Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.][X.]/08 vom 10. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und Dr. [X.] am 10. Juli 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 16. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 6. November 2007 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerde-führers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 10.810 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 15 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist ([X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.] ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Die Einlegung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt kann nicht nachgeholt werden. Die Beschwerdefrist von einem Monat (§ 15 Abs. 2 [X.]) lief [X.] am 2. Februar 2008 ab. Der [X.]uss des [X.] ist dem Beschwerdeführer spätestens am 2. Januar 2008 zugegangen. Damit ist die Beschwerdefrist, die eine Notfrist ist (§ 15 Abs. 3 [X.]), gemäß § 189 ZPO in 1 - 3 - Lauf gesetzt worden (Musielak/[X.], ZPO 6. Aufl. § 224 Rn. 2). Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde kann nicht verlängert werden (§ 15 Abs. 3 [X.], § 224 Abs. 2 ZPO). [X.] [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.10.2005 - 7 O 8/05 - OLG [X.], Entscheidung vom 06.11.2007 - 16 W 21/06 -
Meta
10.07.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. IX ZB 44/08 (REWIS RS 2008, 2856)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2856
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.