Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2012, Az. 5 StR 384/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2362

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5 StR 384/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. Oktober
2012
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
11. Oktober 2012
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des
Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 29. August 2012 wird kostenpflichtig zu-rückgewiesen.

[X.]e

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 4. April 2012 mit Beschluss vom 29. Au-gust
2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 17. September 2012 eine Anhörungs-rüge gemäß § 356a StPO erhoben.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Revisionsbegründungsschrift des Verurteilten war ebenso wie seine Stellungnahme vom 20. August 2012 zur Antragsschrift des [X.] Gegenstand der Senatsbera-tung (vgl. dazu [X.], 2334). Eine Verletzung rechtlichen [X.] liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört [X.] wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbrin-gen des Verurteilten übergangen. Umstände, die eine Anberaumung einer

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Revisionshauptverhandlung geboten hätten, lagen nicht vor. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO und ihre Anwendung im vorliegenden Fall verstoßen
weder gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen sonstige grundrechtsgleiche Rechte oder Menschenrechte.

[X.]

Raum

Schaal

König

Bellay

Meta

5 StR 384/12

11.10.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2012, Az. 5 StR 384/12 (REWIS RS 2012, 2362)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2362

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