Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2008, Az. VIII ZR 334/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5444

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 334/06 Verkündet am: 20. Februar 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] §§ 346, 433 Übernimmt der Kraftfahrzeughändler bei einem Kaufvertrag über ein Neufahrzeug einen Gebrauchtwagen des Käufers und löst dafür den für den Gebrauchtwagen noch laufenden Kredit durch Zahlung eines Betrages an die Bank ab, der über dem vereinbarten Wert des [X.] liegt, so liegt im Regelfall kein gesonderter Kauf-vertrag über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher Kaufvertrag vor. [X.] die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des [X.]es, so kann der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug sowie Rückübereignung des Gebrauchtwagens, der Händler dagegen Rückübereignung des Neufahrzeugs sowie [X.] für die von ihm abgelöste Kreditverbindlichkeit des Käufers verlangen (Fortführung der Rechtsprechung zur Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens in [X.] 46, 338 ff.; 89, 126 ff.; 128, 111 ff.; [X.]surteil vom 30. Oktober 2002 - [X.], NJW 2003, 505). [X.], Urteil vom 20. Februar 2008 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Achilles für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 26. Zivilsenats des [X.] vom 15. November 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger kaufte mit Vertrag vom 30. Oktober/3. November 2003 bei der [X.] einen Pkw vom Typ [X.] (im Folgenden: Neufahrzeug) zum Preis von 88.652,40 •. Hinsichtlich des bisherigen Fahrzeugs des [X.] vom Typ [X.] (im Folgenden: Altfahrzeug) vereinbarten die Parteien, dass die-ses von der [X.] gegen Ablösung des hierfür noch laufenden Kredits bei der [X.] übernommen wird, wobei die Differenz zwischen dem [X.], der sich auf 38.628,40 • belief, und dem mit 32.500,-- • angesetzten Wert des [X.] "im Nachlass verrechnet" werden sollte. Die Beklagte übernahm das Altfahrzeug und löste vereinbarungsgemäß den restlichen Kredit 1 - 3 - für das Altfahrzeug bei der [X.] ab. Auf den Kaufpreis für das Neufahr-zeug zahlte der Kläger an die Beklagte 59.346,-- •. Zur Finanzierung des restli-chen Kaufpreises nahm er einen Kredit bei der [X.] über 32.972,40 • auf. 2 Mit Schreiben vom 9. November 2004 erklärte der Kläger unter Berufung auf Mängel des Neufahrzeugs den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte nahm das Neufahrzeug zurück. Die Parteien streiten darüber, ob im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Neufahrzeug, wie es die [X.] verlangt, auch die Vereinbarung über das von der [X.] übernom-mene und sich noch bei ihr befindende Altfahrzeug rückabzuwickeln ist. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Rückerstattung des von ihm gezahl-ten Kaufpreisanteils sowie Befreiung von der zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises eingegangenen Darlehensverbindlichkeit. Das [X.] hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es hat die Beklagte - unter Berücksichti-gung eines vorangegangenen Teilanerkenntnisurteils - verurteilt, an den Kläger (weitere) 39.839,38 • nebst Zinsen zu zahlen und ihn von seiner (neuen) [X.] gegenüber der [X.] freizustellen. