Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2013, Az. II ZR 189/11

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 9068

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 189/11

vom

15.
Januar 2013

in dem Rechtsstreit

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2
-

Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 15.
Januar 2013 durch [X.]
[X.], [X.]
Strohn,
die Richterin
Dr.
Reichart
und die Richter
Dr.
Drescher
und
Born
einstimmig beschlossen:

1.
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zu-rückzuweisen.
2.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 85.494,41

.
x
12 Monate x
3,5 -
20 % für den Feststellungsantrag).

Gründe:
A.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein Grund für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch
erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Auf die vom Berufungsgericht dazu angeführten Fragen, ob sich

allein

aus [X.] Zahlungsansprüche gegen Vereinsmitglieder ergeben können und welche Voraussetzungen bei einer [X.] an den Erlass einer Arbeitskampfun-terstützungsordnung zu stellen sind, kommt es für die Entscheidung nicht an.
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B.
Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
[X.] Die Klage ist zulässig.
Das gilt insbesondere für die vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als Zwischenfeststellungsklage i.S.d. § 256 Abs. 2 ZPO (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Juli 1989

IX ZR 280/88, NJW-RR 1990, 318, 320) angesehene Feststel-lungsklage. Die Pflicht zur Zahlung der monatlichen Mitgliedsbeiträge ist ein vorgreifliches Rechtsverhältnis, das nach § 256 Abs. 2 ZPO festgestellt werden kann. Der Beklagte wehrt sich jedenfalls gegen seine Verpflichtung, monatlich [X.] zu müssen. Im Übrigen haben Land-
und Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Vortrag des Beklagten, er wehre sich nicht gegen den Mitgliedsbeitrag, eine unbeachtli-che Schutzbehauptung sei.
I[X.]
Die Klage ist auch begründet.
1.
Der
Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des

allgemeinen

o-nat und Mitglied geltend macht, nämlich

e-dern.
Gegen die Befugnis des [X.], einen Mitgliedsbeitrag zu erheben und seine Höhe nach § 7 der Satzung vom Gesamtvorstand festlegen zu lassen, bringt die Revision nichts vor. Dagegen bestehen auch keine Bedenken (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 1995

[X.], [X.]Z 130, 243, 246; Urteil vom 19. Juli 2010

[X.], [X.], 1793 Rn. 12).

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2. Der Kläger hat weiter einen Anspruch gegen den Beklagten auf [X.], das sind für den hier

Die Berechtigung zur Erhebung dieses einem speziellen Zweck gewid-meten Teils des Mitgliedsbeitrags ergibt sich ebenfalls aus § 7 der Satzung des [X.]. Dass der Gesamtvorstand keinen einheitlichen Mitgliedsbeitrag festge-setzt, sondern zwischen dem allgemeinen Zwecken dienenden Teil des [X.] und dem zur Unterhaltung der [X.] bestimmten Beitragsteil
diffe-renziert hat, ist unschädlich. Entscheidend ist allein, dass beide Bestandteile des Beitrags den
Anforderungen des § 7 der Satzung entsprechend festgesetzt worden sind. Danach setzt der Gesamtvorstand des [X.] die Mitgliedsbei-träge fest, wobei allein insoweit eine satzungsmäßige Bindung besteht, als sich die Höhe nach der Zahl der Mitglieder der Landesverbände richten muss.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Höhe auch des Beitrags zur [X.] richtet sich nach der Zahl der Mitglieder der Landesverbände. Es ist auch davon auszugehen, dass dieser Beitragsteil

ebenso wie der allgemeine Mitgliedsbeitrag

vom Gesamtvorstand des [X.] festgesetzt worden ist. Zwar rügt die Revision, dass dazu keine Feststellungen getroffen worden seien und dass der Gesamtvorstand am 20./21. Juni 2005 den Mitgliedsbeitrag auf Beklagte behauptet hätte, der Beitrag zu der [X.] sei

entgegen der ausdrücklichen Zuständigkeitszuweisung in §
5 der Arbeitskampfunterstüt-zungsordnung des [X.]

nicht vom Gesamtvorstand festgesetzt worden. Damit ist die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Annahme, der Gesamt-vorstand habe den [X.] zu einem früheren Zeitpunkt festgesetzt und im Juni 2005 nur über den allgemeinen Teil des Mitgliedsbeitrags entschieden, nicht in Frage gestellt.
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Ob der Kläger die Voraussetzungen einer tariffähigen [X.] er-füllt, ist entgegen der Auffassung der Revision ohne Bedeutung. Entscheidend ist, dass er tatsächlich eine [X.] unterhält und sich damit die Möglichkeit von Arbeitskampfmaßnahmen offen hält. Wenn sich der Beklagte dagegen wehren will, muss er darauf hinwirken, dass die [X.] aufgehoben wird. Im Übrigen hat das [X.]

