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Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren: Erfordernis der Zulassung durch das Beschwerdegericht
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 6. März 2012 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 4 [X.], § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist.
Seitdem die Vorschrift des § 7 [X.] durch das am 27. Oktober 2011 in [X.] getretene Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung vom 21. Oktober 2011 ([X.]) aufgehoben wurde, findet die Rechtsbeschwerde in Insolvenzverfahren gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur noch unter der Voraussetzung statt, dass sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde ([X.], Beschluss vom 20. Dezember 2011 - [X.] 294/11, [X.], 276 Rn. 3 ff; vom 10. Mai 2012 - [X.] 295/11, [X.], 1146 Rn. 5). Dies gilt auch dann, wenn das Beschwerdegericht rechtsirrig davon ausgegangen ist, dass die Rechtsbeschwerde bereits kraft Gesetzes statthaft sei, und es daher keiner Zulassungsentscheidung bedürfe ([X.], Beschluss vom 24. Juli 2003 - [X.] 539/02, [X.], 1871, 1872 (insoweit in [X.]Z 156, 92 nicht abgedruckt); vom 20. Dezember 2011, aaO Rn. 6; vom 10. Mai 2012, aaO Rn. 15 ff). Es widerspräche dem gesetzgeberischen Willen, wenn die Zulassungsentscheidung im [X.] daraufhin überprüft werden könnte, ob das Beschwerdegericht die ihm obliegende Verantwortung für die Zulassungsentscheidung erkannt hat ([X.], Beschluss vom 10. Mai 2012, aaO Rn. 16).
2. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
[X.] Raebel Lohmann
Pape Möhring
Meta
19.07.2012
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Paderborn, 6. März 2012, Az: 5 T 237/11, Beschluss
§ 4 InsO, § 7 InsO, § 522 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 577 Abs 1 S 2 ZPO, ZPO§522ÄndG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.07.2012, Az. IX ZB 31/12 (REWIS RS 2012, 4483)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4483
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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