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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 6/10
vom
29. Mai 2012
in dem Rechtsstreit
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2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 29. Mai 2012 durch [X.], [X.] und Dr.
Löffler
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, den Tatbestand des Urteils des Senats vom 6.
Oktober 2011 zu berichtigen, wird als unzulässig [X.].
Gründe:
Die Beklagten haben beantragt, den Tatbestand des Urteils des Senats vom 6.
Oktober 2011 dahingehend zu berichtigen, dass "Sicherungs-CD" er-setzt wird durch "[X.]". Dieser Antrag ist unzulässig.
Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der [X.] gemäß §
320 ZPO, weil die in ihm enthaltene [X.] Wiedergabe des [X.] keine urkundliche Beweiskraft besitzt ([X.], Beschluss vom 17.
Dezember 1998
V
ZR
224/97, NJW 1999, 796; Be-schluss vom 30.
Oktober 2003
I
ZR
176/01, [X.], 271; Musielak/Musielak, ZPO, 9.
Aufl., §
320 Rn.
3, jeweils mwN). Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer Zurückverweisung für das wei-tere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach §
314 ZPO entfaltet, liegt nicht vor.
Die Entscheidung kann unbeschadet der Vorschrift des §
320 Abs.
3 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da dieser für die Verwerfung des unzulässigen Antrags keine Bedeutung zukommt ([X.], [X.], 271, 1
2
3
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272). Im Übrigen hat auch keine der Parteien eine mündliche Verhandlung [X.].
Büscher
Pokrant
Schaffert
Kirchhoff
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.07.2008 -
2-6 O 439/07 -
O[X.], Entscheidung vom 12.11.2009 -
6 [X.]/08 -
Meta
29.05.2012
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2012, Az. I ZR 6/10 (REWIS RS 2012, 6010)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6010
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Revisionsurteil: Berichtigung des Tatbestandes
IX ZR 256/06 (Bundesgerichtshof)
V ZR 129/03 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 37/17 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 183/03 (Bundesgerichtshof)