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte die teilweise Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahin-gehend beantragt, dass der vom [X.] ausgeurteilte [X.] um den im Vertrag angesetzten Wert des von ihr übernommenen [X.], das heißt 32.500,-- •, auf 7.339,98 • nebst Zinsen herabgesetzt und die [X.] im Übrigen abgewiesen wird; zugleich hat die Beklagte beantragt, zur Rückgabe und Übereignung des von ihr übernommenen [X.] an den Kläger verurteilt zu werden. Die Berufung der [X.] hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Berufungsbegehren weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: 4 Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [X.] 5 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 6 Der Kläger habe gemäß § 346 Abs. 1 [X.] Anspruch auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises für das Neufahrzeug. Der Kaufvertrag sei entgegen der Auffassung der [X.] nicht derart rückabzuwickeln, dass der Kläger das Altfahrzeug zurücknehmen müsse und infolge dessen in Höhe von 32.500,-- • - dem vereinbarten Wert des [X.] - Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug nicht verlangen könne. Die Rechtsprechung des [X.] zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen neuen Pkw bei Inzahlungnahme eines [X.], nach welcher der Käufer bei einer Rückabwicklung des Vertrages - außer dem in bar geleisteten [X.] - nur den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst, nicht aber den auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrag zurückver-langen könne, sei auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Zwar habe die Beklagte den Kredit über den Altwagen nur abgelöst, um den Kläger zum Kauf des Neuwagens zu bewegen und ihm auf diese Weise einen (versteckten) Preisnachlass von 6.128,40 • zu gewähren. Aus dieser wirtschaftlich motivier-ten Ablösung des Kredits für den Altwagen folge aber noch keine rechtliche Verbindung beider Verträge. Eine entsprechende vertragliche Einigung der [X.] gebe es nicht; sie lasse sich dem geschlossenen Vertrag an keiner Stelle entnehmen. Die Ablösung des Darlehens unter Übernahme des Altwagens sei 7 - 5 - nur "bei Gelegenheit" des Abschlusses des Kaufvertrages über den Neuwagen erfolgt; an einer synallagmatischen Verknüpfung fehle es. 8 Die fehlende Verpflichtung des [X.] zur Rücknahme des Altwagens ergebe sich auch aus folgender Überlegung. Durch die Rückabwicklung nach § 346 Abs. 1 [X.] solle der Zustand wiederhergestellt werden, der vor [X.] des Vertrages bestanden habe. Dies sei bezüglich des Kaufvertrages über das Neufahrzeug ohne weiteres möglich, nicht dagegen bezüglich der [X.] über den Altwagen. Zur Wiederherstellung des [X.] hätte der Altwagen der finanzierenden Bank rückübereignet, dem Kläger des-sen Anwartschaftsrecht rückübertragen und erneut ein Darlehensvertrag mit der Bank abgeschlossen werden müssen. Wegen der Beteiligung eines [X.], der finanzierenden Bank, sei eine Rückabwicklung im Sinne der Wiederherstellung des [X.] nicht möglich. I[X.] Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Zuge der Rückabwicklung des [X.] über das Neufahrzeug auch die Vereinbarung der Parteien über die Übernahme des [X.] und die Ablösung des dafür noch laufenden [X.] durch die Beklagte rückabzuwickeln. Die Rückabwicklung ist auch möglich und führt nach § 346 Abs. 1 und 2 [X.] dazu, dass dem Kläger ein An-spruch auf Rückübereignung des [X.] zusteht und sein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises für das Neufahrzeug mit dem [X.] auf [X.] für das von ihr abgelöste Restdarlehen zu saldieren ist. 9 1. Das Berufungsgericht hat den Kaufvertrag dahin ausgelegt, dass dem Vertrag eine Einigung über einen rechtlichen Zusammenhang zwischen dem 10 - 6 - Kaufvertrag über das Neufahrzeug und der Vereinbarung über das Altfahrzeug nicht zu entnehmen sei, es sich vielmehr um zwei voneinander unabhängige Verträge handele. Diese Auslegung hat keinen Bestand. Der Kaufvertrag über das Neufahrzeug bildet vielmehr mit der Vereinbarung über das Altfahrzeug eine Einheit, so dass in die Rückabwicklung des Kaufvertrages über das Neu-fahrzeug auch die Vereinbarung über das Altfahrzeug einzubeziehen ist. a) Der [X.] kann diese Auslegung des Vertrages selbst vornehmen. Die tatrichterliche Auslegung einer Individualabrede ist zwar nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] im Revisionsverfahren nur einge-schränkt darauf überprüfbar, ob eine Verletzung von gesetzlichen oder allge-mein anerkannten Auslegungsregeln, Denkgesetzen und [X.] vor-liegt (vgl. dazu [X.]surteile vom 7. November 2001 - [X.] ZR 213/00, [X.], 444 = NJW 2002, 506, unter [X.], und vom 30. Oktober 2002 - [X.], NJW 2003, 505, unter II 2a aa). Ein solcher revisionsrechtlich beachtli-cher Auslegungsfehler liegt hier aber vor. Zu den anerkannten [X.] gehört auch der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerech-ten Auslegung ([X.]surteil vom 7. November 2001, aaO). Dem wird die Aus-legung des Berufungsgerichts, nach der im vorliegenden Fall ein rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Neuwagen- und dem Altwagengeschäft nicht gegeben ist, offensichtlich nicht gerecht. 11 b) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s bildet der [X.] über ein Neufahrzeug mit der gleichzeitigen Vereinbarung über die Inzah-lungnahme eines [X.] durch den Verkäufer im Regelfall eine nicht nur wirtschaftliche, sondern auch rechtliche Einheit der Gestalt, dass der Käufer bei einer Rückabwicklung infolge einer Wandelung des Kaufvertrages nur den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst zurückverlangen kann, nicht aber Zahlung des auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrags ([X.] 46, 338 ff.; 89, 126, 12 - 7 - 128; 128, 111, 115 f.; [X.]surteil vom 30. Oktober 2002 - [X.], aaO, unter [X.]); dies gilt auch bei verwandten Vertragsgestaltungen mit ver-gleichbarer Interessenlage (zur Inzahlungnahme bei einem Leasingvertrag: [X.] vom 30. Oktober 2002, aaO) und selbst bei getrennten Vertragsur-kunden über den Neuwagenkauf und den Verkauf des gebrauchten [X.] ([X.] 128, aaO). Das Berufungsgericht hat diese Rechtsprechung zwar nicht übersehen, hat aber verkannt, dass die Interessenlage der Vertragsparteien im [X.] keine andere ist als in den bisherigen Entscheidungen zur [X.] eines [X.] beim Kauf eines Neuwagens. Zwar ist im [X.] das Altfahrzeug vom Kläger nicht in der Weise in Zahlung gegeben worden, dass hinsichtlich eines Teils des Kaufpreises - in Höhe des angerech-neten Werts des in Zahlung gegebenen [X.] - eine Ersetzungsbefugnis des [X.] vereinbart wurde (vgl. dazu [X.] 46, 338, 340; 89, 126, 128 ff.). Stattdessen hatte der Kläger für das Neufahrzeug den vollen Kaufpreis an die Beklagte zu entrichten, während die Beklagte ihrerseits den für das Altfahrzeug noch laufenden Kredit abzulösen hatte. Dies steht aber einer Auslegung des Kaufvertrags über das Neufahrzeug dahingehend, dass dieser mit der in ihm enthaltenen Vereinbarung über das Altfahrzeug eine rechtliche Einheit bildet und deshalb bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag nicht isoliert, sondern nur un-ter Einbeziehung der Vereinbarung über das Altfahrzeug rückabgewickelt wer-den kann, nicht entgegen. Die Parteien können für die Durchführung der Über-nahme eines Gebrauchtwagens durch den Verkäufer des Neufahrzeugs auch eine vom typischen Fall der Inzahlungnahme abweichende Regelung treffen, ohne dass sich dadurch an der maßgeblichen Interessenlage beider Seiten et-was ändert. So verhält es sich hier. 13 - 8 - Schon der Umstand, dass die Vereinbarung zur Übernahme des [X.] durch die Beklagte und zu deren Verpflichtung, den für dieses Fahrzeug noch laufenden Kredit abzulösen, nicht separat getroffen, sondern handschrift-lich in das Bestellformular für den Neuwagenkauf eingetragen wurde, spricht für die rechtliche Einheit von Neuwagen- und Altwagengeschäft. 