Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2012, Az. IX ZB 95/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1402

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB 95/10

vom

14. November 2012

in dem
Insolvenzverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.],
die
[X.]
Raebel und [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Dr.
Pape

am
14. November 2012

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9.
Zivilkammer des [X.] (Oder) vom 28.
April 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 598

Gründe:

I.

Auf Eigenantrag der Schuldnerin eröffnete das Insolvenzgericht am 20.
April 2006 das Insolvenzverfahren über deren Vermögen und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Auf dessen Antrag vom 11.
Januar 2010 hat das Insolvenzgericht dessen Vergütung antragsgemäß festgesetzt auf 10.335,93

zuzüglich Umsatzsteuer von 516,19

1
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3

-

Hiervon hat das Insolvenzgericht 598

in Abzug gebracht. Dabei handelt es sich um die
vom Insolvenzverwalter aus der Masse verauslagten Nettobe-träge für Rechtsanwaltsgebühren, welche
die Rechtsanwaltskanzlei, der auch der Verwalter angehört, für die von ihm in drei Fällen in Auftrag gegebene au-ßergerichtliche Geltendmachung von [X.] in Rechnung gestellt hatte. Die gegen diesen Abzug gerichtete sofortige Be-schwerde des Insolvenzverwalters ist ohne Erfolg geblieben. Mit der [X.] bekämpft er weiterhin den vorgenommenen Abzug.

II.

Die statthafte (§§
6, 7, 64 Abs.
3 [X.], Art.
103
f EG[X.]; §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keinen [X.] aufdeckt (§
574 Abs.
2 ZPO). Das [X.] hat seiner Entschei-dung keinen unrichtigen Obersatz zugrunde gelegt.

1. Die
Ermittlung von [X.] gehört zu den Regelauf-gaben jeden
Insolvenzverwalters.
Wie der [X.] zwischenzeitlich entschieden hat, sind im Verhältnis zur
Größe des Verfahrens wenige, relativ einfach zu be-urteilende Anfechtungsfälle bei außergerichtlicher Erledigung mit der [X.] abgegolten ([X.], Beschluss vom 8.
März 2012 -
IX
ZB 162/11, [X.], 682 Rn.
11; anders beim Treuhänder: [X.], Beschluss
vom 26.
April 2012 -
IX
ZB 176/11, Z[X.] 2012, 1138 Rn.
11
f). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gilt hier nicht dasselbe wie bei einem [X.]. Einen solchen wird ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Aus-bildung auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden [X.], sofern sie nicht vom [X.] zu tragen sind, der Masse ent-2
3
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nehmen ([X.], Beschluss vom 23.
März 2006 -
IX
ZB 130/05, [X.], 825 Rn.
6, 9; vom 8.
März 2012, aaO Rn.
12). Für die abschließende vorprozessua-le Prüfung gilt dies in gleicher Weise nur für rechtlich und tatsächlich schwierige Anfechtungsfragen ([X.], Beschluss vom 8.
März 2012, aaO).

Nach den Feststellungen des [X.] hatte der Insolvenz-verwalter die Anfechtungsansprüche bereits in dem von ihm erstatteten Gutach-ten festgestellt, weshalb kein Anlass bestand, mit der außergerichtlichen Gel-tendmachung zusätzlich eine Rechtsanwaltskanzlei zu beauftragen, noch bevor die Anfechtung erklärt und der [X.]
mit der Zahlung
in Verzug gesetzt worden war
oder der [X.] die Zahlung verweigerte.

Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Insolvenzverwalter
in den Tatsacheninstanzen Umstände dargelegt hätte, die einen gegenteiligen Schluss zuließen. Solche zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf.

2. Das Insolvenzgericht ist berechtigt und verpflichtet zu prüfen, ob die Beauftragung Externer berechtigt war ([X.], Beschluss vom 11.
November 2004 -
IX
ZB 48/04, [X.], 36). Kommt es zu dem Ergebnis, dass die Beauf-tragung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich war, hat es die Vergütung um

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5

-
den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag zu kürzen ([X.], [X.] vom 11.
November 2004, aaO S.
37).

Kayser
Raebel
[X.]

[X.]
Pape

Vorinstanzen:
[X.] (Oder), Entscheidung vom 04.03.2010 -
3 IN 91/06 -

LG [X.] (Oder), Entscheidung vom 28.04.2010 -
19 T 174/10 -

Meta

IX ZB 95/10

14.11.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2012, Az. IX ZB 95/10 (REWIS RS 2012, 1402)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1402

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