Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2015, Az. IX ZA 3/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 15691

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.]
3/15
vom

11. Februar 2015

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape, [X.] und die Richterin [X.]

am 11. Februar 2015
beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beab-sichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilse-nats des [X.] vom 8. Januar 2015 wird abgelehnt.

Gründe:

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs.
1 Satz 1 ZPO). Die beabsich-tigte Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§
127 Abs. 2 Satz
1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der [X.] findet -
anders als bei der Revision
-
keine Nichtzulassungsbe-schwerde statt ([X.], Beschluss vom 16. November 2006 -
IX [X.] 26/06, WuM

1
-

3

-

2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133 ff) und verfas-sungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).

Kayser [X.] Pape

[X.]

[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.11.2014 -
2 O 156/14 -

OLG Frankfurt in [X.], Entscheidung vom 08.01.2015 -
15 [X.]/14 -

Meta

IX ZA 3/15

11.02.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2015, Az. IX ZA 3/15 (REWIS RS 2015, 15691)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15691

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