wenn auch mit knapper Begründung

festgestellt, dass der Kläger die Voraussetzungen einer tariffähigen [X.] erfüllt, und das Berufungsgericht hat sich diese [X.] zu eigen gemacht.
3.
Dem Anspruch auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags steht kein Zurück-behaltungsrecht entgegen. Das stellt die Revision nicht mehr in Frage.
4.
Die Klageforderung ist durch die (Hilfs-)Aufrechnung des Beklagten nicht erloschen. Der Beklagte hatte keinen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung einer [X.] in Höhe von je 2006.
a) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der Satzung des [X.] nicht, dass den Landesverbänden in strukturschwachen [X.] eine besondere finanzielle Unterstützung gewährt werden muss. Die gegenteilige Auslegung des Berufungsgerichts, die vom Senat voll überprüft werden kann ([X.], Beschluss vom 11. November 1985

II ZB 5/85, [X.]Z 96, 245, 250; Urteil vom 22. April 1996

[X.], NJW-RR 1996, 866; [X.] vom 24.
April 2012

II
ZB
8/10, WM
2012, 1009 Rn.
17), ist zutreffend.
So werden die Aufgaben des [X.] in § 2 Abs. 1 der Satzung wie folgt festgelegt:
Aufgabe des [X.] ist die Wahrnehmung und Förderung aller beruflichen, rechtlichen und [X.] Interessen der haupt-12
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tigen Journalistinnen und Journalisten sowie Beratung und Unterstützung der Landesverbände in diesen Fragen.
Dass sich daraus eine Pflicht zu Zahlungen an Landesverbände in struk-turschwachen Bundesländern ergeben könnte, ist schon nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht ersichtlich. Dagegen spricht zudem die Aufzählung von [X.] Aufgaben in § 2 Abs. 2 der Satzung, die eine [X.] oder ähnliche Zahlungspflichten nicht vorsieht.
b) Auch der Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit stets eine [X.] an den Beklagten gezahlt hat, gibt dem Beklagten noch keinen Rechtsanspruch auf eine Fortsetzung dieser Zahlungen. Insbesondere ist die Gewährung der [X.] damit nicht, wie die Revision meint, zur Grundlage des Vereinslebens geworden. Der Kläger war vielmehr frei, die [X.] einzuschränken und insbesondere organisatorisch neu zu gestalten.
Da dies keine Satzungsänderung

und erst recht keine Änderung des Vereinszwecks im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB (dazu s. [X.], Beschluss vom 11.
November 1985

II
ZB
5/85, [X.]Z 96, 245, 249; Urteil vom
24. Oktober 1988

II ZR 311/87, [X.]Z 105, 306, 313 ff.)

darstellt, konnte der Gesamtvorstand des [X.] aufgrund seiner Zuständigkeit zur Entscheidung wichtiger Angelegenheiten nach § 17 Abs. 1 der Satzung am 20./21. Juni 2005 den Beschluss fassen, einen [X.] zu gründen, dem zukünftig die Struk-turförderung obliegt und dessen "organisatorische Abwicklung" von dem [X.] übernommen wird. Dem entsprachen
auch Mitglied und die Verpflichtung der Landesverbände, diesen besonderen [X.]teil unmittelbar an den [X.]
zu z[X.]. Damit wurde die Strukturhil-17
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fe nicht eingestellt, sondern nur aus den allgemeinen Aufgaben des [X.] ausgegliedert und einer besonderen Organisation unterstellt.
c) Der Einwand der Revision, bei dem Beitritt des Beklagten zum Kläger sei vereinbart worden, dass der Beklagte durch [X.] werde, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Eine solche Vereinbarung kann sich nur auf die grundsätzliche Bereitschaft des [X.] bezogen haben, den Beklagten bei der [X.] angemessen zu berücksichtigen. Ein weiterge-hendes Zahlungsversprechen hätte jedenfalls gegen den in § 3 Abs. 1 Satz 4 der Satzung bekräftigten und auch vom Beklagten herangezogenen Gleichbe-handlungsgrundsatz verstoßen.
d) Schließlich bestand entgegen der Auffassung der Revision auch nicht deshalb ein Zahlungsanspruch gegen den Kläger, weil dieser mit seiner Weige-rung, an den Beklagten [X.] zu z[X.], gegen das Gleichbehandlungs-gebot verstoßen habe. Dazu trägt die Revision vor, nur der Beklagte sei
von weiteren [X.]zahlungen ausgeschlossen worden, andere Landesver-bände, wie etwa der [X.] und der mit dem Beklagten [X.] in [X.], hätten weiter [X.]zahlungen aus dem neu eingerichteten [X.] erhalten.
Auch diesem Angriff hält das Berufungsurteil stand. Das [X.] hat darauf abgestellt, dass für Zahlungen aus dem [X.] ein Antrag und eine nachvollziehbare Begründung erforderlich seien und dass der [X.] einen solchen Antrag nicht gestellt habe. Damit hat der Beklagte das dafür
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vorgesehene Prüfverfahren nicht in Gang gesetzt und kann sich schon deshalb nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.

Bergmann

Strohn

Reichart

Drescher

Born
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.10.2009 -
8 [X.]/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 01.07.2011 -
3 [X.] -

Meta

II ZR 189/11

15.01.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2013, Az. II ZR 189/11 (REWIS RS 2013, 9068)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9068

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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II ZR 23/09

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