemente als eigenständige Bauteile unterscheidbar sein müssen.

Wie die Berufungserwiderung zu Recht geltend macht, folgt hieraus jedoch nicht, dass das Gehäuse schon für sich gesehen ausreichend stabil sein muss, um die anderen Elemente aufzunehmen und einen sicheren Betrieb zu gewährleisten, oder dass die beiden Bauteile durchweg unterschiedliche Funktionen erfüllen müssen.

Weder dem Patentanspruch noch der Beschreibung lassen sich diesbezüglich weitergehende Anforderungen entnehmen. Deshalb ist zum Beispiel nicht ausgeschlossen, dass das Gehäuse ebenfalls eine elektrische Verbindung zwischen [X.] oder zwischen mehreren [X.]n bewirkt oder dass die [X.] zur mechanischen Stabilität der Gesamtvorrichtung beiträgt. Für letzteres spricht zudem schon der Umstand, dass die [X.] geeignet sein muss, den [X.] zu halten.

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber der [X.] [X.] 10 2009 055 925 ([X.]) nicht neu. Das dort offenbarte, von einem Kunststoffteil umrahmte [X.] sei eine [X.] im Sinne des Streitpatents. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei dieser Rahmen nicht zwingend ein Teil des Gehäuses. [X.] zeige als Alternative auf, ein solches Element in ein fertig ausgebildetes Kunststoffgehäuse einzubringen.

Die mit den [X.] 1 bis 6 verteidigten Gegenstände seien in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbart, weil nach diesen [X.] nicht nur eine Schraubverbindung zwischen [X.] und [X.], sondern beispielsweise auch eine Schraubverbindung zwischen [X.] und Gehäuse oder zwischen [X.] und Gehäuse umfasst sei. Die [X.]a und 3a [X.] die zuletzt genannte Ausgestaltung zwingend vor und führten deshalb zu einer Erweiterung des Schutzbereichs.

Unabhängig davon seien sämtliche mit den [X.] verteidigten Gegenstände ausgehend von [X.] nahegelegt gewesen.

III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren in den entscheidenden Punkten stand.

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist in [X.] vollständig offenbart.

a) [X.] befasst sich ebenso wie das Streitpatent mit Steckverbindern für Industrieanwendungen.

[X.] bemängelt, die übliche Ausführung mit einem Gehäuse aus Aluminium erfordere ein aufwendiges Herstellungsverfahren und führe zu hohen Materialkosten (Abs. 3).

Zur Lösung schlägt [X.] vor, das Gehäuse nicht mehr vollständig aus Metall zu formen. Vielmehr soll nur noch ein Teilbereich des Gehäuses aus einem Metallmaterial gebildet sein, der restliche Teil hingegen aus einem Kunststoffmaterial. Vorzugsweise könnten ein [X.] im Innenbereich des Gehäuses angeordnet und die Außenfläche des Gehäuses vollständig aus einem Kunststoffmaterial gebildet sein, so dass das [X.] bei einer Draufsicht auf das Gehäuse von außen für einen Betrachter nicht erkennbar sei. Aufgrund des [X.]s innerhalb des Gehäuses könne das Gehäuse trotz des [X.] sehr stabil ausgebildet sein. Zudem erfülle das [X.] durch eine Brückenfunktion die Anforderung an einen voreilenden Potential-Erdkontakt (Abs. 7).

Als weitere vorteilhafte Ausgestaltung wird vorgeschlagen, das Befestigungsgewinde für den [X.] an dem [X.] auszubilden. Die Ausbildung dieses Gewindes am [X.] statt am Kunststoffgehäuse ermögliche hohe Stabilität bei gleichzeitiger Kostenreduzierung (Abs. 8).

