Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2017, Az. 1 StR 76/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 12838

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:050417B1STR76.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 76/17
vom
5. April 2017
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten schweren Raubes
u.a.

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Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 5. April 2017 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7.
November 2016 im [X.] aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurück-verwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten schweren [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuldspruch und in Bezug auf die Verhängung einer Jugendstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat das 1
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[X.] rechtsfehlerfrei dargelegt, dass wegen der Schuldschwere die [X.] erforderlich ist. Die Erwägungen der [X.] zur Höhe der verhängten Jugendstrafe halten hingegen revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand, da sie nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 [X.] entsprechen. Der [X.] hat hierzu ausgeführt:
"Auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten [X.] ist gemäß § 18 Abs. 2 [X.] die Höhe der Strafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. [X.] ist zwar die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Straf-rechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in der Straftat hervorgetretenen Unrechts auch bei der Bestimmung der Höhe der Jugendstrafe zu berücksichtigen. [X.] darf aber die [X.] wesentlich oder gar ausschließlich nach solchen Zumessungser-wägungen vorgenommen werden, die auch bei Erwachsenen in [X.] kommen. Die Bemessung der Jugendstrafe erfordert vielmehr von der [X.], das Gewicht des Tatunrechts gegen die Fol-gen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden ab-zuwägen. Denn auch bei einer wegen der Schwere der Schuld ver-hängten Jugendstrafe bemisst sich ihre Höhe vorrangig nach erzieheri-schen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen daher in jedem Fall erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden ist (st. Rspr., vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 19. April
2016 -
1 [X.], juris). Zwar kommt bei Angeklagten, die zum Zeitpunkt der Verurteilung seit Jahren erwachsen sind, dem [X.] bei der Bestimmung von Art und Dauer einer Sank-tion nur noch ein geringes Gewicht zu (vgl. die von der Kammer zitierte Entscheidung des [X.] vom 20. August 2015 -
3 StR 214/15,
NStZ 2016, 101 f. für einen zum Zeitpunkt des Urteils gute 23 ½ Jahre alten [X.] noch nicht einmal seit vier Monaten 21 Jahre alt. Zum anderen hat die Kammer im Rahmen der ´Strafzumessung i.e.S.` (siehe [X.]) ausschließlich Umstände berücksichtigt, die auch bei Erwachsenen in den Blick genommen werden müssten und gar keine Erwägungen zu erzieherischen Gesichtspunkten oder dazu angestellt, welche Folgen die gegen den Angeklagten verhängte Jugendstrafe für dessen weitere Entwicklung haben wird. Damit hat das Gericht den Erziehungsgedan-ken noch nicht einmal mit geringem Gewicht in seine Entscheidung ein-fließen lassen. Erörterungen zu erzieherischen Gesichtspunkten und -
4
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den Auswirkungen der Strafe drängten sich angesichts der Feststellun-gen des Gerichts zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten aber auf: Der Angeklagte ist nicht vorbestraft, steht nach abgeschlos-sener Berufsausbildung in einem festen Beschäftigungsverhältnis als Trockenbauer, lebt in geordneten privaten Umständen und strebt den Meistertitel in dem von ihm ausgeübten Handwerksberuf an (siehe [X.] Seite 3)."

Dem schließt sich der Senat an und hebt den Strafausspruch insgesamt auf. Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht, weil sie [X.] getroffen worden sind. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellun-gen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
Raum

Jäger Bellay

Cirener Fischer
3

Meta

1 StR 76/17

05.04.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2017, Az. 1 StR 76/17 (REWIS RS 2017, 12838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12838

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1 StR 95/16

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