Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.01.2013, Az. II ZR 189/11

2. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 9014

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Gegenstand

Vereinsrecht: Festsetzung eines uneinheitlichen Beitrags für unterschiedliche Zwecke


Tenor

1. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, die Revision durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 85.494,41 € festgesetzt (6.968,19 € für den [X.] und 78.526,22 €, nämlich [6,26 € + 0,25 €] x 359 Mitglieder x 12 Monate x 3,5 - 20 % für den Feststellungsantrag).

Gründe

1

A. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein Grund für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

2

Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Auf die vom Berufungsgericht dazu angeführten Fragen, ob sich - allein - aus Satzungszielen Zahlungsansprüche gegen Vereinsmitglieder ergeben können und welche Voraussetzungen bei einer [X.] an den Erlass einer Arbeitskampfunterstützungsordnung zu stellen sind, kommt es für die Entscheidung nicht an.

3

B. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

4

I. Die Klage ist zulässig.

5

Das gilt insbesondere für die vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als Zwischenfeststellungsklage i.S.d. § 256 Abs. 2 ZPO (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juli 1989 - [X.], NJW-RR 1990, 318, 320) angesehene Feststellungsklage. Die Pflicht zur Zahlung der monatlichen Mitgliedsbeiträge ist ein vorgreifliches Rechtsverhältnis, das nach § 256 Abs. 2 ZPO festgestellt werden kann. Der [X.] wehrt sich jedenfalls gegen seine Verpflichtung, monatlich 0,25 € pro Mitglied in den [X.] zahlen zu müssen. Im Übrigen haben Land- und [X.] rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Vortrag des [X.]n, er wehre sich nicht gegen den Mitgliedsbeitrag, eine unbeachtliche Schutzbehauptung sei.

6

II. Die Klage ist auch begründet.

7

1. Der Kläger hat gegen den [X.]n einen Anspruch auf Zahlung des - allgemeinen - Mitgliedsbeitrags in Höhe von 6,26 € pro Monat und Mitglied, von dem der Kläger für die Zeit von Juli bis September 2008 nur 6,22 € pro Monat und Mitglied geltend macht, nämlich insgesamt 6.698,94 € bei 359 Mitgliedern.

8

Gegen die Befugnis des [X.], einen Mitgliedsbeitrag zu erheben und seine Höhe nach § 7 der Satzung vom Gesamtvorstand festlegen zu lassen, bringt die Revision nichts vor. Dagegen bestehen auch keine Bedenken (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 1995 - II ZR 102/94, [X.]Z 130, 243, 246; Urteil vom 19. Juli 2010 - [X.], [X.], 1793 Rn. 12).

9

2. Der Kläger hat weiter einen Anspruch gegen den [X.]n auf Zahlung von 0,25 € pro Monat und Mitglied in den [X.], das sind für den hier streitigen Zeitraum von Juli bis September 2008 insgesamt 269,25 €.

Die Berechtigung zur Erhebung dieses einem speziellen Zweck gewidmeten Teils des Mitgliedsbeitrags ergibt sich ebenfalls aus § 7 der Satzung des [X.]. Dass der Gesamtvorstand keinen einheitlichen Mitgliedsbeitrag festgesetzt, sondern zwischen dem allgemeinen Zwecken dienenden Teil des Beitrags und dem zur Unterhaltung der [X.] bestimmten Beitragsteil differenziert hat, ist unschädlich. Entscheidend ist allein, dass beide Bestandteile des Beitrags den Anforderungen des § 7 der Satzung entsprechend festgesetzt worden sind. Danach setzt der Gesamtvorstand des [X.] die Mitgliedsbeiträge fest, wobei allein insoweit eine satzungsmäßige Bindung besteht, als sich die Höhe nach der Zahl der Mitglieder der Landesverbände richten muss.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Höhe auch des Beitrags zur [X.] richtet sich nach der Zahl der Mitglieder der Landesverbände. Es ist auch davon auszugehen, dass dieser Beitragsteil - ebenso wie der allgemeine Mitgliedsbeitrag - vom Gesamtvorstand des [X.] festgesetzt worden ist. Zwar rügt die Revision, dass dazu keine Feststellungen getroffen worden seien und dass der Gesamtvorstand am 20./21. Juni 2005 den Mitgliedsbeitrag auf 6,26 € pro Monat und Mitglied festgesetzt habe. Sie sagt aber nicht, dass der [X.] behauptet hätte, der Beitrag zu der [X.] sei - entgegen der ausdrücklichen Zuständigkeitszuweisung in § 5 der Arbeitskampfunterstützungsordnung des [X.] - nicht vom Gesamtvorstand festgesetzt worden. Damit ist die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Annahme, der Gesamtvorstand habe den [X.] zu einem früheren Zeitpunkt festgesetzt und im Juni 2005 nur über den allgemeinen Teil des Mitgliedsbeitrags entschieden, nicht in Frage gestellt.

Ob der Kläger die Voraussetzungen einer tariffähigen [X.] erfüllt, ist entgegen der Auffassung der Revision ohne Bedeutung. Entscheidend ist, dass er tatsächlich eine [X.] unterhält und sich damit die Möglichkeit von Arbeitskampfmaßnahmen offen hält. Wenn sich der [X.] dagegen wehren will, muss er darauf hinwirken, dass die Arbeitskampfunterstützungsordnung aufgehoben wird. Im Übrigen hat das [X.] - wenn auch mit knapper Begründung - festgestellt, dass der Kläger die Voraussetzungen einer tariffähigen [X.] erfüllt, und das Berufungsgericht hat sich diese Ausführungen zu eigen gemacht.

