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PDF anzeigen5 [X.]/04BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 8. Juni 2004in der Strafsachegegenwegen vorsätzlichen [X.]- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Juni 2004beschlossen:Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das Urteil [X.] vom 16. Juli 2003 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Ergänzend bemerkt der Senat: Auch angesichts der nunmehr wiederholtenmassiven Straffälligkeit des Angeklagten im Zustand des [X.] er-weist sich die [X.] im Einklang mit der in der Hauptverhandlung abgegebenenBeurteilung durch den medizinischen Sachverständigen stehende [X.] Vernei-nung eines Hanges im Sinne des § 64 StGB zwar als grenzwertig, aber nochnicht als durchgreifend bedenklich. Auf die massive Alkoholgefährdung [X.] wird gleichwohl im Rahmen nach § 57 StGB zu treffender Ent-scheidungen besonders Bedacht zu nehmen sein.[X.] Basdorf [X.]
Meta
08.06.2004
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2004, Az. 5 StR 165/04 (REWIS RS 2004, 2898)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2898
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