Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. IX ZB 44/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2856

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/08 vom 10. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und Dr. [X.] am 10. Juli 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 16. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 6. November 2007 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerde-führers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 10.810 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 15 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist ([X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.] ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Die Einlegung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt kann nicht nachgeholt werden. Die Beschwerdefrist von einem Monat (§ 15 Abs. 2 [X.]) lief [X.] am 2. Februar 2008 ab. Der [X.]uss des [X.] ist dem Beschwerdeführer spätestens am 2. Januar 2008 zugegangen. Damit ist die Beschwerdefrist, die eine Notfrist ist (§ 15 Abs. 3 [X.]), gemäß § 189 ZPO in 1 - 3 - Lauf gesetzt worden (Musielak/[X.], ZPO 6. Aufl. § 224 Rn. 2). Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde kann nicht verlängert werden (§ 15 Abs. 3 [X.], § 224 Abs. 2 ZPO). [X.] [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.10.2005 - 7 O 8/05 - OLG [X.], Entscheidung vom 06.11.2007 - 16 W 21/06 -

Meta

IX ZB 44/08

10.07.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. IX ZB 44/08 (REWIS RS 2008, 2856)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2856

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.