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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX [X.]
3/15
vom
11. Februar 2015
in dem
Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape, [X.] und die Richterin [X.]
am 11. Februar 2015
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beab-sichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilse-nats des [X.] vom 8. Januar 2015 wird abgelehnt.
Gründe:
Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs.
1 Satz 1 ZPO). Die beabsich-tigte Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§
127 Abs. 2 Satz
1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der [X.] findet -
anders als bei der Revision
-
keine Nichtzulassungsbe-schwerde statt ([X.], Beschluss vom 16. November 2006 -
IX [X.] 26/06, WuM
1
-
3
-
2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133 ff) und verfas-sungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
Kayser [X.] Pape
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.11.2014 -
2 O 156/14 -
OLG Frankfurt in [X.], Entscheidung vom 08.01.2015 -
15 [X.]/14 -
Meta
11.02.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2015, Az. IX ZA 3/15 (REWIS RS 2015, 15691)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 15691
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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