14 15 Hinzu kommt, dass die Vereinbarungen über das Neufahrzeug und über das Altfahrzeug auch dadurch untrennbar miteinander verbunden waren, dass der von der [X.] abzulösende Kredit für das Altfahrzeug noch in Höhe von 38.628,40 • valutierte und der [X.] damit über dem mit 32.500,-- • angesetzten Wert des [X.] lag; bei dem Differenzbetrag von 6.128,40 •, den die Beklagte aufwenden musste, um den Kredit für das [X.] abzulösen, handelte es sich, wie auch das Berufungsgericht nicht ver-kannt hat, vereinbarungsgemäß um einen (versteckten) Nachlass der [X.] auf den Kaufpreis für das Neufahrzeug. Dementsprechend hat bereits das [X.] im erstinstanzlichen Urteil die Vereinbarung über die Ablösung des den Altwagen betreffenden Kredits teilweise - in Höhe von 6.128,40 • - in die Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Neufahrzeug einbezogen, indem es den Anspruch des [X.] auf Rückerstattung des von ihm gezahlten [X.] um diesen Betrag gekürzt hat. Der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger mit der Ablösung des Kredits für das von ihr übernommene Altfahrzeug einen (versteckten) Preisnachlass für das Neufahrzeug gewährte, ist ein gewichtiger Hinweis darauf, dass der Kauf des Neufahrzeugs und die Vereinbarung über das Altfahrzeug nach dem Parteiwillen auch rechtlich miteinander verbunden sein sollten. Für die von den Vorinstanzen vorgenommene Aufspaltung der Vereinbarung über die Ablösung des den Altwagen betreffenden Kredits dahin-gehend, dass diese Vereinbarung mit dem Kauf des Neufahrzeugs nur hinsicht-lich eines [X.] von 6.128,40 • eine Einheit bildet und deshalb nur inso-- 9 - weit, nicht aber insgesamt rückabzuwickeln sei, lässt sich der Vereinbarung nichts entnehmen. 16 Entscheidend dafür, dass im vorliegenden Fall die Vereinbarung über das Altfahrzeug insgesamt mit dem Kauf des Neufahrzeugs eine rechtliche Ein-heit bildet, spricht die Interessenlage. Beim Neuwagenkauf unter [X.] des Gebrauchtwagens ist die Interessenlage der Vertragspartner nach der Rechtsprechung des [X.]s dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] sich auf die Hereinnahme des Altwagens nur einlässt, um den Neuwagen verkaufen zu können ([X.] 46, 338, 340; 83, 334, 339; 89, 126, 130; [X.]surteil vom 30. Oktober 2002, aaO). Das im Vordergrund stehende [X.], das dem Käufer bewusst ist, rechtfertigt es, den Verkauf des Neuwagens und die Vereinbarung über die Inzahlungnahme des [X.] als einheitlichen Kaufvertrag anzusehen mit der Folge, dass bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag auch die Abrede über die Inzahlungnahme des [X.] rückabzuwickeln ist und der Käufer dementsprechend nur Rückgabe des [X.], nicht aber Zahlung des auf den Kaufpreis ange-rechneten Geldbetrags verlangen kann ([X.] 89, 126, 132). Die Interessenla-ge im vorliegenden Fall ist keine andere als bei einer Inzahlungnahme, wie sie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des [X.]s zugrunde liegt. Nach den unangegriffenen Tatsachenfeststellungen löste die Beklagte den Kredit für das Altfahrzeug nur ab, um den Kläger zum Kauf des [X.] zu bewegen. Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, dass die [X.] den für den Altwagen laufenden Kredit, der noch mit 38.628,40 • valutier-te, nicht abgelöst und den mit nur 32.500,-- • bewerteten Altwagen nicht über-nommen hätte, wenn nicht der Kläger zum Kauf des Neuwagens bereit gewe-sen wäre. Dies kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass die Beklagte bereit war, zur Ablösung des Kredits für das Altfahrzeug mehr zu zahlen, als 17 - 10 - das Altfahrzeug nach der Vorstellung der Parteien wert war. Auch darin ist der vorliegende Fall mit einer Inzahlungnahme vergleichbar, bei der der [X.] für das Altfahrzeug oft höher ist als dessen Verkehrswert ([X.] 89, 126, 130). Daraus ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts nicht lediglich eine wirtschaftliche, sondern auch eine rechtliche Verknüp-fung des Neuwagenkaufs mit der Vereinbarung über das Altfahrzeug, die dazu führt, dass der Kläger Rückabwicklung des [X.] nur unter Ein-beziehung des [X.] beanspruchen kann. 2. Die Rückabwicklung des Kaufvertrages über den Neuwagen unter Einbeziehung der Vereinbarung über das Altfahrzeug ist entgegen der [X.] des Berufungsgerichts möglich und, wie ausgeführt, zu einem Teil auch bereits in dem vom Berufungsgericht bestätigten Urteil des [X.]s vollzo-gen worden. 