Als vorteilhafte Herstellungsmethode wird das Umspritzen des [X.]s mit Kunststoff durch Spritzgießen geschildert (Abs. 11). Alternativ sei es möglich, das [X.] in ein fertig ausgebildetes Gehäuse aus einem Kunststoffmaterial einzubringen, insbesondere durch Einrasten bzw. Einclipsen des [X.]s in das Gehäuse, so dass das [X.] in das aus Kunststoffmaterial geformte Gehäuse eingebettet sei (Abs. 12).

Ein Ausführungsbeispiel für ein [X.] und ein dieses umgebendes Kunststoffgehäuse ist in Figur 1 in zusammengefügtem Zustand und in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2 und 3 separat dargestellt.

AbbildungAbbildung

Bei diesem Ausführungsbeispiel wird das [X.] umspritzt (Abs. 21). Im fertigen Zustand sind nur noch die Befestigungsgewinde (12) und die Verriegelungselemente (18) sichtbar (Abs. 23). Erstere dienen wie bereits erwähnt der Befestigung des [X.] (Abs. 8), letztere der sicheren Positionierung des Gehäuses (Abs. 9).

b) Damit sind, wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 0, 1 und 3 offenbart.

c) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass auch Merkmal 2 offenbart ist.

aa) Dass das in Figur 2 beispielhaft dargestellte [X.] die Funktion einer [X.] hat, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Ausführungen in der Beschreibung (Abs. 7).

bb) Das [X.] und das dieses umgebende Kunststoffgehäuse bilden zwei separate Bauteile im oben dargestellten Sinn.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dies auch dann gilt, wenn das [X.] wie in dem in [X.] näher geschilderten Ausführungsbeispiel mit Kunststoff umspritzt wird. Zwei separate Bauteile liegen jedenfalls dann vor, wenn die beiden Teile zum Beispiel durch Einrasten miteinander verbunden werden, wie dies in der Beschreibung von [X.] ausdrücklich als Alternative angeführt wird.

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass das [X.] nach den Ausführungen in [X.] entscheidend zur Stabilität der Gesamtkonstruktion beiträgt. Wie oben dargelegt wurde, ist dies auch nach dem Streitpatent nicht ausgeschlossen.

cc) Ebenfalls offenbart sind die Merkmale 4 bis 6.

Entgegen der Auffassung der Berufung sind diese Merkmale nicht nur für das in den Figuren 1 bis 3 dargestellte Ausführungsbeispiel offenbart, bei dem das [X.] mit Kunststoff umspritzt ist.

Ein Ausführungsbeispiel, bei dem die beiden Teile durch Einrasten oder dergleichen zusammengefügt sind, wird in [X.] zwar nicht in vergleichbarer Detailtiefe geschildert. Aus dem Zusammenhang ergibt sich aber, dass ein solcher Steckverbinder - abgesehen von der unterschiedlichen Art des Zusammenfügens - in gleicher Weise ausgestaltet werden kann wie das in den Figuren dargestellte und in der Beschreibung näher geschilderte Beispiel.

Wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht, kann das [X.] bei der alternativen Herstellungsmethode zwar nicht durch bloßes Umspritzen am Kunststoffgehäuse befestigt werden. Entgegen der Auffassung der Berufung lässt [X.] aber nicht offen, wie die Befestigung in diesem Fall erfolgen soll. Vielmehr werden mit Einrasten und Einclipsen ausdrücklich zwei alternative Befestigungsarten benannt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Befestigungsarten nicht genügend Halt für die Befestigungsgewinde (12) und die Verriegelungselemente (18) bieten und deshalb zwingend andere oder weitere Mittel für die zuverlässige Befestigung des [X.] erforderlich sind, lassen sich [X.] nicht entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

2. Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig.

a) Hilfsantrag 1 sieht die nachfolgend aufgeführten Änderungen und Ergänzungen vor.

5' Die [X.] (3) weist wenigstens einen zwei [X.]e (9) zur Verbindung mit dem [X.] auf.

6' Der [X.] ist an dem wenigstens einen den zwei [X.]en (9) gehalten.

