Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2012, Az. V ZB 281/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3531

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 281/11

vom

30. August
2012

in der Abschiebungshaftsache

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 30. August
2012
durch [X.]
Dr.
Krüger, [X.], die
Richterin [X.], [X.]
Czub
und die Richterin Weinland
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss
des Amtsgerichts [X.] vom 8. November 2011 und der Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 15. November 2011 ihn in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechen-den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Kreis [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:
I.
Der Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger, reiste Ende April 2011 ohne die erforderlichen Dokumente in das [X.] ein. Sein Asylantrag wurde von dem [X.] als unzulässig [X.]; zugleich ordnete dieses an, den Betroffenen im Rahmen des [X.] nach [X.] zurückzuführen.

1
-
3
-
Nach der Festnahme des Betroffenen am 8. November 2011 ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tag Sicherungshaft bis zu der ge-planten Abschiebung am 16.
November 2011 an. Die dagegen gerichtete [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der [X.] aus der Haft entlassene Betroffene festgestellt wissen, dass ihn die [X.] in seinen Rechten verletzt haben.

II.
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts haben
die Haftgründe
des §
62 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1
und Nr.
5 [X.] aF vorgelegen. [X.] Mittel zur Si-cherstellung der Abschiebung seien nicht ersichtlich. Der Betroffene sei von dem Amtsgericht angehört worden; von einer erneuten Anhörung im [X.]verfahren sei keine weitere Sachaufklärung zu erwarten gewesen.

III.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

Die Haftanordnung war rechtswidrig, weil das Amtsgericht den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat. Der Betroffene rügt zu Recht, dass ihm der Haftantrag nicht ausgehändigt worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Eröffnung des [X.] erst zu Beginn der Anhö-rung ausreichend gewesen wäre (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 4. März 2010

[X.], [X.], 323, 330,
Rn. 16). Denn aus dem [X.] geht nicht hervor, dass dem Betroffenen, wie nach der ständigen Recht-sprechung des Senats erforderlich, der Haftantrag vor Erlass der [X.] in Kopie ausgehändigt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2
3
4
5
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4
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2011

[X.]/11, [X.] 2011, 257,
Rn. 8
f.; Beschluss vom 14. Juni 2012

[X.]/11,
Rn.
9,
juris; Beschluss vom 14.
Juni 2012 -
V
ZB 48/12, Rn.
10, juris). Festgehalten ist lediglich, dass dem Betroffenen der Haftantrag "durch Übersetzen bekanntgegeben"
wurde. Das lässt auf eine nur mündliche Be-kanntgabe des [X.] schließen. Eine solche genügt nicht (vgl. näher [X.] vom 14.
Juni 2012

[X.]/11, aaO). Es kann daher nicht ausge-schlossen werden, dass der Betroffene nicht in der Lage war, sich zu sämtli-chen Angaben der beteiligten Behörde (vgl. §
417 Abs.
2 FamFG) zu äußern.
Eine -
nur mit Wirkung für die Zukunft
mögliche -
Heilung des Verstoßes gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen
Gehörs
ist nicht erfolgt. Es ist schon zweifelhaft, ob der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen, dem die Akten erst am 15.
November 2011 zur Einsicht zugeleitet worden sind, vor [X.] der Beschwerdeentscheidung Kenntnis von dem vollständigen Haftantrag erlangt hat. Jedenfalls scheitert eine Heilung daran, dass der Betroffene von dem Beschwerdegericht hierzu nicht mehr angehört worden
ist
(vgl. Senat, [X.] vom 14.
Juni 2012 -
V
ZB 284/11, Rn.
12, juris).

6
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5
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IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
81 Abs.
1 Satz 1 u. 2, §
83 Abs. 2, §
430
FamFG, Art. 5 Abs. 5 [X.] analog. Die Festsetzung des [X.] folgt aus §
128c Abs. 2 KostO i.V.m. §
30 Abs. 2 KostO.
Krüger

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Weinland

Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 08.11.2011 -
5 [X.]/11.B -

LG Siegen, Entscheidung vom 15.11.2011 -
4 [X.]/11 -

7

Meta

V ZB 281/11

30.08.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2012, Az. V ZB 281/11 (REWIS RS 2012, 3531)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3531

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V ZB 222/09

V ZB 141/11

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