18 Nach § 346 Abs. 1 [X.] sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Als Leistungen der [X.] hat der Kläger Besitz und Eigentum an dem Neufahrzeug sowie die Befreiung von seiner noch in Höhe von 38.628,40 • valutierenden Kreditverbindlichkeit für das Altfahrzeug empfangen. Die Beklagte hat ihrerseits als Leistungen des [X.] den Kauf-preis für das Neufahrzeug sowie Besitz und Eigentum an dem Altfahrzeug [X.]. Dass die Beklagte den Kaufpreis für das Neufahrzeug zurückzugewäh-ren hat, indem sie dem Kläger den von ihm gezahlten Teil des Kaufpreises zu-rückerstattet und ihn von der hinsichtlich des Restbetrags neu eingegangenen Kreditverbindlichkeit gegenüber der [X.] freistellt, ist zwischen den [X.] nicht im Streit; das Gleiche gilt für die Rückübereignung des [X.]. 19 - 11 - Für die Rückabwicklung der übrigen Leistungen, die aufgrund der [X.] über das Altfahrzeug erbracht worden sind, gilt Folgendes: 20 21 a) Soweit die Beklagte den Kläger von dessen restlicher Kreditverbind-lichkeit gegenüber der [X.] in Höhe von 38.628,40 • befreit hat, ist zwar die Wiederherstellung des [X.] durch Neubegründung eines entsprechenden Restdarlehens des [X.] gegenüber der [X.] nach den unangegriffenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nicht möglich. Daraus folgt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber nicht die Unmöglichkeit einer Rückabwicklung. Nach § 346 Abs. 2 Satz 1 [X.] hat der [X.] [X.] zu leisten, wenn er die empfangene Leistung aus den in dieser Bestimmung aufgeführten Gründen nicht oder nicht unverändert zurückgewähren kann. Die Aufzählung der in § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 [X.] genannten Fallgruppen ist - trotz der [X.] - nicht abschließend. Vielmehr kommt in der Vorschrift nach einhelliger Auffassung ein allgemeiner Rechtsgedanke des [X.] zum Ausdruck, dass der [X.] in allen Fällen, in denen ihm die Rückgewähr der empfangenen Leistung unmöglich ist, zum [X.] verpflichtet ist ([X.]/[X.], [X.] (2004), § 346 Rdnr. 148 m.w.N.; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 346 Rdnr. 43 m.w.N.; [X.]/[X.], [X.], 67. Aufl., § 346 Rdnr. 7). [X.] ist damit auch für die Befreiung von einer Verbindlichkeit zu leisten, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - im Zuge der Rückabwicklung eines Vertrages etwa wegen fehlender Mitwirkung eines [X.] nicht neu begründet werden kann ([X.]/[X.], aaO, Rdnr. 75). Danach hat der Kläger in entsprechender Anwendung des § 346 Abs. 2 [X.] der [X.] den Wert der Forderung zu ersetzen, von der diese ihn befreit hat. Einer der Ausschlusstatbestände des § 346 Abs. 3 [X.], in denen die Pflicht zum [X.] entfällt, liegt nicht vor. 22 - 12 - Der [X.]anspruch der [X.] entspricht der Höhe nach der Forderung, von der die Beklagte den Kläger befreit hat, und beläuft sich damit auf 38.628,40 •. Dieser Zahlungsanspruch der [X.] ist mit dem Anspruch des [X.] auf Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug zu saldie-ren. Davon sind, wie unter 1 ausgeführt, hinsichtlich eines [X.] von 6.128,40 • auch bereits die Vorinstanzen ausgegangen, indem sie den Kauf-preisrückzahlungsanspruch des [X.] um diesen Betrag herabgesetzt haben. Für den Restbetrag von 32.500,-- •, der dem Wert des von der [X.] über-nommenen [X.] entspricht, gilt nichts Anderes. Da die Vereinbarung über die Übernahme des [X.] und die Ablösung des Restdarlehens durch die Beklagte, wie unter 1 ausgeführt, insgesamt - und nicht lediglich hin-sichtlich eines [X.] von 6.128,40 • - rückabzuwickeln ist, steht der [X.]n auch hinsichtlich des Betrages von 32.500,-- • [X.] für die Be-freiung des [X.] von dessen Altverbindlichkeit gegenüber der [X.] zu. Der dem Kläger vom [X.] zugesprochene Kaufpreisrückzahlungsan-spruch von 39.839,38 • ist daher im Wege der Saldierung um weitere 32.500,-- • auf 7.339,38 • nebst (entsprechend herabzusetzender) Zinsen zu reduzieren; ein darüber hinausgehender Zahlungsanspruch des [X.] besteht nicht. 