3. Dem Anspruch auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags steht kein Zurückbehaltungsrecht entgegen. Das stellt die Revision nicht mehr in Frage.

4. Die Klageforderung ist durch die (Hilfs-)Aufrechnung des [X.]n nicht erloschen. Der [X.] hatte keinen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung einer [X.] in Höhe von je 75.669 € für die Jahre 2005 und 2006.

a) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der Satzung des [X.] nicht, dass den Landesverbänden in strukturschwachen Bundesländern eine besondere finanzielle Unterstützung gewährt werden muss. Die gegenteilige Auslegung des Berufungsgerichts, die vom Senat voll überprüft werden kann ([X.], Beschluss vom 11. November 1985 - [X.], [X.]Z 96, 245, 250; Urteil vom 22. April 1996 - [X.], NJW-RR 1996, 866; Beschluss vom 24. April 2012 - [X.], [X.], 1009 Rn. 17), ist zutreffend.

So werden die Aufgaben des [X.] in § 2 Abs. 1 der Satzung wie folgt festgelegt:

Aufgabe des [X.] ist die Wahrnehmung und Förderung aller beruflichen, rechtlichen und [X.] Interessen der hauptberuflich … tätigen Journalistinnen und Journalisten sowie Beratung und Unterstützung der Landesverbände in diesen Fragen.

Dass sich daraus eine Pflicht zu Zahlungen an Landesverbände in strukturschwachen Bundesländern ergeben könnte, ist schon nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht ersichtlich. Dagegen spricht zudem die Aufzählung von einzelnen Aufgaben in § 2 Abs. 2 der Satzung, die eine [X.] oder ähnliche Zahlungspflichten nicht vorsieht.

b) Auch der Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit stets eine [X.] an den [X.]n gezahlt hat, gibt dem [X.]n noch keinen Rechtsanspruch auf eine Fortsetzung dieser Zahlungen. Insbesondere ist die Gewährung der [X.] damit nicht, wie die Revision meint, zur Grundlage des Vereinslebens geworden. Der Kläger war vielmehr frei, die [X.] einzuschränken und insbesondere organisatorisch neu zu gestalten.

Da dies keine Satzungsänderung - und erst recht keine Änderung des Vereinszwecks im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB (dazu s. [X.], Beschluss vom 11. November 1985 - [X.], [X.]Z 96, 245, 249; Urteil vom 24. Oktober 1988 - II ZR 311/87, [X.]Z 105, 306, 313 ff.) - darstellt, konnte der Gesamtvorstand des [X.] aufgrund seiner Zuständigkeit zur Entscheidung wichtiger Angelegenheiten nach § 17 Abs. 1 der Satzung am 20./21. Juni 2005 den Beschluss fassen, einen [X.] zu gründen, dem zukünftig die Strukturförderung obliegt und dessen "organisatorische Abwicklung" von dem [X.] übernommen wird. Dem entsprachen auch die Herabsetzung des allgemeinen Mitgliedsbeitrags um 0,64 € pro Monat und Mitglied und die Verpflichtung der Landesverbände, diesen besonderen Beitragsteil unmittelbar an den [X.] zu zahlen. Damit wurde die [X.] nicht eingestellt, sondern nur aus den allgemeinen Aufgaben des [X.] ausgegliedert und einer besonderen Organisation unterstellt.

c) Der Einwand der Revision, bei dem Beitritt des [X.]n zum Kläger sei vereinbart worden, dass der [X.] durch [X.]zahlungen unterstützt werde, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Eine solche Vereinbarung kann sich nur auf die grundsätzliche Bereitschaft des [X.] bezogen haben, den [X.]n bei der [X.] angemessen zu berücksichtigen. Ein weitergehendes Zahlungsversprechen hätte jedenfalls gegen den in § 3 Abs. 1 Satz 4 der Satzung bekräftigten und auch vom [X.]n herangezogenen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

d) Schließlich bestand entgegen der Auffassung der Revision auch nicht deshalb ein Zahlungsanspruch gegen den Kläger, weil dieser mit seiner Weigerung, an den [X.]n [X.] zu zahlen, gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen habe. Dazu trägt die Revision vor, nur der [X.] sei von weiteren [X.]zahlungen ausgeschlossen worden, andere Landesverbände, wie etwa der [X.] und der mit dem [X.]n konkurrierende Landesverband in [X.], hätten weiter [X.]zahlungen aus dem neu eingerichteten [X.] erhalten.

Auch diesem Angriff hält das Berufungsurteil stand. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass für Zahlungen aus dem [X.] ein Antrag und eine nachvollziehbare Begründung erforderlich seien und dass der [X.] einen solchen Antrag nicht gestellt habe. Damit hat der [X.] das dafür vorgesehene Prüfverfahren nicht in Gang gesetzt und kann sich schon deshalb nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.

Bergmann                          Strohn                      Reichart

                    Drescher                       Born

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Meta

II ZR 189/11

15.01.2013

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 1. Juli 2011, Az: 3 U 147/09

§ 25 BGB, § 33 Abs 1 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.01.2013, Az. II ZR 189/11 (REWIS RS 2013, 9014)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9014

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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II ZR 23/09

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