7. Die [X.]e (9) sind zur Herstellung einer Schraubverbindung mit dem [X.] ausgeführt.

8. Die [X.]e (9) weisen je ein [X.] (11, 12) zum Durchführen einer Verbindungsschraube auf.

b) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass dieser Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

aa) Merkmal 7 ist in [X.] offenbart.

Wie bereits oben dargelegt wurde, dienen die vier Befestigungsgewinde (12) bei dem in den Figuren 1 bis 3 dargestellten Ausführungsbeispiel der Befestigung des [X.].

bb) Die Merkmale 5' und 6' sind in [X.] nur deshalb nicht ausdrücklich offenbart, weil das Ausführungsbeispiel nicht nur zwei, sondern vier [X.]e aufweist.

cc) Merkmal 8 ist nicht offenbart, weil aus [X.] nicht eindeutig hervorgeht, ob die Löcher für die Befestigungsgewinde (12) als Durchgangs- oder als Sackloch ausgeführt sind.

dd) Alle diese Abwandlungen waren ausgehend von [X.] naheliegend.

(1) Entgegen der Auffassung der Berufung bildet [X.] einen relevanten Ausgangspunkt für eine Weiterentwicklung.

Wie bereits oben aufgezeigt wurde, enthält die Beschreibung von [X.] an zahlreichen Stellen Hinweise darauf, dass anstelle der konkret geschilderten Ausführung auch abweichende Gestaltungen in Betracht kommen. Schon angesichts dessen bestand Anlass, sich nicht in jedem Detail sklavisch an dem in [X.] geschilderten Ausführungsbeispiel zu orientieren, sondern nach Alternativen oder Ergänzungen zu suchen.

(2) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, war es im Wesentlichen eine Frage der konkreten Umsetzung, ob die in [X.] offenbarten Befestigungslöcher (12) als [X.] im Sinne von Merkmal 8 oder als Sackloch ausgestaltet werden.

Bei der in der Beschreibung von [X.] als vorzugswürdig bezeichneten Ausführungsform, bei der das [X.] zur sicheren Befestigung des [X.] eingesetzt wird, mag es bei dem durch Umspritzen hergestellten Verbindungselement nicht erforderlich gewesen sein, Durchgangslöcher auszubilden.

Schon bei dem in [X.] als Alternative offenbarten Einrasten des [X.] in das Gehäuse war es aber im Wesentlichen eine Frage der Zweckmäßigkeit, ob die Löcher durchgehend oder als Sackloch ausgestaltet sind.

Darüber hinaus schließt [X.] eine Befestigung des [X.] mit Befestigungsgewinden im Kunststoff-Gehäuse nicht kategorisch aus. Bei dieser Ausgestaltung bietet es sich an, in der [X.] Durchgangslöcher für die Verbindungsschrauben vorzusehen.

(3) Hinsichtlich der Anzahl der Befestigungsgewinde gilt nichts anderes.

Eine Befestigung an vier Punkten dürfte in der Regel zwar stabiler sein als eine Befestigung an nur zwei Punkten. [X.] gibt die Zahl der Befestigungspunkte aber nicht zwingend vor. Die Festlegung der Anzahl ist eine Frage der Ausgestaltung im Detail. Dass die mit Hilfsantrag 1 beanspruchte Anzahl von zwei [X.] pro [X.] besonders vorteilhaft wäre, lässt sich weder dem Streitpatent noch sonstigen Umständen entnehmen.

3. Für Hilfsantrag 1a ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

a) Hilfsantrag 1a beruht auf Hilfsantrag 1 und sieht folgendes zusätzliche Merkmal vor:

8. Die [X.]e (9) weisen je ein [X.] (11, 12) zum Durchführen einer Verbindungsschraube auf,

8a so dass der [X.] und die Schutzleiterbrücke unter Herstellung einer Schraubverbindung aneinander befestigt sind.

b) Eine Gewindeverbindung im Sinne von Merkmal 8a ist in [X.] offenbart.