23 b) Hinsichtlich des an die Beklagte übereigneten [X.] ist diese zur Rückübereignung an den Kläger verpflichtet. Dem steht nicht, wie das [X.] gemeint hat, entgegen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Übereignung des [X.] an die Beklagte noch nicht Eigentümer, sondern nur Inhaber eines entsprechenden Anwartschaftsrechts an dem damals noch an die [X.] sicherungsübereigneten Fahrzeugs war. Dies hinderte den Kläger nicht, das Fahrzeug - wie geschehen - durch Einigung und Übergabe (§ 929 [X.]) an die Beklagte zu übereignen. Die in der Vereinbarung über die Übernahme des [X.] enthaltene dingliche Einigung der Parteien war 24 - 13 - darauf gerichtet, dass mit der Ablösung des Restdarlehens durch die Beklagte und dem dadurch bedingten Wegfall des [X.] [X.] nicht der Kläger, sondern die Beklagte Eigentümer des Fahrzeugs werden soll-te; der Kläger hat der [X.] auch den unmittelbaren Besitz an dem Fahr-zeug verschafft. Die Beklagte hat damit das Eigentum an dem Fahrzeug durch Einigung und Übergabe vom Kläger erworben (§ 929 [X.]) und nicht etwa durch Rechtsgeschäft mit der [X.]. Die vom Kläger vorgenommene Übereignung des Fahrzeugs an die Beklagte ist durch Rückübereignung des Fahrzeugs an den Kläger rückabzuwickeln. Ein bloßes Anwartschaftsrecht des [X.], verbunden mit Sicherungseigentum der [X.], kann ebenso we-nig wieder begründet werden wie die von der [X.] abgelöste Darlehens-verbindlichkeit für das Altfahrzeug. Das vom Kläger durch Einigung und Über-gabe auf die Beklagte übertragene Eigentum an dem Altfahrzeug steht [X.], nachdem diese Vereinbarung rückabzuwickeln ist und Sicherungseigen-tum der [X.] nicht mehr besteht, dem Kläger zu. II[X.] Da die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Zwar ist die vom Kläger erhobene Zahlungsklage, wie ausgeführt, nur in Höhe von 7.339,83 • nebst Zinsen begründet und deshalb im Übrigen abzuweisen. Dem Kläger steht jedoch - als Äquivalent für die Herabsetzung seines Zahlungsanspruchs - ein Anspruch auf Rückübereignung des [X.] zu. Hierüber kann im Revisionsverfahren nicht entschieden werden, weil der Kläger einen entsprechenden Antrag in der Berufungsinstanz - auch [X.] - noch nicht gestellt hat (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - den Kläger nicht auf die Sach-dienlichkeit eines derartigen Antrags hingewiesen. Die Sache ist daher an das 25 - 14 - Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs.1 Satz 1 Abs. 3 ZPO), um dem Kläger Gelegenheit zu geben, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Eine Verurteilung der [X.] zur Rückübereignung des [X.] kann nur auf Antrag des [X.] erfolgen, nicht dagegen aufgrund des von der [X.] in der Berufungsinstanz gestellten Antrags; die Beklagte kann nicht ihre eigene Verurteilung beantragen, sondern nur einen gegen sie durch einen [X.] Klageantrag geltend gemachten Anspruch anerkennen (§ 307 ZPO). Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.06.2006 - 33 O 55/05 - [X.], Entscheidung vom 15.11.2006 - 26 U 175/06 -

Meta

VIII ZR 334/06

20.02.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2008, Az. VIII ZR 334/06 (REWIS RS 2008, 5444)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5444

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