4. Für die [X.]/2a und 3/3a gilt ebenfalls nichts anderes.

a) Nach den [X.] 2/2a soll Patentanspruch 1 in der Fassung der [X.]/1a wie folgt geändert werden:

8' Die [X.]e (9) weisen je ein [X.] (11, 12) ohne Innengewinde zum Durchführen einer Verbindungsschraube auf.

b) Nach den [X.] 3 und 3a soll folgendes Merkmal hinzukommen:

9. Das [X.] ist in den [X.] (9) zur gleichzeitigen Verbindung des [X.]es und des Gehäuses (2) mit der [X.] ausgebildet.

c) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, lag diese Ausgestaltung ausgehend von [X.] ebenfalls nahe.

Entgegen der Auffassung der Berufung steht dem nicht entgegen, dass [X.] es als vorzugswürdig bezeichnet, die Befestigungsgewinde im [X.] auszubilden. [X.] referiert Stand der Technik, für den die Befestigungsgewinde in ein Metallgehäuse geschnitten wurden (Abs. 3), und vergleicht die in [X.] bevorzugte Lösung mit einem in einem Kunststoffgehäuse vorgesehenen Innengewinde (Abs. 8). Wie bereits oben ausgeführt wurde, schließt [X.] nicht aus, die Befestigungsgewinde im Kunststoffgehäuse anzuordnen. Die Hervorhebung eines Innengewindes im [X.] als besonders bevorzugt beruht auf dem ausdrücklich angeführten Gesichtspunkt der Stabilität. Daraus ergab sich, dass eine Anordnung der Gewinde im Gehäuse, wie sie bei [X.] bekannt war, auch bei [X.] in Betracht kommt, wenn die Anforderungen an die Stabilität nicht besonders hoch sind.

Für diese Ausgestaltung lag es nahe, im [X.] ein gewindeloses [X.] vorzusehen, das die gemeinsame Befestigung von [X.] und [X.] mit einer in das Gehäuse einzudrehenden Schraube ermöglicht.

5. Die mit den [X.] 4/4a verteidigten Gegenstände sind ebenfalls nicht patentfähig.

a) Nach den [X.] 4/4a soll Patentanspruch 1 in der Fassung der [X.]/3a wie folgt geändert werden:

7' Die zwei [X.]e (9) sind jeweils zur Herstellung einer Schraubverbindung mit dem [X.] ausgeführt.

8'' Die zwei [X.]e (9) weisen je ein [X.] (11, 12) ohne Innengewinde zum Durchführen einer Verbindungsschraube auf.

9' Das [X.] ist in dem jeweiligen [X.] (9) zur gleichzeitigen Verbindung des [X.]es und des Gehäuses (2) mit der Schutzleiterbrücke (3) ausgebildet.

10. Die Schutzleiterbrücke (3) weist einen länglichen Brückenhauptkörper (7) auf.

11. Die [X.]e (9) sind an axialen [X.]n (8) der Schutzleiterbrücke (3) seitlich an dem Brückenhauptkörper (7) ausgebildet.

b) Die Änderungen in den Merkmalen 7, 8 und 9 sind redaktioneller Natur und führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

c) Die Merkmale 10 und 11 sind, wie das Patentgericht zu Recht entschieden hat, in [X.] offenbart.

Auf die von der Berufung aufgeworfene Frage, ob es nahelag, den in [X.] offenbarten Rahmen aufzuteilen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Merkmale 10 und 11 sehen eine solche Aufteilung nicht vor. Die Anforderung, dass die Brücke einen länglichen Hauptkörper mit axialen [X.]n aufweisen muss, schließt nicht aus, dass die [X.] von zwei gegenüberliegenden Brücken miteinander verbunden sind, so dass insgesamt ein durchgehender Rahmen entsteht, wie er in [X.] offenbart ist.

6. Hinsichtlich der [X.]/5a ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

a) Nach den [X.] 5/5a soll Patentanspruch 1 in der Fassung der [X.]4a wie folgt geändert werden:

2' eine zwei einzelne Schutzleiterbrücken

4' Die [X.]n (3) ist sind an dem Gehäuse (3) gehalten.

5' Die [X.]n (3) weist weisen je zwei [X.]e (9) zur Verbindung mit dem [X.] auf.

10' Die [X.]n weist weisen je einen länglichen Brückenhauptkörper (7) auf.

12. das Gehäuse (2) weist eine Steckeröffnung (5) mit zwei gegenüberliegenden Seiten (6) auf und an jeder der zwei gegenüberliegenden Seiten (6) ist eine der Schutzleiterbrücken (3) angebracht.

13. Der [X.] ist an beiden Schutzleiterbrücken (3) gemeinsam gehalten.

b) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass eine solche Ausgestaltung ausgehend von [X.] ebenfalls nahelag.

[X.] enthält allerdings keine ausdrücklichen Hinweise darauf, dass das [X.] durch zwei an den Längsseiten angeordnete, einander gegenüberliegende Brückenkörper mit seitlich ausgebildeten axialen [X.] ersetzt werden kann. Darüber hinaus mag eine solche Abwandlung dem in [X.] hervorgehobenen Gesichtspunkt der Stabilität eher abträglich sein.

Wie bereits oben dargelegt wurde, ist dem Umstand, dass [X.] eine besonders stabile Ausgestaltung an mehreren Stellen als vorzugswürdig bezeichnet, indes nicht zu entnehmen, dass eine weniger stabile Ausführung schlechthin ausgeschlossen ist. Bei solchen Ausführungen lag eine Aufteilung des Rahmens in zwei separate, einander gegenüberliegende Bauteile im Rahmen des durch [X.] aufgezeigten Gestaltungsspielraums. Sie hat zwar zur Folge, dass beide Teile elektrisch mit dem [X.] verbunden werden müssen, wenn sie als [X.] fungieren sollen. Andererseits ermöglicht sie einen einfacheren Aufbau der einzelnen [X.]n. Zu einer solchen Abwandlung bedurfte es keiner erfinderischen Tätigkeit. Auch das Streitpatent zeigt insoweit keine weiteren Details auf, sondern überlässt die diesbezügliche Ausgestaltung ebenfalls dem Fachmann.

7. Für die [X.] und 6a gilt nichts anderes.

a) Nach den [X.] 6 und 6a soll Patentanspruch 1 in den Fassungen der [X.] bzw. 5a wie folgt ergänzt werden:

14. Die [X.]n (3) sind jeweils einteilig aus einem Metallblech hergestellt.

b) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine einteilige Ausführung in Metallblech in [X.] offenbart. Diese Ausgestaltung bot sich auch bei einer Aufteilung des Rahmens in zwei einander gegenüberliegende [X.]n an.

8. Schließlich führt auch der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Hilfsantrag 7 nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

a) Nach Hilfsantrag 7 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 6a wie folgt geändert werden:

8''' Die zwei [X.]e (9) weisen je ein [X.] (11, 12) ohne Innengewinde zum Durchführen einer Verbindungsschraube auf.

9 Das [X.] ist in dem jeweiligen [X.] (9) zur gleichzeitigen Verbindung des [X.]es und des Gehäuses (2) mit der Schutzleiterbrücke (3) ausgebildet.

b) Dieser Gegenstand ist weiter als der mit Hilfsantrag 6a verteidigte Gegenstand und unterliegt deshalb keiner abweichenden Beurteilung.

IV. [X.] beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] und § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

Hoffmann     

      

Deichfuß

      

Marx     

      

Crummenerl     

      

Meta

X ZR 46/21

25.04.2023

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 8. März 2021, Az: 4 Ni 5/21 (EP)

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.04.2023, Az. X ZR 46/21 (REWIS RS 2023, 2877)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2877

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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